Ehrenamtspauschale - darf man darüber liegen?

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite neben meiner Vollzeittätigkeit noch nach der s.g. „Ehrenamtspauschale“, mit der man bis zu 2.100 EUR im Jahr dazu verdienen darf. Meine FRage: wenn man darüber liegt, also z.B. 2.500 EUR ehrenamtlich verdient hat, muss man dann nur die Summe versteuern, die über dem Freibetrag von 2.100 EUR liegt (also in diesem Fall 400 EUR) oder ALLES? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike

Hi Mareike,

es handelt sich um einen Freibetrag nach § 3 Nr. 23 EStG von 2100,00. Es sind nur Einnahmen zu versteuern, die diesen Freibetrag übersteigen. Ggf. können sie aber Werbungskosten gegenrechnen. Diese werden aber auf die 2.100,00 angerechnet. Das heißt wenn Sie Werbungskosten zu EUR 2.000,00 haben ist die Pauschale von 2.100,00 günstiger. wenn Sie allerdings 2.400,00 Werbunskosten haben, sollten sie diesen nehmen und nicht die Pauschale.

Die 2.100,00 sind aber nur relevant für z.B. Übungsleiter Künster, Pfleger.

Für ehrenamtliche Helfer, wie z.B. Helfer, Vereinsvorstand, Zeugwart gilt hier ein Freibetrag zu EUR 500,00.

Fragen gerne.

Viele Grüße

Mirko

Hallo Mareike,

es gibt 2 verschiedene Pauschalen:
Die sog. Übungsleiterpauschale (2.100 €)
und die Ehrenamtspauschale (500 €).
Sie sind nicht komibinierbar. Ob Du die Voraussetzungen hierfür erfüllst, s. Link unten.
Falls Du mehr bekommst, dann muss der übersteigende Betrag versteuert werden.

Alles wissenswerte hierzu s.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinne…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen und Buerger/Alltag und Ehrenamt/Ehrenamt/005__ehrenamt.html)

Antwort derzeit nicht möglich

Hallo Mareike

Das ist ganz richtig. Alles was über der Pauschale liegt muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden

nur das, was über 2.100 EUR liegt

Hallo Mareike

Auszug aus dem Gesetz:
bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

eigentlich schon alles klar. Notfalls noch ein Blick in die Ausführungsbestimmungen: Zu § 3 Nr 26: http://www.einkommensteuerrichtlinien.de/Lohnsteuerr…

Ich ersuche um Verständnis, dass ich nur Fragen zum österreichischen Steuerrecht beantworte.
Freundliche Grüße
GH

Liebe Mareike,
ja es ist ganz einfach: Wenn Du selbststaendig taetig bist, einfach diesen Zusatzverdienst in der Anlage S Zeile 9 oder 10 vollstaendig eintragen, das Finanzamt zieht dann 2100 Euro von der Gesamtsumme ab und unterwirft den Rest der Einkommensbesteuerung, d.h. es schlaegt diesen Betrag den uebrigen selbststaendigen Einnahmen z.B. in Zeile 4 zu.

Wenn Du abhaenghig beschaeftigt bist, dann bitte entweder den Gesamt-Betrag in der Anlage N in Zeile 26 eintragen, das ist aber bei den Finanzaemtern manchmal umstritten, manche wollen es so, manche anders haben, z.B. dann doch die Zusaetzliche Beifuegung der Anlage S, in der dann nur w.o. die Zeilen 9 oder 10 auszufuellen sind.

Es empfiehlt sich, den Anlagen (N oder S) eine erklaerende ANlage beizufuegen, und vor allem: BITTE UNBEDINGT DEN STEUERBESCHEID PRUEFEN, OB DIE STEUERFREIE PAUSCHALE VON 2100 EURO DANN AUCH WIRKLICH BERUECKSICHTIGT WURDE!!!

Gruss
Bernhard

Hallo Mareike,

es handelt sich um einen Freibetrag, daher ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern.

LG
Micha

Hi!

Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

LG

Mike

Hallo !

Es handelt sich um einen Freibetrag, deshalb ist dieser abzuziehen und der Rest zu versteuern.

http://www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale…

Lieben Gruss
Zingelmann

Hallo,

da liegt eine massive Verwechslung vor.

Die Ehrenamtspauschale beträgt lediglich 500 €.

Alles, was darüber ist, muss versteuert werden.

Die genannten 2.100 € betreffen den Freibetrag für Übungsleiter.

Gruß
Lawrence

Hallo,
diese Pauschale ist ein Freibetrag. D.h. zu versteuern ist nur das was darüber liegt. Bei der Einkommensteuererklärung sind jedoch alle Einnahmen zu erklären, dann können auch alle Ausgaben, z.B. Fahrtkosten, abgezogen werden. Vielleicht kommen Sie dann unter 2100 im Jahr.
Viele Grüße
Sven Duwe

Nur das was darüber hinaus verdient worden ist,
also 400 €.

Im Gesetz (§3 Nr. 26 EStG) heißt es dazu:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, […] bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr.“
heißt: die Höhe auf jeden Fall und was drüber liegt muss man versteuern.

Aber: liegt man drüber, kann man Werbungskosten geltend machen. Z.B. für die Fahrten. Jedoch nur bis man wieder auf 2.100 Euro gesunken ist.

Bsp. Man verdient 2.500 euro und bekommt eigentlich 600 euro an kilometerpauschale.
Man darf sie aber nur um 400 euro mindern - da man dann wieder bei 2.100 euro ist.

hängt damit zusammen, dass 2.100 euro steuerfrei sind und man davon keine werbungskosten abziehen darf.

Hallo,

sorry für die späte Antwort. Solche Fragen sind im Forum leider nicht erlaubt. Bitte lies diesbezüglich die agBs. Danke.