jep, genauso ist es. das ganze nennt sich „Folgeobjekt“ und man bekommt die förderjahre, die beim „Erstobjekt“ nicht verbraucht wurden. nachzulesen in § 7 Eigenheimzulagegesetz:
aber auch das folgeobjekt muss (wegen der abschaffung der zulage) in diesem jahr gekauft worden sein (resp. bauantrag gestellt sein). es ist allerdings kein bestimmter zeitraum zwischen 1. und folgeobjekt vorgeschrieben, in der regel werden meist mehr als 8 jahre dazwischen liegen und das ist kein problem.
hmmm… es sind doch eheleute. insoweit ist es doch m.E. ein folgeobjekt des erstobjektes und da eheleute zweimal zulage bekommen können, kann man doch das zweitobjekt außen vor lassen.
wenn die 8 Jahre des Erstobjekts nicht ausgenutzt wurden, müssen sich die Eheleute beim zweiten Objekt unwiderruflich (!) entscheiden, ob das zweite dann ein Folgeobjekt oder ein Zweitobjekt sein soll.
Da für das zweite Objekt 8 Jahre lang gezahlt wurde, kann es nur ein Zweitobjekt sein und damit ist vollständiger Objektverbrauch eingetreten.
Die nicht ausgenutzten Jahre des Erstobjekts können nicht auf ein Drittobjekt übertragen werden, da inzwischen Objektverbrauch eingetreten ist.
wenn die 8 Jahre des Erstobjekts nicht ausgenutzt wurden,
müssen sich die Eheleute beim zweiten Objekt unwiderruflich
(!) entscheiden, ob das zweite dann ein Folgeobjekt oder ein
Zweitobjekt sein soll.
hi,
stimmt. jetzt hat es „klick“ gemacht. man ist das lange her, das ich mich damit beschäftigt habe. bald ist ja zuende