A verkauft B sein Haus, behält sich aber das Wohnungsrecht vor.
A hatte noch 1 Jahr Anspruch auf EHZL.
Besteht der Anspruch durch das notarielle Wohnungsrecht für A weiterhin oder verliert A die EHZL durch den Verkauf?
Voraussetzung für die EHZ ist Eigentum. Wenn B. im letzten kompletten Jahr der Förderung nicht einen Tag Eigentümer, dann keine Eigenheimzulage mehr möglich weil kein Anspruch besteht.
Voraussetzung für die EHZ ist Eigentum. Wenn B. im letzten
kompletten Jahr der Förderung nicht einen Tag Eigentümer, dann
keine Eigenheimzulage mehr möglich weil kein Anspruch besteht.
Eigentum ist klar. Aber es wird unterschieden zwischen wirtschaftlichem oder bürger-rechtlichem Eigentum. Wann hat man ein wirtschaftliches Eigentum im Sinne der EHZL??
Leider habe ich keinen einzigen Fall gefunden, bei dem z. B. bei Hausübergabe die Eigenheimzulage wegen des Wohnungsrechts umstritten war.
Vielleicht gibt es hierzu irgendo ähnliche Fälle.
Danke
Voraussetzung für die EHZ ist Eigentum. Wenn B. im letzten
kompletten Jahr der Förderung nicht einen Tag Eigentümer, dann
keine Eigenheimzulage mehr möglich weil kein Anspruch besteht.
?
d. h. Wenn A erst am 2. Januar verkauft, bekommt er die EHZ für’s ganze Jahr?
Gruß JoKu
Hallo,
Eigentum ist klar. Aber es wird unterschieden zwischen
wirtschaftlichem oder bürger-rechtlichem Eigentum. Wann hat
man ein wirtschaftliches Eigentum im Sinne der EHZL??
Leider habe ich keinen einzigen Fall gefunden, bei dem z. B.
bei Hausübergabe die Eigenheimzulage wegen des Wohnungsrechts
umstritten war.
Vielleicht gibt es hierzu irgendo ähnliche Fälle.
ähnliche Fälle gibt es. Im Regelfall wird aber nicht das Eigentum übergeben und ein Nutzungsrecht zurückbehalten, sondern z.B. in einem Mietshaus mit 4 Wohnungen das Nutzungsrecht an einer Wohnung an Kinder übergeben, die dann bei Selbstnutzung die EHZ bekommen können.
Einen Link dazu habe ich bei google gefunden, hier wird auch auf ein BMF-Schreiben verwiesen.
http://www.notare.bayern.de/content/serv_mittbaynot/…
Grüße
Chris
Wirtschaftliches Eigentum hat man bspw. mit Übergang Nutzen Lasten lt. Kaufvertrag. Bürgerlich rechl. Eigentümer wird der Käufer dann, wenn der Eintrag im Grundbuch erfolgt.
@ chris
da haben Sie aber sehr in der Historie gekramt. Dieses Infoblatt ist von 1999, das dort erwähnte BMF schreiben wurde mehrfach geändert.
Die Aktuelle Version findet sich hier:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Randziffer 4-7