Mal angenommen, Mieter A bemerkt bei einer Überprüfung, dass der eigene Wärmezähler bereits seit 1998 eingebaut ist und dementsprechend seit 2003 ( 5 Jahre ) die Eichfrist abgelaufen ist.
Wie weit kann er rückwirkend den Abrechnungen widersprechen?
Zudem stellt Mieter A fest, dass bei 4 von 5 Wärmezählern in einem Mietshaus ebenfalls die Eichfristen abgelaufen sind und das bereits bei 2 Wärmezählern seit 1997.
Wie weit kann er hier rückwirkend den Abrechnungen widersprechen, da ja die Zählerstände aller Mieter zur Berechnung der Gesamteinheiten verwendet werden?
Vielen Dank.
Michael