Eichfrsiten abgelaufen

Mal angenommen, Mieter A bemerkt bei einer Überprüfung, dass der eigene Wärmezähler bereits seit 1998 eingebaut ist und dementsprechend seit 2003 ( 5 Jahre ) die Eichfrist abgelaufen ist.

Wie weit kann er rückwirkend den Abrechnungen widersprechen?

Zudem stellt Mieter A fest, dass bei 4 von 5 Wärmezählern in einem Mietshaus ebenfalls die Eichfristen abgelaufen sind und das bereits bei 2 Wärmezählern seit 1997.

Wie weit kann er hier rückwirkend den Abrechnungen widersprechen, da ja die Zählerstände aller Mieter zur Berechnung der Gesamteinheiten verwendet werden?

Vielen Dank.

Michael

Wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnungen beglichen hat, kann er nicht mehr „widersprechen“. Der Nachweis, dass die Abrechnung falsch war, wird ihm infolge des Zeitablaufs nicht mehr gelingen.

Der Mieter sollte den Vermieter darauf hinweisen, dass die Fristen abgelaufen sind.

Hi Bitter Moon,

Wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnungen beglichen hat,
kann er nicht mehr „widersprechen“.

sicher?

Wie ist BGB §556 Abs 3 diesbezüglich zu verstehen:

„…Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten…“

Das hat imho nichts damit zu tun, ob er bereits etwas beglichen hat oder nicht.Der Nachweis, dass die

Abrechnung falsch war, wird ihm infolge des Zeitablaufs nicht
mehr gelingen.

Wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung die Eichfrist abgelaufen ist und der gleiche Zähler heute noch eingebaut ist, ist das ein klarer Beweis, denke ich. Dieser sollte allerdings sichergestellt werden, damit die Einwendung auch Erfolg hat.

Gruß
Horst

Diese gesetzliche Vorschrift gilt nur insoweit, als der Mieter die Forderung noch nicht bezahlt hat. Der Mieter muss innerhalb von 12 Monaten substantiiert vortragen, warum er der Abrechnung widerspricht. Die vorbehaltlose Zahlung schliesst allerdings spätere Einwendungen aus.

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Moin, Michael,

kein Zähler muss falsch zählen, nur weil die Eichfristen überschritten sind. Ein Widerspruch sollte sich dann schon auf konkrete Fehlmessungen stützen, die im Streitfalle auch nachgewiesen werden müssten.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

danke für Deinen Beitrag.

Energieversorger stellt VM 78.417 kWh in Rechnung. An allen Entnahmestellen im Haus werden insgesamt 35.639,10 kWh gemessen. Wäre das eine konkrete Fehlmessung?

Gruß Michael

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Hi Michael,

Energieversorger stellt VM 78.417 kWh in Rechnung. An allen
Entnahmestellen im Haus werden insgesamt 35.639,10 kWh
gemessen. Wäre das eine konkrete Fehlmessung?

das wäre es, klingt aber höchst merkwürdig, um nicht zu sagen dubios. Da lohnt es sich wohl, einen Fachmann einzuschalten, der die ganze Verteilung prüft.

Gruß Ralf

Man sollte beachten, dass 4 von 5 Zähler bereits seit einigen Jahren nicht mehr geeicht worden sind. 2 das letzte Mal 1991 bzw. 1992, die anderen 2 das letzte Mal 1998!!!

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Moin, Michael,

Man sollte beachten, dass 4 von 5 Zähler bereits seit einigen
Jahren nicht mehr geeicht worden sind. 2 das letzte Mal 1991
bzw. 1992, die anderen 2 das letzte Mal 1998!!!

nein, ich spreche nicht von den Plaketten, sondern von der Verteilung: Das riecht sehr danach, als würde die Hälfte der Energie anderweitig genutzt.

Gruß Ralf