Eidesstatliche Versicherung Falschangaben

Hi!

Angenommen, ein Schuldner weigert sich seit Jahren, eine höhere Summe an seinen Gläubiger zu zahlen.
Zunächst kann er es ganz einfach nicht, was der Gläubiger auch anerkennt, nun hat er aber die Abgabe einer EV durchgesetzt.

Angenommen der Schuldner gibt an, „mittellos“ zu sein, also kein Job, kein Konto, kein ga nichts, was der Gläübiger aber nicht glaubt…
…Kann man die Angaben der EV irgendwie überprüfen lassen, oder ist man da auf Gedeih und Verderb den Angaben des Schuldners ausgeliefert?

LG
Guido

Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben nicht stimmen können (z. B. neuer Mercedes vor der Tür, Schuldner fährt jeden Morgen mit Monteurskleidung pünktlich um 7 weg und kommt abends um 6 zurück, etc.), dann könnte eine Strafanzeige wegen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Betracht kommen. Die Staatsanwaltschaft muss diesem konkreten Verdacht nachgehen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

…Kann man die Angaben der EV irgendwie überprüfen lassen,
oder ist man da auf Gedeih und Verderb den Angaben des
Schuldners ausgeliefert?

Bei konkreten Anhaltspunkte kann man nach Zustellung der EV gemäß §§ 807, 903 ZPO Antrag auf Ergänzung der EV beim Gerichtsvollzieher stellen. Hierbei sollten die bekannten Anhaltspunkte in der Begründung des Antrags genannt werden.

Gruß vom Wiz

Danke
Hi!

Danke - schade eigentlich…

LG
Guido

Danke
Hi!

Danke.
Schade! Ohne KONKRETEN Verdacht ist da wohl nichts zu machen, oder?

LG
GUido

Hallo nochmal,

Schade! Ohne KONKRETEN Verdacht ist da wohl nichts zu machen,
oder?

Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht. Einfach mal rundweg alles anzuzweifeln macht doch überhaupt keinen Sinn. Das würde dann ja jeder machen, und die GV hätten die doppelte Arbeit aber halbe Motivation, wenn sie davon ausgehen dürften, dass ihre Arbeit ja ohnehin nicht ernst genommen würde. Stell Dir vor, Du würdest deine Arbeit machen, und wüsstest schon im Vorfeld, dass es ohnehin Beschwerden geben wird, ob es dafür einen Anlass gibt oder nicht.

Auch bei GV und Schuldnern muss man zunächst mal davon ausgehen, dass diese ihre Arbeit ordentlich machen, bzw. dass die gemachten Angaben stimmen. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat. Schlechtes Bauchgefühl mag man oft haben, allein es reicht eben nicht. Entweder man hat wirklich was in der Hand, wo man einen GV mit der Nase drauf stubsten kann, oder eben nicht. Maximal kann man sich einen Privatschnüffler leisten, der so ein Bauchgefühl ggf. konkretisieren kann.

Gruß vom Wiz

Hi!

Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht. Einfach mal rundweg
alles anzuzweifeln macht doch überhaupt keinen Sinn.

Angenommen, in diesem fiktiven Fall wäre der Schuldner tagsüber grundsätzlich nicht anzutreffen. Dann könnte man den Eindruck bekommen, er würde einer Tätigkeit nachgehen, die ihm Einkommen brächte.

Natürlich kann er aber auch einfach nur jeden Tag weg sein (als ich arbeitslos war, habe ich auch das Weite gesucht, da mir die Decke auf den Kopf fiel).

Das ist ja nicht wirklich KONKRET, oder setze ich da jetzt die Grenzen zu eng?

LG
Guido

Hi!

Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht. Einfach mal rundweg
alles anzuzweifeln macht doch überhaupt keinen Sinn.

Angenommen, in diesem fiktiven Fall wäre der Schuldner
tagsüber grundsätzlich nicht anzutreffen. Dann könnte man den
Eindruck bekommen, er würde einer Tätigkeit nachgehen, die ihm
Einkommen brächte.

Natürlich kann er aber auch einfach nur jeden Tag weg sein
(als ich arbeitslos war, habe ich auch das Weite gesucht, da
mir die Decke auf den Kopf fiel).

In diesem Fall würde ich beginnen zu recherchieren. Wenn er regelmässig wegfährt, kann man ihm nachfahren und den Arbeitsplatz in Erfahrung bringen.

Das ist ja nicht wirklich KONKRET, oder setze ich da jetzt die
Grenzen zu eng?

LG
Guido

Pflicht bei Kenntnis zur Anzeige?
Hi!

ich spinne den Fall jetzt mal weiter:
Angenommen der Schuldner setzt sich wider Erwarten mit dem Gläubiger in Verbindung und bietet eine Ratenzahlung in akzeptabler Höhe an.

Wäre der Gläubiger bei Kenntnis über einen Job des Schuldners verpflichtet, Anzeige zu erstatten, weil der Schuldner den Job nicht angegeben hat bei der EV?
Ich meine, der Gläubiger muss ja nicht wissen, seit WANN der Schuldner den Job hat (könnte in diesem fiktiven Fall auch direkt nach Abgabe der EV sein).

LG
Guido

Hallo,

Wäre der Gläubiger bei Kenntnis über einen Job des Schuldners
verpflichtet, Anzeige zu erstatten, weil der Schuldner den Job
nicht angegeben hat bei der EV?

Nein, eine Pflicht zur Strafanzeige gibt es für Otto-Normalbürger grundsätzlich nicht.

Allerdings sollte man schon darauf achten, was man für Geld annimmt. Wenn der Job kein Job sondern eher zwielichtiger Natur ist, könnte man sich der Geldwäsche strafbar machen.

Gruß vom WIz

HUCH!
Hi!

Nein, eine Pflicht zur Strafanzeige gibt es für
Otto-Normalbürger grundsätzlich nicht.

Da hätte ich jetzt schwören können, dass man Straftaten anzeigen muss - wieder was gelernt!

Allerdings sollte man schon darauf achten, was man für Geld
annimmt. Wenn der Job kein Job sondern eher zwielichtiger
Natur ist, könnte man sich der Geldwäsche strafbar machen.

HUCH!
Da wäre man in der Pflicht?! (ist tatsächlich fiktiv)

Danke und LG
Guido