Eidesstattl. Erklärung

Hallo, einige Fragen zu o.g. Thema:

  1. Darf ein Inkassounternehmen diese verlangen, auch wenn betreffende Personen ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und
    sie deutlich unter dem Pfändungssatz stehen (z.B. Sozialhilfe-
    empfänger, etc.) und nachweislich auch sonst kein Vermögen vor-
    liegt, Wohnverhältnisse vom Gerichtsvollzieher bereits geprüft
    worden?

2.Schützt eine solche Erklärung die Leute vor weiteren Zahlungen, bzw. wie oft muß so eine Erklärung erneuert werden.

  1. Gibt es einen Schufa-Eintrag?

In diesem Fall geht es um eine übernommene Bürgschaft der
Ehefrau für den Ehemann, der jetzt nicht mehr zahlungsfähig ist und die Ehe bereits geschieden ist.

Für Antworten sehr dankbar.

Herzl. Gruß
d.

Hallo,

Hallo, einige Fragen zu o.g. Thema:

  1. Darf ein Inkassounternehmen diese verlangen,

Verlangen können die viel - verpflichtet bist du erst, wenn ein Gerichtsvollzieher es verlangt.

auch wenn
betreffende Personen ihre Einkommensverhältnisse offenlegen
und
sie deutlich unter dem Pfändungssatz stehen (z.B. Sozialhilfe-
empfänger, etc.) und nachweislich auch sonst kein Vermögen
vor-
liegt, Wohnverhältnisse vom Gerichtsvollzieher bereits geprüft
worden?

Genau dies soll durch die EV ja festgemacht werden.
Dass die Wohnverhältnisse vom Gerichtsvollzieher überprüft wurden, sagt mE nichts über die Vermögensverhältnisse aus.

2.Schützt eine solche Erklärung die Leute vor weiteren
Zahlungen, bzw. wie oft muß so eine Erklärung erneuert werden.

Da gibt es eine Frist bis eine neue EV beantragt werden kann.
Auf keinen Fall darf jemand, der die EV abgelegt hat, weiter Schulden machen und sich dann auf die EV berufen - das wäre eine Straftat.

  1. Gibt es einen Schufa-Eintrag?

ja

In diesem Fall geht es um eine übernommene Bürgschaft der
Ehefrau für den Ehemann, der jetzt nicht mehr zahlungsfähig
ist und die Ehe bereits geschieden ist.

Vielleicht sollte die Bürgschaft mal dahingehend überprüft werden, ob sie nicht sittenwidrig oder so ist. Die Gerichte haben in der letzten Zeit ihre Rechtsprechung geändert.

Gruß
HaWeThie

Hi Dilarah,

  1. Darf ein Inkassounternehmen diese verlangen, auch wenn
    betreffende Personen ihre Einkommensverhältnisse offenlegen
    und
    sie deutlich unter dem Pfändungssatz stehen (z.B. Sozialhilfe-
    empfänger, etc.) und nachweislich auch sonst kein Vermögen
    vor-
    liegt, Wohnverhältnisse vom Gerichtsvollzieher bereits geprüft
    worden?

Es ist zu unterscheiden zwischen einer EV, die vor Gericht oder vom Gerichtsvollzieher erhoben wird (eidesstattliche Versicherung) und einer Erklärung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse an Eidesstatt gegenüber dem Gläubiger.

Die Inkassounternehmen nutzen diesen Weg, da er für alle Seiten kostengünstiger ist. Ansonsten kommen auf die geschuldete Summe noch Gerichtsvollzieherkosten oder wenn innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein EV abgegeben wurde die Kosten für die Anforderung bei Gericht hinzu. der Schuldenberg erhöht sich also, wenn man diese Erklärung nicht abgibt.

2.Schützt eine solche Erklärung die Leute vor weiteren
Zahlungen, bzw. wie oft muß so eine Erklärung erneuert werden.

Nein vor Zahlungen nicht, denn die Schuld bleibt bestehen. Einzige Hilfe: sofort zu einem Schuldnerberater!!!
Die Erklärung kann vom Gläubiger neu angefordert werden, wenn dieser berechtigten Grund zur Annahme hat, daß sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners geändert haben.

  1. Gibt es einen Schufa-Eintrag?

Der Schufa wurde bereits gemeldet, als die Forderung fällig gestellt wurde und ein GV beauftragt wurde.
!

In diesem Fall geht es um eine übernommene Bürgschaft der
Ehefrau für den Ehemann, der jetzt nicht mehr zahlungsfähig
ist und die Ehe bereits geschieden ist.

Wie gesagt zur Schuldnerberatung: Der Berater prüft die bereits angesprochene Frage nach der Sittenwidrigkeit und verhandelt mit dem Gläubiger mit dem Ziel die Sache nach 7 jahren abzuschließen.

Für Antworten sehr dankbar.

bitte bitte

gruss
winkel

d.