Eidesstattl. Vers. beim Nachlassverzeichnis

Hallo Wissende,

ich habe einige Fragen zur Eidesstattlichen Versicherung.

Sachlage:
Als Nacherbe habe ich geplant, auf meinen Erbteil zu verzichten und dafür den Pflichtteil zu verlangen. Hierzu werde ich von der Vorerbin (Stiefmutter) das Nachlassverzeichnis fordern. Da ich befürchte, daß das Nachlassverzeichnis evenuell fehlerhaft oder mit mangelnder Sorgfalt erstellt wird, möchte ich dies in Form einer eidesstattlichen Versicherung einfordern. Dies soll der Vorerbin deutlich machen, wirklich sämtliche Werte anzugeben und nichts zu „vergessen“. Alles dies jedoch möglichst ohne teure Anwaltsgebühren.

1.) Ist es grundsätzlich möglich, eine eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Privatperson abzugeben oder geht es nur gegenüber einem Anwalt, Notar oder einer Amtsperson?

2.) Falls die EV mir gegenüber abzugeben möglich ist, würde diese EV dann auch vor Gericht anerkannt werden?

3.) Gibt es Muster/Vordrucke/Formulare diesbezüglich? Was muß formell rechtlich in einer EV stehen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß

Hallo,

eine kostenlose und umfassende Rechtsberatung ist mir in diesem Rahmen leider nicht möglich und auch nicht erlaubt. Ich kann Ihnen daher nur sagen, dass die EV gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

da kann ich leider nicht helfen-sorry

Hallo,
da zu einer korrekten eidesstattlichen Versicherung eine Belehrung notwendig ist (nicht unbedingt erforderlich, aber gibt der ganzen Sache die richtige Bedeutung), sollte diese Versicherung vor einem Notar abgegeben werden. Die Kosten richten sich nach dem Wert, der insgesamt angegeben wird. Diese sind aber nicht hoch! Notare haben nämlich andere Gebührentabellen wie Anwälte. Wenn der Wert sagen wir bei bis 100.000,00 Euro liegt, fallen gute 200,00 Euro nebst Schreibgeb. und Mehrwertsteuer an.
Übrigens: Ein Erbverzicht können Sie nicht erklären, sondern Sie müssen eine Ausschlagung erklären.
Ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe, dessen Nacherbteil größer als sein Pflichtteil ist, kann gem. § 2306 II, I 2 BGB die Nacherbschaft ausschlagen und vom Vorerben, der hierdurch im Zweifel (§ 2142 II BGB) zum Vollerben wird, seinen Pflichtteil verlangen (BayObLGZ 66, 232). Die Ausschlagungsfrist beginnt für den Nacherben erst mit seiner Kenntnis vom Nacherbfall (§§ 2139, 1944 II BGB). Er kann allerdings schon vor dem Nacherbfall ausschlagen (§ 2142 BGB) und wird auch gut daran tun, da für den Pflichtteilsanspruch die Verjährungsfrist von 3 Jahren unabhängig von der Ausschlagung läuft (§ 2332 III BGB)aber:
Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Nacherbfalles erklärt werden.
Wenn das alles zu kompliziert ist, gehen Sie sofort zu einem Notar, der hilft Ihnen „für einen relativ kleinen Preis“ es sei denn, die Erbschaft ist sehr hoch, dann sind auch die Gebühren entsprechend.
MfG
PB

Hallo Andreas,da kann ich Dir leider nicht helfen,das weiß ich leider nicht.

Gruß das Schattengras

Eine e.V. ist allgemein nur gültig soweit sie vor einem Notar erfolgte oder vor dem Amtsgericht zu Protokoll, da diese Stellen auch eine vorangehende Belehrung zur Strafbarkeit einer wissenltlich falsch abgegebenenen e.V. vornehmen müssen.
In jedem Fall ist es nicht billig. Erhoben wird eine volle Gebühr aus dem Nachlasswert.

In Nachlasssachen wird die e.V. jedoch hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses regelmäßig vor dem Amtsgericht beurkundet, siehe § 2006 BGB.

ml.

Hallo Andreas,

eine EV ist nur dann rechtswirksam, wenn diese vom Gericht oder- alternativ- Notar beglaubigt wurde.
Notar ist in jedem falle preisgünstiger.

hallo andreas
leider habe ich auf dieses problem keine antwort. tut mir leid
lg sicha

Hallo Wissende,

Ich kann nur so viel sagen, dass man auf das Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben kann. Glaube aber dass nur der Erbe, daß machen lassen kann, ob Du das fordern kannst, weis ich nicht. Diese eidesstattliche Versicherung gilt dann auch vor Gericht.

Da Du aber auf Dein Erbe verzichten willst, und Du nur den Pflichtteil forderst ist der nur in Geld zahlbar.
Hier zählen die Konten und Geldgeschenke in den letzten 10 Jahren. Hier muß eine Aufstellung gemacht werden. Wenn Ihr Euch einigen könnt, dann okay aber ich denke dafür braucht Ihr einen Rechtsanwalt.

Hallo,

was Du planst, ist ein stumpfes Schwert. Eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nur dann strafbar, wenn Sie vor Gericht abgegeben wurde. Wenn in Deinem Fall ein falsches/ unvollständiges Inverntar abgegeben wird, ist der Erbe wegen (versuchten) Betrugs dran.

Ingeborg

Hallo Herr Neumann,

Sie können eine EV auch gegenüber einer Privatperson abgeben, jedoch wäre sie glaubhafter, wenn sie z. B. durch einen Notar beglaubigt werden würde o. ä.

Die EV wird in der Regel bei Gericht anerkannt.

Die Eidesstattliche Versicherung sollte wie folgt beginnen:

Eidesstattliche Versicherung

Ich versichere an Eides statt in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen falscher Eidesstattlicher Versicherungen, dass

Dann schreiben Sie alles auf, was Sie versichern wollen und versehen das Ende mit Datum und Unterschrift.

Liebe Grüße aus Stuttgart

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Zunächst muss ich Ihnen widersprechen. Die Anwaltsgebühren sind nicht teuer. Seit Jahren wurden die Gebührensätze für Anwälte im nicht angehoben.
Im Übrigen gibt es in die Möglichkeit, für diejenigen, die sich einen Anwalt nicht leisten können, Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beanspruchen.
Viele Anwälte arbeiten am Rande des Existenzminimums. War dieses angesichts der langjährigen Ausbildung schwer erträglich.

Zu Ihrer Frage: In Ihrem Fall käme die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungen bei einem Notar in Frage, weil dieser auch insbesondere die Plausibilität des Verzeichnisses überprüfen muss.

Ansonsten ist eine eidesstattliche Versicherung auch privatschriftlich möglich. im Internet werden Sie sicher auf einige Formulierung sich Beispiele stoßen.

Gerne bin ich bereit, Sie in der Angelegenheit detaillierte zu beraten - allerdings gegen Gebühr!

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Vorsorge für den Vorsorge- und Erbfall.

Verlangen kann man das schon, ob dem Folge geleistet wird ist eine andere Sache.
Wenn Sie feststellen, dass die Auflistung fehlerhaft ist, so werden Sie diese sicherlich anfechten falls dies zu beweisen ist.
Ich pers. würde diese EV nicht unterschreiben auch wenn ich mir sicher wäre nichts vergessen zu haben.