Eidesstattliche Erklärung Erbschein und Kosten

Moin zusammen,
drei Geschwister sind in einem vorliegenden Testament berücksichtigt. Sie benötigen einen Erbschein zum Verkauf einer Immobilie aus dem Erbe. Es könnte jeder einzelne einen beantragen. Oder einer für alle drei einen gemeinschaftlichen.
Dazu bekommt er die Vollmachten der Geschwister und die Einwilligung zur Annahme des Erbes (das ist ja Voraussetzung).
Dann wird auf dem zuständigen Amtsgericht bei Beantragung auch eine eidesstattliche Versicherung verlangt. Dient die nur der Vertretung der anderen beiden Geschwister oder wird die auch verlangt, wenn einer alleine einen Erbschein für sich beantragt - d.h. wird die „nur“ für die Vertretung fällig?
Anders formuliert, wird die dafür erhobene Gebühr auch fällig, wenn jeder einzeln „seinen“ Erbschein beantragt? Und wird die Gebühr für den Erbschein selber unabhängig von der Größe der Anteile nach der „Gesamtsumme“ des Erbes ermittelt (einer erbt zusätzlich zu 1/3 des Hauses einen Bauplatz, also mehr als die anderen beiden, die früher Schenkungen hatten)? Das heißt, kostet jeder Erbschein eines im Testament berücksichtigt unabhängig vom genannten Anteil gleich, und damit ein gemeinsamer Erbschein auch gleich?
Grüße und danke ynot

Hier macht nur ein gemeinschaftl. Erbschein Sinn.

Den kann ein Erbe allein beantragen muss dann ggf. Vollmachten der Miterben beibringen . Ist verschieden, ob man das fordert.

Wofür noch eine EV sein soll ? Ich kann das nicht erkennen. Das muss man Dir doch gesagt haben.
Hier liegt doch alles klar vor. Testament vorhanden und sicherlich auch bereits bei Gericht vorgelegt. Nun beantragt man den Erbschein.
Kosten ? Hängt am Wert des Erbes, es gibt dazu ein Formblatt wo man Angaben dazu machen muss.

Einzel Erbschein /Teilerbschein) beantragt man z.B. wenn man zerstritten ist und ein Erbe so wenigstens seinen Teil sichern und evtl. nutzen will. Kann ja sein, einem Erbe wäre Guthaben bei Bank A zugesprochen worden. dann könnte er mit Teilerbschein unabhängig von den anderen darüber schon verfügen.
Aber beim Haus bringt das nichts. Gut, er könnte seinen Erbteil am Haus eintragen lassen und sogar verkaufen wenn er einen findet der z.B. ein 1/6 Anteil Haus kauft !

MfG
duck313

Danke.
das fragt man sich auch und hat es im Eifer des Gefechts übersehen, dass man da ja hätte nachfragen können.
Vielleicht kann man das ja nachträglich noch klären, der Geb.Besch. ist nun mal da.

ist es möglich, diese Frage zu klären, sie unterhalten sich freundlich, nein, sie streiten nicht, wie sie die Kosten des gem. Erbscheins aufteilen und einer hat grob 3/7, während die anderen beiden grob 2/7 bekommen haben. Siebteln oder dritteln, das ist die Frage.
Grüße

Auch im gemeinsamen Erbschein stehen die Erbquoten( Anteile) drin. Das ist ja ein Ausweis der erben gegenüber anderen, Bank, Versicherung z.B. Aber das genaue zur Verteilung steht im Testament. Es gilt immer beides zusammen.

Und es gibt nur 1 Rechnung für den Erbschein. Wer bestellt bezahlt ihn auch. Er muss dann mit den Miterben sich über die Kostenteilung auseinandersetzen. Der kostet doch keine tausende !

Aber diese Kosten gehen vom Gesamterbe ab (wie die Bestatttungskosten auch und was an Schulden da war usw.) .

Bei Teilerbscheinen wird zu den Kosten auch nur das Erbteil des Einzelerben herangezogen, falls man nicht sogar pauschale Summe hat.
Aber Gesamt-Erbschein ist auch kostenmäßig günstiger .

Das wird übrigens einige Wochen dauern bis man den bekommt. Es werden nämlich alle gesetzlichen Erben angeschrieben und befragt,
Also auch die (gerade die !) die im Testament nicht genannt wurden. ob sie Einwände gegen die Erteilung eines Erbscheines haben. Das allein dauert wegen der eingeräumten Frist zum Widerspruch allein 2 Wochen. Kann aber von den Angeschriebenen auch verkürzt werden.

Falsch.

Falsch.

Falsch.

Falsch.

Du bist aber gutgläubig :wink: , daß Du die einzige Antwort gleich als „Lösung“ markiert hast.

Weißt du nur, dass das falsch ist, oder weißt du auch, was richtig wäre?
Es wäre dann nett, auch das Richtige darzulegen.

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Ja + Ja.

Ich bin eigentlich ganz nett :wink: , aber diese permanenten falschen Antworten von diesem User gehen mir auf den Sender.

Ja, ich weiß, daß in einem Forum jeder schreiben kann, wie er lustig ist.
Ja, ich weiß, daß ich auch einfach weiterklicken kann.

Der Fragesteller wird zwar von alleine merken, daß es bei den 4 kritisierten Punkten anders läuft. aber in aller Kürze:

Erbengemeinschaften können nur einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.
Der Erbschein ist nicht dazu da, Erbstreitigkeiten zu regeln.

Der Erbschein genügt als alleiniger Erbnachweis.
Es ist ja grade der Grund, weswegen man ihn beantragt, damit man nicht überall das Testament vorlegen muß.

Bei gemeinschaftlichem Erbschein erhält jeder der genannten Miterben eine Ausfertigung des Erbscheins und dazu eine an ihn persönlich adressierte Rechnung, die somit von jedem aus seiner Privatschatulle zu bezahlen ist.

Der Erbschein dient genau dazu, das Gesamterbe zu verteilen.
Die kontoführende Bank des Erblassers würde sich weigern (und tut es auch!), an Miterben persönlich adressierte Rechnungen vom Erblasser-Konto zu bezahlen.
Ausnahmen sind nur Bestattungskosten oder Krankenhaus-/Pflegekosten oder ähnliches oder z.B. bei Immobilien unaufschiebbare Kosten (Reparaturen o.ä.)

Zufrieden? :wink:

Moin,
nein, nicht. Das o.g. ist nicht so, es wird einer erstellt und an den Antragsteller übersendet - das ist wohl auch die Natur des gemeinschaftlichen - und auf Antrag weitere für die einzelnen Erben, (gerade eben durchgespielt)

eben deshalb nicht, dein pauschales nein ohne Erklärungen dient vielleicht der Äußerung eines persönlichen Unmuts gegenüber duck, aber nicht zur Erhellung, denn wie auch hier:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/kosten/was-kostet-ein-erbschein.html
oder hier:
https://www.smart-rechner.de/erbschein/rechner.php
nachrechenbar
hat der Threadersteller einen Gebührenbescheid über die gesamte Höhe der Gebühren zur Erstellung eines Erbscheins bekommen. Würde jeder einen ähnlichen Bescheid bekommen, müssten sich die Kosten bzw. Erträge des AG mit der Anzahl der Erben multiplizieren, das wäre nach oben offen, so etwas ist im Gesetz sicher nicht zu finden…
Deine Neins tragen auch nicht zu andersartiger Erhellung der Verteilung der Kosten bei, deshalb
nicht

Grüße

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Ich bin etwas überrascht, denn ich kenne diese zwei Fälle:

Vater verstarb und hinterließ „x“ Kinder. Mutter hat Teilerbschein über 50% der Erbmasse beantragt und bekommen. (Die Anzahl „x“ war strittig.)

In einem weiteren Fall verstarben Vater und Mutter im Abstand weniger Wochen, von den sechs Kinder waren sich fünf einig und das sechste war unerreichbar, da ausgewandert. Die haben dann als (Teil-)Erbengemeinschaft einen gemeinschaftlichen Teilerbschein bekommen.

Beides ist >10 Jahre her und ich war nicht direkt involviert, daher bitte mit Vorsicht genißen, was ich da schrieb.

Wenn nur eine Ausfertigung bestellt wurde, dann ist das auch so und ist so auch korrekt.

Natürlich nicht. Das habe ich auch nirgends behauptet.
Die Gesamtgebühren werden auf die Anzahl der Ausfertigungen verteilt.

Ausfertigungen gibt es aber nur sofort, d.h. beim ersten Antrag bzw. aufgrund einer notariellen Beurkundung.

Nachträglich gibt es nur noch beglaubigte Abschriften.
Bei diesen spielen die Gesamtgebühren keine Rolle mehr, es entstehen nur noch die Abschriftsgebühren.

Interessanter Fall.
Das nutzte der Mutter sicherlich bei Geldnachlaß, um finanziell handlungsfähig zu sein, bei Immobilien-Nachlaß eher weniger.

Zu fünft über 100% oder nur zu 83,33%?

Ich habe keine Ahnung, wie das mit nicht-erreichbaren Erben abläuft, und könnte mir vorstellen, daß es eine Verjährungsfrist gibt, nach der der Anteil den anderen Erben zufällt.

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