ich benötige eine Information bezügl. Ausgleich oder Verjährung.
Mein Kollege hat ein Schreiben eines Inkassounternehmens bezügl.einer noch ausstehende Schuld von ca. 250 € für eine Telefongesellschaft.
abzügl. 20 % Osterrabatt wenn bis zum 04.04.2012
bezahlt würde.
Angeblich wurde 2004 eine Eidesst. Vers. abgelegt, der nie erneuert oder verlängert wurde. Auf diverse Schreiben hat er nicht reagiert. Ende letzten Jahres besuchte ihn der Gerichtsvollzieher, dem er nicht öffnete. Nun folgte eben dieses Osterangebot.
Muss der das noch bezahlen?? Anscheidend hat er einen Schufaeintrag und bekommt kein Dispo - kann das sein und ist das korrekt?
Hi,
es tut mir wirklich leid, aber in diesem Fall kann ich leider nicht helfen. Ich würde mich an eine Verbraucherzentrale wenden. Die können in vielen Fällen helfen.
Viel Glück!
LG Katja
Die Forderung verjährt nach 30 Jahren. Also muss er noch bezahlen - einschließlich der Kosten des gerichts, des Gerichtsvollziehers etc.
Da bei Abschluss von Verträ-gen mit einem Telefonprovider eine Schufaklausel unterschrieben hat, wurde er selbstverständlich auch bei der Schufa gemeldet. Auch bei der Creditreform und den anderen Auskunfteien wird er mit schlechtester Bonität geführt. Und das ist auch gut so!!!
Selbst wenn er die Forderung bezahlt, wird er noch Jahre in den Auskunfteien mit miserabler Bonität geführt. Er bekommt so lange kein Konto, keine neuen Telefonverträge und kann nichts mehr auf Raten kaufen. Und das hat er sich weidlich verdient.
Er kann sich nur über eines freuen - dass wir nicht das gegenerische Inkasso-Büro sind !!! Sonst hätte er „viel Spass“.
Es kommt darauf an, ob ein Vollstreckungstitel gegen Ihren Kollegen existiert (in der Regel Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil), und falls nein, von wann die Forderung stammt. Wenn ein Titel existiert, gilt der für dreißig Jahre. So lange kann Ihr Kollege dann immer wieder Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommen. Wenn kein Titel existiert, sondern nur Rechnungen und Mahnungen, verjährt die Forderung nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist. Beispiel: Rechnungen aus dem Jahr 2008 sind Ende 2011 verjährt. Es gibt ein paar Ausnahmen, etwa, wenn Verhandlungen geführt oder Ratenzahlungen geleistet werden, aber ich will Sie hier nicht unnötig verwirren. Dem Gerichtsvollzieher nicht zu öffnen ist grundsätzlich eine kindlich-alberne Reaktion, denn dann ergeht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (früher sog. Offenbarungseid), der notfalls mit der Polizei durchgesetzt wird und sich auch in der Schufa bzw. im öffentlichen Schuldnerverzeichnis ausgezeichnet macht. Man löst so kein Problem, sondern schafft sich nur zusätzliche. Der Gerichtsvollzieher beißt ja nicht, sondern darf in der Regel auch Ratenzahlungen vereinbaren und annehmen. Reden Sie Ihrem Kollegen ins Gewissen - Kopf in den Sand nützt gar nichts. Wenn die Forderung selbst unberechtigt ist, muß er dagegen vorgehen - notfalls mit Prozeßkostenhilfe. Es gibt für fast alles eine Lösung.
wenn der Gerichtsvollzieher bei Ihrem Kollegen war, dass hat das Inkassounternehmen offensichtlich einen Titel gegen Ihren Kollegen. Aus dem Titel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Da ändert eine eidesstattliche Versicherung nichts daran. Die eidesstattliche Versicherung gilt jeweils 3 Jahre. Danach kann der Gläubiger einen erneuten Vollstreckungsversuch vornehmen. Datiert die eV aus 2004, kann natürlich jetzt gegen Ihren Kollegen erneut vollstreckt werden bzw. erneut ein Antrag auf Abgabe einer eV gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hallo Veronika,
leider kann ich Dir heute erst antworten.
Wenn der Gerichtsvollzieher wegen dieser Sache da war, hebt dieser Besuch -ob erfolgreich oder nicht- die Verjährung auf.
Ein Schufaeintrag ergibt sich schon aus der 2004 abgelegten EV. Dies schließt wiederum einen Dispo aus, was korrekt ist.