Hallo,
zuerst einmal Danke für den Versuch mich „aufzuklären“.
Ich glaube ich muß deutlicher werden, es scheint hier ein Mißverständnis ( meine Schuld, da nicht präzise genug formuliert) vorzuliegen.
Bei besagtem Gläubiger handelt es sich mitnichten um eine Behörde, es liegt kein VA vor aus dem vollstreckt werden sollte, Gläubiger ist ein RA, der vom Schuldner seine anteiligen Kosten aus einem Prozeß verlangt, der mit einem Vergleich im März 2005 endete,2/3 der Kosten sind gemäß Gerichtsbeschluß an die "obsiegende " Partei zu erstatten.
Anfang März (2006) erfolgte die Benachrichtigung über die Höhe der zu leistenden Zahlung.
Ausfertigung des Kostenfeststellungsbeschlußes seitens des AG 10.03.06, Eingang beim Schuldner 14.03.06.
Dennoch sollen bereits ab 14.09.05 Verzugszinsen an den gegnerischen Anwalt zu zahlen seien, wobei es doch wohl nicht zu Lasten des Schuldners gehen kann, wenn das Gericht sich nicht in der Lage sieht diesen Kostenfestellungsbeschluß umgehend zu erlassen, wieso muß der Schulndner für die "Überlastung " des Gerichtes Zinsen zahlen?
Am 03.04.06 wurde seitens des Vollstreckungsbeamten die Abgabe der eV verlangt, dem Bekunden des Gerichtsvollziehers nach auf Antrag des Gläubigers, also des RA.
Wohlgemerkt, es sind keine Kosten,die an das AG zu zahlen gewesen wären, das wäre ein VA gewesen wo die Behörde selbst einen Titel erwirken kann, sondern die Kosten des gegnerischen Anwaltes, mithin Privatgläubiger.
Leider sind meine diesbezüglichen Rechtskenntnisse nur eingeschränkt, allerdings bin ich der Meinung, dass die Abgabe der eV ohne Mahnbescheid nicht zulässig gewesen wäre, oder etwa doch?
Sollte die Abgabe unrechtmässig verlangt worden sein, hat der Schuldner noch eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ? ( bitte jetzt nicht als lapidare Antwort „bezahlen“!)
Und dann ergibt sich natürlich die interessante Frage, wieso ein Vollstreckungsbeamter vom Schuldner die Abgabe verlangt, wohlwissend dass kein Mahnbescheid erlassen worden ist ?
Nochmals Danke für Eure Bemühungen
Grüße
Posy