Eidesstattliche Versicherung

Hallo,

ich hoffe ich formuliere meine Anfrage verständlich.

Schuldner ist mit der Zahlung einer Forderun in Verzug geraten (30 Tage Frist).
Kann der Gläubiger sofort nach Ablauf dieser Frist vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, ohne dass vorher ein Mahnbescheid beantragt/ ergangen wäre?

um es nochmals zu verdeutlichen, die Zahlungsfrist ist ca. um 3 Wochen „überzogen“ worden.

wäre für Hinweise dankbar.

Grüße

Posy

Servus!

Kann der Gläubiger sofort nach Ablauf dieser Frist vom
Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
verlangen, ohne dass vorher ein Mahnbescheid beantragt/
ergangen wäre?

Nicht in diesem Land, jedenfalls nicht ohne weiteres. Die Abgabe setzt schließlich vergebliche Zwangsvollstreckungsversucgher voraus. Die wangsvollstreckung setzt das Vorhandensein eines Titels voraus, also eines Urteils oder eines in § 794 ZPO genannten Titels, zB also eines Vollstreckungsbescheides.

Es könnte natürlich sein, dass a) die Schuld aus einem Prozessvergleich stammt und b) der Gerichtsvollzieher wegen ihm bekannter Aussichtslosigkeit gar nicht mehr hingeht, das kriegt der Schuldner nicht mit. Das wäre dann ein Fall, in dem der Schuldner tatsächlich „sofort“ zur eV geladen werden kann.

Institution des öffentlichen Dienstes kanns.
Die geben sich selbst den Titel.
Finanzamt kannst 7 Tage nach Rechnungsstellung (Oder wie man das bei denen nennt. Zahlungsaufforderung?)

Ich kenne es gut da ein sehr säumiger KFZ Versicheungs Zahler bin, da sie bei mir noch Schulden haben nehm ichs da ned so genau :smile:
Hatte nach 14 Tagen schon mal einen Kukuk auf dem Auto kleben. Einmal haben die mir mein Auto abgeemeldet und dieses Jahr habensie das Geld gleich vom Konto gepfändet (Kostet nix extra :smile:.

Die geben sich selbst den Titel.
Finanzamt kannst 7 Tage nach Rechnungsstellung (Oder wie man
das bei denen nennt. Zahlungsaufforderung?)

Hallo,

mit Verlaub, das ist praktisch gesehen Quatsch! Es ist korrekt, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Also die Behörde nicht erst zum Zivilgericht laufen muss um sich einen „Titel“ zu holen. Aber ohne Vorwarnung und in 7 Tagen wird nix vollstreckt.

Bsp. Finanzamt: Es kommt ein Bescheid (Verwaltungsakt), dieser wird bekanntgegeben und enthält eine Zahlungsaufforderung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erstellt das Computersystem der Finanzkasse (denke analog auch in Justizkassen) eine Mahnung. Wenn man dem Finanzamt noch nicht als „Dauer-Nicht-Zahler“ aufgefallen ist hat man auch nach der Mahnung nochmal 3-10 Tage Zeit. Ist dann immernoch kein Zahlungseingang bei der Kasse verzeichnet, dann wechselt der Vorgang das „Zimmer“ in der Behörde. Jetzt hat die Vollstreckungsstelle den Vorgang auf dem Tisch. Diese schicken (wenn ohne Vorgeschichte) eine letzte Zahlungsaufforderung raus. Diese ist dann auch kein Musterschreiben mehr, enthält auch einen fetten Bundesadler (macht Eindruck) und wird auch nicht unbedingt mehr mit normaler Schneckenpost übermittelt. Nach dem letzten Zahlungstag gehts dann in die Vollstreckung. Meistens wird das Finanzamt (in Kenntnis von Konten bei Banken) einen Pfändung von Guthaben bei Bank xyz vornehmen.

Was ich damit sagen will:

  1. Von der ersten Zahlungsaufforderung („Rechnungsstellung“) durch die Verwaltung bis zur Pfändung vergehen zwischen 5-8 Wochen!!!

  2. Eine Pfändung oder sonstige Vollstreckung kostet auch bei der Behörde was, also nicht nur Kosten, sondern auch Ärger bei der Bank.

Gruß vom

showbee

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Moin moin.
Ich merke mal was Ketzerisches an. In Deutschland haben wir doch Gewaltenteilung, oder ?
Nun ist ein Gerichtsvollzieher ja Exekutive, weil er das Geld eintreiben soll. Erhält er nicht genug oder nix kann er die sog. EV abnehmen. Eine richterliche Gewalt also.
Das wären schon 2 Gewalten in einer Hand. Hat es in der Geschichte auch unter den Nazis gegeben.
„Dein“ Gereichtsvollzieher wäre nicht der Erste der unverrichteter Dinge wieder abziehen muß, weil man ihn auf eine strafbare Handlung hinweist.
Wenn das Schule macht, haben die Schuldeneintreiber ein Problem.
Mal sehen was jetzt hier in Gang gesetzt wird. Ich bin kein Jurist. Nur die Öffentlichkeit.
M.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Nun ist ein Gerichtsvollzieher ja Exekutive, weil er das Geld
eintreiben soll. Erhält er nicht genug oder nix kann er die
sog. EV abnehmen. Eine richterliche Gewalt also.

Abgesehen davon, dass es nicht unüblich ist, dass es zwischen einzelnen Gewalten Verschränkungen gibt (So ist die StVO ein Gesetz im materiellen Sinne, dass die Exekutive erlassen hat, das nennt sich dann Verordnung), ist das was Du meinst kein solcher Fall.
Die eidesstattliche Versicherung erfolgt als Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Das hat mit Rechtsprechung gar nichts mehr zu tun. Daneben kannst Du Dich als Schuldner natürlich weigern, die EV abzugeben und Deine Pflicht zur Leistung der EV bestreiten, darüber hat dann der wieder Richter durch Beschluss zu entscheiden, nicht der Gerichtsvollzieher, schau mal in § 900 IV ZPO.
Da ist nichts mit zwei Gewalten in einer Hand.

Florian.

Hallo,

zuerst einmal Danke für den Versuch mich „aufzuklären“.
Ich glaube ich muß deutlicher werden, es scheint hier ein Mißverständnis ( meine Schuld, da nicht präzise genug formuliert) vorzuliegen.

Bei besagtem Gläubiger handelt es sich mitnichten um eine Behörde, es liegt kein VA vor aus dem vollstreckt werden sollte, Gläubiger ist ein RA, der vom Schuldner seine anteiligen Kosten aus einem Prozeß verlangt, der mit einem Vergleich im März 2005 endete,2/3 der Kosten sind gemäß Gerichtsbeschluß an die "obsiegende " Partei zu erstatten.

Anfang März (2006) erfolgte die Benachrichtigung über die Höhe der zu leistenden Zahlung.
Ausfertigung des Kostenfeststellungsbeschlußes seitens des AG 10.03.06, Eingang beim Schuldner 14.03.06.

Dennoch sollen bereits ab 14.09.05 Verzugszinsen an den gegnerischen Anwalt zu zahlen seien, wobei es doch wohl nicht zu Lasten des Schuldners gehen kann, wenn das Gericht sich nicht in der Lage sieht diesen Kostenfestellungsbeschluß umgehend zu erlassen, wieso muß der Schulndner für die "Überlastung " des Gerichtes Zinsen zahlen?

Am 03.04.06 wurde seitens des Vollstreckungsbeamten die Abgabe der eV verlangt, dem Bekunden des Gerichtsvollziehers nach auf Antrag des Gläubigers, also des RA.
Wohlgemerkt, es sind keine Kosten,die an das AG zu zahlen gewesen wären, das wäre ein VA gewesen wo die Behörde selbst einen Titel erwirken kann, sondern die Kosten des gegnerischen Anwaltes, mithin Privatgläubiger.

Leider sind meine diesbezüglichen Rechtskenntnisse nur eingeschränkt, allerdings bin ich der Meinung, dass die Abgabe der eV ohne Mahnbescheid nicht zulässig gewesen wäre, oder etwa doch?

Sollte die Abgabe unrechtmässig verlangt worden sein, hat der Schuldner noch eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ? ( bitte jetzt nicht als lapidare Antwort „bezahlen“!)

Und dann ergibt sich natürlich die interessante Frage, wieso ein Vollstreckungsbeamter vom Schuldner die Abgabe verlangt, wohlwissend dass kein Mahnbescheid erlassen worden ist ?

Nochmals Danke für Eure Bemühungen

Grüße
Posy

Gläubiger ist ein RA, der vom Schuldner seine
anteiligen Kosten aus einem Prozeß verlangt, der mit einem
Vergleich im März 2005 endete,2/3 der Kosten sind gemäß
Gerichtsbeschluß an die "obsiegende " Partei zu erstatten.

[…]

Am 03.04.06 wurde seitens des Vollstreckungsbeamten die Abgabe
der eV verlangt, dem Bekunden des Gerichtsvollziehers nach auf
Antrag des Gläubigers, also des RA.

[…]

Leider sind meine diesbezüglichen Rechtskenntnisse nur
eingeschränkt, allerdings bin ich der Meinung, dass die Abgabe
der eV ohne Mahnbescheid nicht zulässig gewesen wäre, oder
etwa doch?

Hi,

der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbarer Titel. Der kommt ja schon vom Gericht, warum sollte also nochmal das Gericht einen Mahnbescheid erstellen? Doppelte Arbeit? Insoweit ist auf den KFB zu zahlen und mit dem kann auch vollstreckt werden. Wenn Vollstreckung nix bringt, bleiben eV Abgabe oder Antrag auf Insolvenz.

Sieht alles korrekt aus.

Mfg vom

showbee

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