Hi Leute,
stimmt es dass man nur einmalig eine eidestattliche Versicherung abgeben muss oder kann es auch sein das ein Gerichtvollzieher im gleichen Jahr eine zweite EV verlangen kann. Danke für Eure Antworten.
Hi Leute,
stimmt es dass man nur einmalig eine eidestattliche Versicherung abgeben muss oder kann es auch sein das ein Gerichtvollzieher im gleichen Jahr eine zweite EV verlangen kann. Danke für Eure Antworten.
Hallo Leute,
die e. V. hat Aufgabe dem Gläubiger zu sagen was wo vom Schuldner zu holen ist. Also wo er arbeitet, ob er ein Sparbuch bei der X-Bank und eine Lebensversicherung der Y-Versicherungs-AG hat. Welche Renten er woher bezieht und wieviele Schmuckstücke er im Tresor versteckt und wieviele teuere Zuchthunde er hält.
Das sind nur einige Bereiche die im Formular aufgeführt sind. Wenn der Gläubiger aber Hinweise hat, dass der Schuldner, der bisher arbeitslos war, jetzt einen Job bekommen hat, will er natürlich wissen, wo er arbeitet und wieviel er jetzt bekommt. Passiert die Jobänderung innerhalb eines Jahres nach der ersten e. V. dann hat der Gläubiger sicher das Recht die e. V. noch einmal zu verlangen.
Auch kann ein Gläubiger eine „Nachbesserung“ der e. V. verlangen. Beispiel: Schuldner gibt an, dass er kein Einkommen hat. Dann will der Gläubiger u. U. wissen, wovon der Schuldner lebt (da der kaum von nix überleben kann) und verlangt also eine „neue“ e. V. - wobei meist nur die offene Frage beeidet werden muss.
Das sind einige Beispiele die zeigen, dass durchaus in der „Wartezeit“ bis wieder regulär die e. V. fällig ist, zwischendurch ein „Offenbarungseid“ fällig werden kann.
Gruß
Ingrid
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