Eidesstattliche Versicherung - Auto behalten?

Hallo!

Man nehme mal an, es gibt jemanden, der eine EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG aufgrund Bürgschaften, die er nicht mehr erfüllen kann, abgeben muß.

Diese Person hat keinerlei Vermögen, keine eigene Wohnung, keineWertgegenstände und ist absolut zahlungsunfähig. Sie besitzt nur ein Fahrzeug, welches aus dem Jahre 1989 ist und für unwissende (z.B. einem GV) einen Wert von 300 bis 500 EUR hat. Da dieses Fahrzeug jedoch eine besondere seltene Ausführung ist, hat es jedoch im derzeitigen Zustand einen realistischen Wert unter Liebhabern von ca 1200 bis 1500 EUR.

Die Person hat jede Menge Arbeit und Liebe in dieses Fahrzeug gesteckt und möchte dieses Fahrzeug auf keinem Fall abgeben!

Die Person hat leider auch Schulden bei seiner Lebensgefährtin, die den Wert des Fahrzeuges weit übersteigen! Der Fahrzeugbrief des o.g. Fahrzeuges ist im Besitz der Lebensgefährtin als Pfand für die geliehenen Geldbeträge. Dies wurde auch schriftlich festgelegt!

Meine Frage ist nun:

Hat ein Gerichtsvollzieher in dieser Situation die Möglichkeit, das Fahrzeug zu pfänden und die Herrausgabe des Fahrzeugbriefes zu verlangen??? Oder muß er da klein beigeben und die Lebensgefährtin der Person darf den Brief behalten (und somit auch das Fahrzeug)?

Was müßte in diesem schriftlichem Vertrag stehen und was dürfte da auf keinem Fall stehen?

Diese Geschichte ist natürlich aus meiner Phantsie entstanden, weil mich solch eine Frage einfach nur brennend aus Neugierde interessiert. Und da ich so neugierig bin, würde ich eine schnelle Antwort bevorzugen!!!

:wink:

Vielen Dank im vorraus!

Der Gerichtsvollzieher kann den Wagen pfänden. Die Freundin müsste mit einer Klage ihren Anspruch an dem Pkw geltend machen und müsste nachweisen, dass sie tatsächlich ein Darlehen an den Schuldner ausbezahlt hat.

Es handelt sich hier um einen der ältesten Tricks, der im übrigen auch strafbar sein kann.

In dieser phantsievollen Geschichte ist das Geld aber tatsächlich per Überweisung in mehreren Schritten geliehen worden und kann über Kontoauszüge jederzeit nachgewiesen werden.

Die Person hat leider auch Schulden bei seiner
Lebensgefährtin, die den Wert des Fahrzeuges weit übersteigen!
Der Fahrzeugbrief des o.g. Fahrzeuges ist im Besitz der
Lebensgefährtin als Pfand für die geliehenen Geldbeträge. Dies
wurde auch schriftlich festgelegt!

Dieser „Verpfändungsvorgang“ ist m.E. rechtlich bedeutungslos:

  1. Den Brief selbst kann man nicht verpfänden, weil das Recht an ihm demjenigen zusteht, der das Recht am Auto hat.

  2. Eine Verpfändung des Autos selbst war offenbar schon nicht gewollt; jedenfalls aber fehlt es für deren Wirksamkeit an einer Übergabe des Autos selbst.

  3. Eine Sicherungsübereignung war hier offenbar nicht vereinbart.

Hat ein Gerichtsvollzieher in dieser Situation die
Möglichkeit, das Fahrzeug zu pfänden

Ja, er kann alles pfänden, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet.

Anders als mein Vorredner bin ich der Meinung, dass auch eine (Drittwiderspruchs-)Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, denn es mangelt der Frau ja gerade an jedem Recht an dem Fahrzeug.

Levay

Hallo,

ich bin zwar rechtlich nicht so sehr bewandert, aber ich könnt mir folgendes vorstellen.

Wenn die Lebensgefährtin mit dem Besitzer des Fahrzeugs einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, dann würde sie wohl die Pfändung entweder verhindern können, oder aber mit der von Levay angesprochenen Drittwiderspruchs Klage Aussicht auf Erfolg haben.

In diesem Kaufvertrag hätte sie dem Besitzer des Fahrzeugs ja eventuell sogar ein Rückkaufsrecht einräumen können. Natürlich hätte dieser Vertrag abgeschlossen werden müssen bevor die Lebensgefährtin den Kaufpreis in Raten auf das Konto des Fahrzeugbesitzers überwiesen hätte.

Mir ist klar, dass diese Geschichte etwas von der Ursprungsfrage abweicht, aber ich glaube in diesem Fall wäre die Frau wohl mit dem angesprochenen Kaufvertrag sicherer gestellt gewesen, als mit der ursprünglich angefragten Pfandverschreibung.

Meiner Meinung nach, sollte es auch keinen Unterschied machen, ob die Lebensgefährtin oder der Mann als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Mit einem Kaufvertrag wäre die Frau „Eigentümerin“. Bei einem Leasing KFZ ist ja der Halter auch nicht gleich der Eigentümer. Und ich kann mir nicht vorstellen dass eine Leasing Firma ihr Recht am Fahrzeug verliert, nur weil der Leasingnehmer als Halter eingetragen ist.

Aber wie gesagt, ich bin auf diesem Gebiet nur ein Laie. Eventuell könnten die Experten beurteilen ob ich mit meiner Meinung richtig oder falsch liege.

Gruß Horst