Eidesstattliche Versicherung, Falschaussage etc

Hallo,

folgender theoretischer Fall:

A ist Beifahrer, B ist Fahrer, Eigentümer und Halter eines KFZ. Es ereignet sich ein Unfall ohne Personenschaden, weil B alkoholisiert fährt.

B (Unfallbeteiligter) setzt A unter Druck, eine eidesstattliche Versicherung nach „seinen“ Vorstellungen zu manipulieren, weil er sich einen Vorteil davon verspricht.

A leistet eine eidesstattliche Versicherung bezüglich des Verkehrsunfalles, sagt dabei jedoch nicht die Wahrheit, sondern bestätigt, selbst gefahren zu sein, da nüchtern.

Die eidesstattliche Versicherung des A wird nicht angezweifelt, B erhält seinen Vorteil.

Was wäre für wen wie strafbar, bzw. könnte wie bestraft werden? Wann würde die Straftat für A, wann für B (die Straftat, die durch das Unter-Druck-setzen des A besteht) verjähren?
Anders gesagt: Ab wann hätte der Betrug „sicheren Erfolg“ vor unserem Rechtssystem gehabt?

Es geht mir also im Wesentlichen um die Nötigung von A durch B (ist’s doch, oder) und um die falsche eidesstattliche Versicherung des A, nicht um Versicherungsbetrug etc.

Der Fall ist rein hypothetisch und hat keinen Ursprung im realen Leben.

Grüße
formica

Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, beschreibt er schriftlich den Unfall und schreibt drunter…„das versichere ich an Eides statt…“ und vielleicht noch " mein xxxx möge mir abfallen, wenn ich die Unwahrheit gesagt habe"…dann schickt er das Schreiben an Polzei und/oder Versicherung.

Vermögensdelikte wie Betrug etc. interessieren Dich nicht.

OK…die Abgabe einer solchen schrfitlichen Lüge ist KEIN Aussagedelikt…insbesondere keine falsche eidestattl. Versicherung.

Eine falsche eidestattliche Versicherung liegt nur vor, wenn sie gegen+ber einer zur „Abnahme zuständigen Behörde“ abgegeben wird. Das ist weder die Polizei noch eien Versicherung.

Das ist ein klassisches Mißverständnis. Deshalb hatte z. B. auch Barschels eidesstattl. versicherung in dieser berühmten PK keinerlei juristische Bedeutung.

Eine falsche eidestattliche Versicherung liegt nur vor, wenn
sie gegen+ber einer zur „Abnahme zuständigen Behörde“
abgegeben wird. Das ist weder die Polizei noch eien
Versicherung.

Hallo,

man nehme an, dass die Tatsache, dass A gefahren sein sollte, von der Versicherung nicht geglaubt werden würde und sich jede rechtliche Schritte vorbehält.
A würde zu diesem Zweck über einen Rechtsanwalt schriftlich versichern, dass es eben doch so wäre.

Das Schriftstück begänne mit den Worten „A versichert an Eides statt…“

In anderer Sache habe ich ein solches Schriftstück gesehen, dies war auch der Grund, warum ich den theoretischen Fall konstruiert habe.

Ein RA ist wohl keine „zur Abnahme zuständigen Behörde“, weil er wohl nie eine Behörde sein wird.
Darf er es dennoch? Hat besagter RA etwa keine Ahnung und Blödsinn in Schriftform verfasst (wäre sehr interessant zu wissen…)?

Grüße
formica

Tach,

der Mandant kann unter das Schreiben setzen was er will…und der Anwalt auch…das wird keine eidesstattliche Versicherung i. S. d. StGB.

Tach,

der Mandant kann unter das Schreiben setzen was er will…und
der Anwalt auch…das wird keine eidesstattliche Versicherung
i. S. d. StGB.

Hallo erneut,

herzlichen Dank.

Ist es denn irgendwie üblich, dass RA solches tun, oder ist die Arbeit des besagten RA einfach - nun ja - zweifelhaft?

Welchen Zweck könnte es haben, „den Anschein einer eidesstattlichen Versicherung“ zu erwecken, immer vorausgesetzt, dass der RA wusste, was er tat? (Entsprechende Sachbearbeiter einer Versicherungsgesellschaft werden ja auch um die rechtliche Grundlage wissen und sich daher nicht davon „einschüchtern“ lassen…)

Was wäre, wenn es wirklich zur „echten“ eidesstattlichen Versicherung gekommen wäre, also meinetwegen bei einer Gerichtsverhandlung? Wie sähen dann ein realistisches Strafmaß für A und B und die Verjährungszeiträume aus?

Grüße
formica

Hallo…

ich habe sowas noch nie wirklich gesehen…diese komischen „eV“ werden m. W. nur dann produziert, wenn die Presse im Spiel ist (siehe Barschel) und irgendwie vor Laien eine Wirkung erzielt werden soll…so mein Eindruck

Hallo!

Was wäre, wenn es wirklich zur „echten“ eidesstattlichen
Versicherung gekommen wäre, also meinetwegen bei einer
Gerichtsverhandlung? Wie sähen dann ein realistisches Strafmaß
für A und B und die Verjährungszeiträume aus?

Für eine falsche Versicherung an Eides statt winken bis zu drei Jahre, für die uneidliche Falschaussage drei Monate bis 5 Jahre, für den Meineid ein Jahr (mindestens)…ich werde den Eindruck nicht los, das in dem Fall auch noch Betrugsdelikte eine Rolle spielen würden…Falschaussage hin oder her.

Gruß,

Florian.