Ein amtsbekannt pfandloser Schuldner musste auf Antrag eines Gläubigers beim zuständigen Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Dabei stellte sich nachweislich heraus, dass der Schuldner falsche Angaben bezüglich der Berufstätigkeit gemacht hat. Außerdem gab er an, ein beachtliches Barvermögen zu besitzen.
Welche Möglichkeiten sind dem Gläubiger nun gegeben, dass seine Forderungen doch noch erfüllt werden?
Kann er ggf. seine Forderungen um den Betrag erhöhen, die er für sein Verlangen einer EV an den Gerichtsvollzieher bezahlen musste?
Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Schuldner ratsam, um ihn darauf hinzuweisen, sämtliche Schulden einschließlich der Kosten für die EV bis zu einem festgesetzten Termin zu begleichen, da man sich ansonsten eine Anzeige wegen nachweislich falscher Angaben in der EV vorbehält? Oder kann dies als Nötigung o. ä. gewertet werden?
Den Expertenantworten im Voraus vielen Dank!
Joerg
Eine falsch abgegebene Versicherung ist ein Staftatsbestand § 156 StGB und sollte zur Anzeige gebracht werden.
Alle mit der Zwangsvollstreckung in Verbindung stehenden notwendigen Kosten sind natürlich vom Schuldner tragen. Dies sind neben der Gerichtsvollzieherrechnung auch Kosten eines PfÜB, Zustellkosten etc. Siehe § 788 ZPO.