hallo!
angenommen, jemand ist bereit, eine eidesstattliche versicherung zu einem sachverhalt abzugeben, deren zugrunde liegenden tatsachen aber nur ihm und dem beschuldigten bekannt sind.
( beispielsweise über den inhalt eines telefonats )
dann steht doch aussage gegen aussage. wie würde ein gericht damit umgehen?
die eine partei a legt ( ausergerichtlich, zb. beim arbeitgeber) eine eidesstattliche versicherung vor. die gegenpartei b antwortet nun mit einer ev. ihrerseits.
wenn sich nun partei a sicher ist, vor gericht als glaubwürdiger zu erscheinen, kann sie partei b wegen falschaussage anzeigen, damit der fragliche umstand so gerichtlich geklärt wird.
würde dort partei b, im falle daß partei a glaubhaft ist und der richter ihrer version zustimmt, wegen einer unwahren ev verurteilt werden?
hallo, soweit ich weiß kann eine ev sowohl „formlos“ ( eine vorlage habe ich hier im forum irgendwo gesehen),als auch bei einem notar abgegeben werden. letztere hat wohl vor gericht noch etwas mehr gewicht und kann vom abgebenden auch nicht so leicht zurückgenommen werden, von wegen " da war ich betrunken" o.ä.
„Notar“ stand nur in der Überschrift, daher die Nachfrage. Die falsche Versicherung soll also vor dem Notar abgegeben werden?
Aber wie ein Richter mit hinreichender Sicherheit für die Verurteilung klären soll, welche von beiden denn stimmt und welche gelogen ist, sehe ich noch nicht, wenn es nicht noch andere Anhaltspunkte für oder gegen die Glaubwürdigkeit gibt.
der ( freie ) mitarbeiter einer firma hat nach einem persönlichen dissenz mit einem anderen mitarbeiter das gefühl, weniger aufträge zu bekommen, da der andere in der auftragsvermittlung tätig ist.
dies ließ sich jedoch bisher nicht beweisen.
1.)jedoch stimmen alle mitarbeiter og. firma überein, daß der plötzliche ( und erhebliche ) rückgang der aufträge mit diesem dissenz zusammenhängen muß.
2.)zudem traut dem disponenten jeder aufgrund seiner bisherigen erfahrungen diese persönliche rache zu.
3.)kurz nach dem dissenz wurde dem „benachteiligten“ (A)eine mail zugespielt, in der der disponent unter ( nachweisliche falschen ) vorwänden versuchte, A aus dem betrieb zu entfernen.
nun endlich erfährt A von einem telefonat des disponenten mit einem auftraggeber. in diesem telefonat wurde A ausdrücklich erwünscht, jedoch sorgte der disponent durch falsche angaben dafür, daß A den auftrag nicht bekam.
in ermangelung schriftlicher beweise, erklärt sich der auftraggeber nun A gegenüber bereit, den inhalt seines telefonats mit dem disponenten eidesstattlich zu versichern.
die mitarbeiter der firma wären bereit, diese eidesstattliche versicherung zu untermauern, indem sie aussagen, daß auch für ihr dafürhalten der auftragsrückgang unnatürlich ist.
sie würden außerdem aussagen, daß der disponent auch in anderen fällen schon oft fragwürdig gehandelt hat
auch die falschen tatsachen aus og. mail ließen sich vor gericht beweisen…