Hallo Anke,
wenn ich Schulden hätte und diese nicht bezahlen könnte, würde
ich doch in der Schuldnerliste der IHK auftauchen.
Nö! Dies allerdings auch nur, weil die Schuldnerkartei nicht bei der IHK sondern beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) geführt wird. *g* Daß sich darauf natürlich auch SCHUFA & Co. stürzen, ist klar.
Was bedeutet bezogen darauf der Vermerk:
„Eidesstattliche Versicherung“
Dabei passiert folgendes:
§ 807 - Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
- die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
- der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
- der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
- der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
- die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
- die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
„Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung“.
§ 901 - Erlass eines Haftbefehls
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Im Grunde genommen ist es so etwas ähnliches wie Beugehaft. Du wirst natürlich sofort entlassen, nachdem Du die EV abgegeben hast.
Beste Grüße
Tessa