Eidesstattliche Versicherung u.a. dringend

Hallo,

wenn ich Schulden hätte und diese nicht bezahlen könnte, würde ich doch in der Schuldnerliste der IHK auftauchen.
Was bedeutet bezogen darauf der Vermerk:
„Eidesstattliche Versicherung“ und „Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung“.
Könnt ihr mir erklären, was da genau passiert - bei beiden?

Danke
und tschüss
anke

Nachtrag:Eidesstattliche Versicherung u.a.dringend
hallo nochmal,

bezogen auf mein vorhin geschildertes Problem, würd ich auch noch gerne wissen, wie das mit einer Bürgschaft aussieht.
Kann man eine Bürgschaft zurückziehen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Danke nochmal
anke

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Hallo Anke,

„Eidesstattliche Versicherung“ und „Haftbefehl zur Erzwingung
der Eidesstattlichen Versicherung“.

Dazu nochmal mein Link aus meinem Posting weiter unten:

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/zpo/BJNR00533095…

Ich denke, darin wirst Du alles finden.

Gruß
Paula

Hallo Anke,

wenn ich Schulden hätte und diese nicht bezahlen könnte, würde
ich doch in der Schuldnerliste der IHK auftauchen.

Nö! Dies allerdings auch nur, weil die Schuldnerkartei nicht bei der IHK sondern beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) geführt wird. *g* Daß sich darauf natürlich auch SCHUFA & Co. stürzen, ist klar.

Was bedeutet bezogen darauf der Vermerk:
„Eidesstattliche Versicherung“

Dabei passiert folgendes:

§ 807 - Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
  2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
  3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
  4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

„Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung“.

§ 901 - Erlass eines Haftbefehls

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

Im Grunde genommen ist es so etwas ähnliches wie Beugehaft. Du wirst natürlich sofort entlassen, nachdem Du die EV abgegeben hast.

Beste Grüße

Tessa

Hallo Anke ,

ohne nähere Hintergründe zu kennen - ist es meist so , das eine Bürgschaft gegenüber einer Bank , etc. abgegeben wird - und das kann man nicht einfach wieder zurückziehen -

es gibt nur einige wenige Fälle wo eine Bürgschaft hinfällig wird , wenn man nachweisen kann ,dass der Gläubiger vorher genau wußte das der Bürge seine Verpflichtung niemals erfüllen kann!

(- übertriebenes Beispiel - Hausfrau ohne Einkommen und ohne Vermögen bürgt für 500.000,- )

aber das ist selten und dafür sind ganz bestimmte Vorausetzungen nötig !!

"Im Ernstfall, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr zahlungsfähig ist, muss der Bürge den fälligen Betrag aus eigener Tasche zahlen. Das Risiko: Auch wenn die Bürgschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen übersteigt, bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam. Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Bürgschaftsverträge als sittenwidrig und folglich für unwirksam erklärt. Hierauf sollte sich kein Bürge verlassen, denn die Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall. Und: Die Einschaltung des Gerichts kostet Zeit und noch mehr Geld! "

http://www.wdr.de/tv/recht/sendung/beitrag/rs2000081…

viel Glück

HC

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