Ein getrennt lebender Ehemann hat zum 2. Mal in einer Versicherung an Eides Statt Dinge behauptet, die beweisbar gelogen sind. Beim 1. Mal hat die Ehefrau Strafanzeige gestellt, aber die Staatsanwaltschaft hat die Sage wegen „mangelndem öffentlichen Interesse“ eingestellt.
Sollte man dennoch wieder Strafanzeige stellen, denn es geht letztlich auch um die Glaubwürdigkeit.
Hallo,
das ist eigentlich keine Frage für das Rechtsbrett, denn die Frage hat eher mit dem gestörten Verhältnis der Eheleute als mit einer „rechtlichen“ Problematik zu tun.
Allgemein kann gesagt werden, dass niemand gezwungen ist, jemand anderen wegen einer Straftat anzuzeigen (Ausnahme § 138 StGB). Es ist aber auch niemand gehindert, Anzeige gegen jemand anderen zustellen, wenn denn die Auffassung besteht, dass eine Straftat begangen wurde (hier "falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB).
Rein praktisch gesehen, bietet es sich natürlich an, Strafanzeige zu erstatten, wenn die eigene Glaubwürdigkeit möglicherweise auf dem Spiel steht und tatsächlich nachweisbar eine Straftat vorliegt. Steht nur die Glaubwürdigkeit des anderen auf dem Spiel, wäre mir persönlich das völlig schnurz, aber das muss Jemand natürlich für sich selbst entscheiden.
Gruß
Ewurscht
Hallo,
interessant, wäre das Vergehen zu Wissen, das angezeigt werden soll. Wenn es sich z.B. um üble Nachrede oder Beleidigung handeln würde, dann zitiere ich mal aus http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cble_Nachrede
„Üble Nachrede und Beleidigung werden von der Staatsanwaltschaft nur im Falle eines öffentlichen Interesses verfolgt; dafür muss in der Regel der Rechtsfrieden über die Person des Beleidigten hinaus gestört sein oder ein besonders schwerer Fall vorliegen. Ansonsten wird das Verfahren eingestellt und der Verletzte auf die Möglichkeit der Privatklage verwiesen, §§ 374 ff. StPO.“.
Bei einer Privatklage klagt der Betroffen an, nicht der Staatsanwalt. Zuständig hierfür ist das örtliche Amtsgericht. Dessen Rechtspfleger kann hierzu auch Auskunft geben.