Eigenanteil bei Schäden bis 200€

ich habe ien Frage zu einem Mitvertrag

es geht eigentlich hauptsächlich um den ersten Absatz aber ich habe vorichtshalber den ganzen geschrieben . . .
würd mich freuen wenn sich damit jemand auskennt. . .

folgendes steht im Mietvertrag :

§12. Schäden an den Miträumen
(1) Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige
Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und
unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, nämlich
Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden,
Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rollläden,
Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Handwaschbecken,
Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, insbesondere den in
–28 Abs. 3 der II. BVO genannten Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster-
und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen für Fensterläden,
übernimmt der Mieter in Einzelfall bis einschließlich 200€ aus
sich (Kleinreparaturen), jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8%
der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten.
(2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden , die durch Feuer, Rauch
, wasser und Einwirkungen von Feuchtigkeit an den Sachen des Mieters
nach Übergabe der Mietsache entstanden sind, es sei denn, dass die
Schäden durch Vernachlässigung des Grundstückes entstanden sind und
der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den
Mieter es unterlassen hat, Mängel zu beseitigen oder dass der
Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe die Schäden vorsätzlich oder
grab fahrlässig herbeigeführt hat. Im Übrigen ist die Haftung des
Vermieters grundsätzlich auf die der Haftpflichtversicherungssumme
begrenzt.
(3) Bei Sach- bzw. Vermögensschäden durch Verschulden des
Wasserversorgungsunternehmens haftet diese nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit (-5 AVB Wasser vom 20.06.1980 Bundesgesetzblatt
1, S. 750).

Hallo,

was ist jetzt die Frage??

Grüssle
Suse

ob ich wirklich Schäden selber zahlen muss - obwohl ich sie nicht verschuldet habe . . .

z.B. wenn mir im Winter die Heitzung ausfällt ohne das ich was dafür kann war dafür bisher immer der Vermieter verantwortlich.

ich hoffe so ist es verständlicher :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ob ich wirklich Schäden selber zahlen muss - obwohl ich sie
nicht verschuldet habe . . .

DAS ja, aber…

z.B. wenn mir im Winter die Heitzung ausfällt ohne das ich was
dafür kann war dafür bisher immer der Vermieter
verantwortlich.

ich hoffe so ist es verständlicher :wink:

ich hab hier etwas gefunden:
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/PT272.html

Grüssle
Suse

Hallo Libea,

dass Einzelreparaturen vom Mieter getragen werden müssen, ist für Bagatellschaaäden normal. 200,- € erscheint mir allerdings viel zu hoch!

In der älteren Rechtsprechung wurde von einer Höchstgrenze von 100,- DM ausgegangen. Einzelne Gerichte hielten 150,- DM für zulässig.
In Euro käme man also auf etwa 75,- € für den Einzefall. Aber wie man sieht, hängt das von der gängigen Rechtsprechung ab.

Die Summe von 200,- € spricht aber m.E. dagegen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt.

Gruß!

Horst

Die nach Allgemeiner Rechtsprechung/BGH allgemein bekannt Obergrenze von 75 DM je Einzelfall stammt aus dem Jahr 1997!
Wie Suse schon schrieb, hielt 2005 ein Gericht 100 Euro zzgl. Mwst als vereinbarten Betrag für verschuldensunabhängige Kleinreparaturen für o.k.
Ob ein Gericht im Jahr 2006 200 Euro für i.O. finden würde, muss dahingestellt bleiben.

Allerdings können und dürfen sich „verschuldensunabhängige Kleinreparaturen“ auch nur auf solche Gegnstände beziehen, die „dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind“.
Ein solcher Gegenstand wäre z.B. das Thermostatventil am Heizkörper.
Aber die Heizungsanlage an sich oder z.B. der Brenner, der überhaupt nicht dem Zugriff des Mieters ausgesetzt ist, dürfte definitiv nicht davon erfasst werden.
Im zitierten Vertragstext hat der Vermieter m.E. über’s Ziel hinausgeschossen.

Wenn der Mieter den Brenner aber SCHULDHAFT beschädigen würde, wäre das keine „verschuldensunabhängige Kleinreparatur“, sondern der Verursacher ist nach anderen Gesetzesgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet.