Liebe/r Jes,
die Beruecksichtigung der KFz- als Werbungskosten ist im EStG eindeutig geregelt:
Der betriebliche Einsatz muss mindestens 50% der Gesamtfahrleistung betragen, sonst kann das Fahrzeug ueberhaupt nicht beruecksichtigt werden (auch nicht die AfA). Der prozentuale Anteil ist aber i.d.R. auch nur ueber ein gefuehrtes Fahrtenbuch nachweisbar. Da Du die 1%-Regel anwendest, wirst Du wohl kein Fahrtenbuch fuehren.
Bei der 1%-Regel gilt diese (relativ unbekannte) Regel: Der Betrag darf die Summe der Ausgaben nicht ueberschreiten; in diesem Fall hat der Steuerschuldner das Recht, die 1% Regelung auf die Summe der Ausgabe zu „deckeln“ oder, was aufs gleiche herauskommt, das Fahrzeug in diesem Jahr ueberhaupt nicht aufzufuehren. Da die 1%-Regel ALLE Kosten, auch die AfA abdeckt, kann auch die fuer dieses Jahr nicht geltend gemacht werden. Wenn bei Dir jedoch alle Kosten (eben nicht nur Tanken, Reparaturen usw, sondern auch:
Kosten der Finanzierung des Ankaufs des KFZ,
Benzin und Diesel,
Parkzettel oder Parkabonnements,
Instandhaltungskosten,
Reparaturen,
Kraftfahrzeugssteuer,
Versicherungen,
Absetzung für Abnutzung (AfA),
Unfallkosten.
die Summe der 1%-Regel uebersteigt, kannst Du das wieder steuermindernd geltend machen bzw. so in die EÜR eintragen.
Gruss
Bernhard