Hallo.
Ich habe eine Frage an Euch.
Familie A. (2 Erwachsene + 2 Kinder) bezieht ALG2 und wohnt noch keine 2 Jahre in ihrer Wohnung. Nun sagt der Vermieter das er die Wohnung so schnell wie möglich verkaufen will. Sollte die Wohnung verkauft werden und der neue Besitzer Eigenbedarf anmelden, wird es große Probleme geben, denn Familie A. kann sich einen Umzug nicht leisten und schon gar keine Wohnung die mehr kostet. Familie A. wohnt recht günstig (3 ZKB, 83qm, 590 Euro Warmmiete) und würde gerne weiterhin in der Wohnung bleiben.
Welche Möglichkeiten hat die Familie?
Danke für eure Antworten.
Hallo
Familie A. (2 Erwachsene + 2 Kinder) bezieht ALG2 und wohnt
noch keine 2 Jahre in ihrer Wohnung. Nun sagt der Vermieter
das er die Wohnung so schnell wie möglich verkaufen will.
Sollte die Wohnung verkauft werden und der neue Besitzer
Eigenbedarf anmelden, wird es große Probleme geben, denn
Familie A. kann sich einen Umzug nicht leisten und schon gar
keine Wohnung die mehr kostet. Familie A. wohnt recht günstig
(3 ZKB, 83qm, 590 Euro Warmmiete) und würde gerne weiterhin in
der Wohnung bleiben.
Welche Möglichkeiten hat die Familie?
Der neue VM tritt in die Rechte und Pflichten des alten VM ein (Kauf bricht nicht Miete) erstmal so weit.
Wenn der neue VM Eigenbedarf anmeldet, kann er das erst ab dem Zeitpunkt ab dem er für das Objekt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Der Mieter kann gegen die Kündigung Widerspruch einlegen wenn eine Kündigung eine besondere Härte darstellen würde…einen anderen Grund wüßte ich jetzt nicht. Es sei denn der neue VM macht beim Kündigungsschreiben wg Eigenbedarf Fehler und die Kündigung wäre dadurch wirkungslos.
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html
Fortsetzung Mietverhältnis nach Widerspruch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/574a.html
Form und Frist f. Widerspruch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html
Hier habe ich einen Bericht aufgegabelt, vielleicht kann der M noch ein paar Infos herausziehen:
http://www.focus.de/immobilien/mieten/eigenbedarf
Gruß
Maja
Hallo,
der Mieter koennte sich mit dem alten Eigentuemer auf freundschaftlicher Basis ohne jeden Rechtsanspruch auf eine freiwillige Hilfe zum Auszug einigen.
Gruss Helmut