Eigenbedarf anmelden wegen Familienzuwachs

Hallo Experten,

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar belegt ist.
Zunächst bleibt alles wie es ist, die Vermieter bleiben im Dachgeschoss. Dann bekommen sie ein zweites Kind.
Dürfen sie jetzt Eigenbedarf für eine der größeren Wohnungen anmelden (gerne auch in Form eines Wohnungstausches mit den aktuellen Mietern).
Zur Klärung der Frage sei noch erwähnt, dass die bis dahin vermieteten Wohnungen zwar 25qm größer sind (ohne Schrägen halt), aber die gleiche Raumaufteilung haben.

Vielen Dank für eure Antworten

Hallo Experten,

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit
einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In
diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und
eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten
lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar
belegt ist.

Wohnrecht: Ja, erlischt erst mit dem Tod

Zunächst bleibt alles wie es ist, die Vermieter bleiben im
Dachgeschoss. Dann bekommen sie ein zweites Kind.
Dürfen sie jetzt Eigenbedarf für eine der größeren Wohnungen
anmelden (gerne auch in Form eines Wohnungstausches mit den
aktuellen Mietern).

Ja,

Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Die Kündigung wg. Eigenbedarf muss zur Wirksamkeit jedoch begründet werden, wobei der Hinweis, dass aufgrund des 2. Kindes ein größerer Wohnbedarf besteht, schon ausreichend ist.

Schönen Tag noch.

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit
einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In
diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und
eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten
lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar
belegt ist.

Wohnrecht: Ja, erlischt erst mit dem Tod

wie kannst du das behaupten, ohne die ausgestaltung des wohnrechts zu kennen ?

Hallo

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit
einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In
diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und
eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten
lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar
belegt ist.

Wohnrecht: Ja, erlischt erst mit dem Tod

wie kannst du das behaupten, ohne die ausgestaltung des
wohnrechts zu kennen ?

Steht doch im Text der Aufgabenstellung.

smalbop

Steht doch im Text der Aufgabenstellung.

du kannst daraus

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit
einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In
diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und
eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten
lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar
belegt ist.

erkennen, ob ein dingliches recht vorliegt oder eine schuldrechtliche abrede, ob ein dauerwohnrecht (§ 33 WEG), ein wohnrecht (§ 1093 bgb), eine dienstbarkeit iSd § 1090 bgb oder ein wohnrecht in form des nießbrauchs (§ 1018 bgb) vorliegt ?

wow, nicht schlecht. dann kannst du mir sicher auf die sprünge helfen, wie das wohnrecht nun ausgestaltet ist ?

Hallo,

das Wohnrecht ist ja nur im Nebensatz erwähnt und es geht um die Kü einer vermieteten Wohnung, welche nicht das Wohnrecht betrifft.
Muss man denn immer Dinge komplizieren, die den Poster sowieso nicht interessiert haben?
o.K. auch ein schlechter Stil ist ein Stil;—(

das Wohnrecht ist ja nur im Nebensatz erwähnt und es geht um
die Kü einer vermieteten Wohnung, welche nicht das Wohnrecht
betrifft.
Muss man denn immer Dinge komplizieren, die den Poster sowieso
nicht interessiert haben?

an deinem tunnelblick erkennt man, dass du fuer den anwaltsberuf völlig ungeeignet bist (abgesehen von den fehlenden juristischen kenntnissen :wink:

denn eine eigenbedarfskündigung geht oft nicht „glatt durch“. wenn es zum rechtsstreit kommt, sollte man sich VORHER überlegen, ob man nicht irgendwie an die EW kommt.
und dazu sollte man natürlich vorher wissen, wie die rechtslage an der wohnung aussieht. daher mein nachfragen… (unerheblich davon, dass deine aussage natürlich falsch war…)

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Steht doch im Text der Aufgabenstellung.

du kannst daraus

eine Familie (Eltern+Kind) erwirbt das Haus, in dem sie seit
einigen Jahren im Dachgeschoss (70qm) zur Miete wohnt. In
diesem Haus gibt es zwei Mietparteien (1.+2. OG je 95qm) und
eine bewohnte EG-Wohnung (95qm), die mit einem vererbten
lebenslangen Wohnrecht vermutlich längerfristig unantastbar
belegt ist.

erkennen, ob ein dingliches recht vorliegt oder eine
schuldrechtliche abrede, ob ein dauerwohnrecht (§ 33 WEG), ein
wohnrecht (§ 1093 bgb), eine dienstbarkeit iSd § 1090 bgb oder
ein wohnrecht in form des nießbrauchs (§ 1018 bgb) vorliegt ?

Nein, ich erkenne offenbar im Gegensatz zu dir aus der Aufgabenstellung, dass jedenfalls ein lebenslanges Wohnrecht vorliegt, und das erlischt gemeinhin und wie der Name schon sagt mit dem Leben des Berechtigten. Ansonsten ist es schön, was du alles weißt, aber es tut nichts zu Sache.

Nein, ich erkenne offenbar im Gegensatz zu dir aus der
Aufgabenstellung, dass jedenfalls ein lebenslanges Wohnrecht
vorliegt, und das erlischt gemeinhin und wie der Name schon
sagt mit dem Leben des Berechtigten.

die begrifflichkeit täuscht. das erlöschen des wohnrechts, das als beschränkt persönliche dienstbarkeit ausgestaltet ist, wird kautelaljuristisch dadurch umgangen, dass ein künftiger (schuldrechtl.) anspruch auf eintragung zugunsten eines dritten (bei ableben des ursprünglich berechtigten) durch eine vormerkung gesichert wird.
da die vormerkung quasi-dingliche wirkung hat, wirkt es wie ein wohnrecht zugunsten des dritten.