Hallo zusammen,
A erwirbt eine Immobilie und will diese selbst nutzen.
Die Mieter sind seit 6 Jahren in dieser Wohnung.
Wann bitte müssen spätestens die Mieter ausziehen…?
Danke für eure Hinweise.
Grüße,
sun*
Hallo zusammen,
A erwirbt eine Immobilie und will diese selbst nutzen.
Die Mieter sind seit 6 Jahren in dieser Wohnung.
Wann bitte müssen spätestens die Mieter ausziehen…?
Danke für eure Hinweise.
Grüße,
sun*
Hallo,
zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr.
Entscheidend ist wann die Umschreibung im Grundbuch erfolgte. Erst jetzt kann Eigenbearf angemeldet werden.
Christian
Hallo,
wenn es durch Zwangsversteigerung erworben wurde ist §57a (besonderes Kündigungsrecht)zu berücksichtigen.
Ansonsten braucht der neue Eigentümer schon eine gute Begründung. Das ist nicht so einfach. Wenn der Mieter sich nicht all zu dumm anstellt, kann so eine Kündigung sich durchaus über mehrere Jahre hinziehen.
im Allgemeinen beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate zum Monatsende abzüglich der Karenzzeit („spätestens am dritten Werktag eines Monats“).
Für Vermieter beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate, sie verlängert sich jedoch nach fünf Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c). Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, enthalten häufig die (bis dahin gesetzlich gültige) Regelung, dass bei einer Mietdauer von mehr als 10 Jahre die Kündigungsfrist für den Vermieter 12 Monate beträgt.
mfG.
Lutz
Hallo sun*,
A erwirbt eine Immobilie und will diese selbst nutzen.
Die Mieter sind seit 6 Jahren in dieser Wohnung.Wann bitte müssen spätestens die Mieter ausziehen…?
zusätzlich zu den Antworten der anderen sei noch bedacht, ob die Immobilie schon länger Sondereigentum ist, oder gerade erst zu Sondereigentum umgewandelt wurde. Da gäbe es nämlich noch einen Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren, oder in München sogar 10.
Gruß, Karin
Hallo,
Entscheidend ist wann die Umschreibung im Grundbuch erfolgte.
Erst jetzt kann Eigenbearf angemeldet werden.Christian
§ 57a ZVG gibt vor, das Ansprüche zB. Eigenbedarf, sofort nach dem Zuschlag und spätestens bis zum 4 Kalendertag des Folgemonats angemeldet werden müssen.
Ansonsten ist der Anspruch verwirkt.
mfG
Lutz
Hallo,
mag sein, aber von einer Zwangsversteigerung war bisher nicht die Rede.
Christian