Eigenbedarf bei Umzug von Mietwohnung in vermietete Eigentumswohnung

Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen ob es sich um gerechtfertigten Eigenbedarf handelt, wenn jemand nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung aus seiner aktuellen Meitwohnung in diese Eigentumswohnung ziehen möchte?
Wohnungen befinden sich in der selben Stadt und sind bezüglich größe und Ausstattung vergleichbar. der Käufer könnte theoretisch auch in der Mietwohnung wohnen bleiben.
Ist der Wunsch in seiner eigenen Eigentumswohnung zu wohnen obwohl man eine Mietwohnung hat Eigenbedarf?
vielen Dank für eure Antworten

Hallo, ich denke, dass es normal ist, wenn der Eigentümer einer Wohnung in seine eigene Wohnung ziehen möchte. Ob es Eigenbedarf ist weiß ich nicht wirklich. Aber wer weiß, was mit seiner Mietwohnung ist, vielleicht gibt es da zu hohe Mietforderungen. Deshalb möchter er eben in seine eigene Wohnung ziehen? Euch bleibt der Versuch, einen Anwalt zu nehmen und gegen den Eigenbedarf zu klagen, aber ich glaube, ihr habt wenig Aussicht auf Erfolg. Wie lange es dauert, bis ihr die Wohnung verlassen müsst, ist wohl auch nur mit einem Anwalt zu klären, denn es geht nichts auf jetzt auf gleich.
Viel Glück euch und alles gute. Gruss Uli

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist generell möglich,
denn es muss einem Eigentümer gestattet werden, in seinem Eigentum
auch zu wohnen.
Komplizierter wäre es wenn dieser mehrere Wohnungen hätte.
Die Kündigungsfristen sind wie im Mietvertrag angegeben.
Wenn die Whg erst kürzlich in Eigentum umgewandelt worden wäre,
dann gäbe es eine 3-Jahresfrist oder auch länger (je nach Gemeinde)
Grüße
Aira92

Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen ob es sich um gerechtfertigten
Eigenbedarf handelt, wenn jemand nach dem Erwerb einer
Eigentumswohnung aus seiner aktuellen Meitwohnung in diese
Eigentumswohnung ziehen möchte?

Hallo!
Da wäre zu prüfen, ob §577a BGB in Frage kommt:
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html

Außerdem sagt Wikipedia:
„Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_%28Mietrech…

Von daher wäre es dringend anzuraten, einen Anwalt aufzusuchen.