Eigenbedarf im Mietvertrag ausschließen ?

Hallo,
darf ein Vermieter wegen Eigenbedarf immer kündigen, und wenn ja mit welcher Kündigungszeit ? Gilt das auch bei Verträgen, in denen die Mietdauer z.B. 2 oder mehrere Jahre ist ? Könnte man das im Mietvertrag ausschließen ?
Grüße
robbel

Hallo,

selber Hallo,

darf ein Vermieter wegen Eigenbedarf immer kündigen, und wenn
ja mit welcher Kündigungszeit ?

ja, gemäß Para 573 und folgende BGB. Kündigungszeit: 3 Monate

Gilt das auch bei Verträgen,

in denen die Mietdauer z.B. 2 oder mehrere Jahre ist ?

Ab 5 Jahren und ab 8 Jahren Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist. Siehe hier ebenfalls BGB.

Könnte

man das im Mietvertrag ausschließen ?

Ja, man kann. Es bedarf der ausdrücklichen Schriftform.

Grüße
robbel

Gruß
Nita

hallo,

Könnte

man das im Mietvertrag ausschließen ?

Ja, man kann. Es bedarf der ausdrücklichen Schriftform.

nein, es genügt mdl. vereinbarung, wie sonst auch. das hat der bgh auch kürzlich entschieden. wenn ich die zeit finde, dann such ich dir das urteil raus.

grüße

Hi,

mach das, es müsste aber neuer sein als das:

quote

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat im April 2007 folgendes entschieden:

BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2

Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.

unquote

Gruß
Nita

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Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des BGH hat im April 2007 folgendes entschieden:

BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2

Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das
Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf

  • wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der
    Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten
    soll.

unquote

du hast völlig recht. ich habe mich geirrt bzw. ich hatte noch die auffassung von Bub/treier/heile - Hdbuch der geschäfts- und wohnraummiete, 3.aufl, II Rn.730 und sternel-mietrecht 3.aufl. IV Rn.60 im kopf, die wohl nun überholt sind…

danke für die aufklärung !

grüße
a.