Folgender Sachverhalt interessiert mich (ich weiß, dass der „Dunstkreis“ des Themas ein alter Haut ist, allerdings habe ich noch nirgendwo eine passende Meinung zu genau dieser Konstellation gelesen):
Eine im Jahr 2010 erbaute Doppelhaushälfte wird nach Fertigstellung vermietet und seitdem durchgehend vom gleichen Mieter bewohnt (Erstbezug; zwei Wohnungen)
Aktuell werden die beiden Wohnungen vom Eigentümer zum Verkauf angeboten
Es ist davon auszugehen, dass potenzielle Käufer der Wohnung(en) diese jeweils zum Eigenbedarf nutzen wollen
Meine Fragen:
Wie verhält es sich in diesem Szenario hinsichtlich der Kündigungssperrfrist nach BGB §577, wenn der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf dem Mieter kündigt?
Eine vielleicht merkwürdig klingende Frage: Wird in diesem Fall eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt? Auch wenn eine Wohnung vermietet ist, hat sie doch immer ebenfalls einen Eigentümer, oder?!
Folgender Sachverhalt interessiert mich Dunstkreis der FAQ 1129
Fertigstellung vermietet und seitdem durchgehend vom gleichen
Mieter bewohnt (Erstbezug; zwei Wohnungen)
Aktuell
habe ich mich nicht daran gehalten
Meine Fragen:
Zur FAQ1129?
Wie verhält es sich in diesem Szenario hinsichtlich der
Alos doch nicht zur FAQ die du mit Ja bestätigt hast?
Vielen Dank für jede kompetente Meinung!
Bitte
für wer-weiss-was:
Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write
Hi
najadie Fragen sind ohne mich und ich von mir aus läst sich darüber streiten, daher um guten Willen zu Zeigen
Zitat von http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigent… Kündigungssperrfrist bei Umwandlung § 577 a BGB:
Bei einem echten Umwandlungsfall (siehe dazu nachstehend) kann sich der Vermieter frühestens nach Ablauf der Sperrfrist (3 Jahre) auf ein berechtigtes Interesse berufen.
Ist die vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden, so kann sich der Käufer einer solchen Wohnung also nicht vor Ablauf von 3 Jahren seit dem Kauf auf Eigenbedarf bei einer Kündigung des Mieters berufen. In manchen Städten - bei Gefährdung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum - kann die Frist auch 10 Jahre betragen. Ein Anruf beim zuständigen Wohnungsamt oder Bauamt sollte Klarheit bringen.
die Sperrfrist beträgt immer 3 Jahre und in besonderen Härtefällen sogar 10 Jahre!!!
Also besser mit den Mietern reden und bei der Wohnungssuche eventuell mithelfen und den Umzug bezahlen
Die Wohnung ist immer eine Eigentumswohnung, die zur Zeit als Mietwohnung genutzt wird. Wobei ich diese Frage in diesem Zusammenhang nicht ganz verstehe.
Der Einfachheit halber verweise ich Sie auf das Internet. Googlen Sie „Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen“ unter http://www.mieterbund.de/umwandlung.html und in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes finden Sie alle Informationen. Erstmals zur Beruhigung: Der umgewandelte Mieter hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Auch das bitte nachlesen. Kaufen Sie die Wohnung nicht, besteht allerdings ein Kündigungsrisiko, wenn der neue Eigentümer selbst einziehen will. Sie haben aber einen besonderen Kündigungsschutz, die Eigenbedarfskündigung beträgt mindestens drei Jahre und die Frist beginnt zu laufen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Habe ich Ihnen hiermit geholfen? juliuszwo
Und wo steht, dass die Wohnungen jetzt in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden?
Und wo steht, dass der Mieter nicht schon in eine Eigentumswohnung gezogen ist?
Und wo steht im §577 BGB, dass ein nicht umgewandelter Mieter einen Kündigungsschutz von 3 Jahren hat?
bitte mal wieder runterkommen … und zurück zur Frage
Um Himmels Willen warum hackt ihr denn derart aufeinander herum?
juliuszwo hat zumindest schonmal darauf hingewiesen, dass es gilt die Sachlage zu erforschen, - und entsprechenden Link genannt
zur Frage 2)
BGB § 577 gilt, wenn eine Mietwohnung nach Vermietung an den Mieter in Wohneigentum gemäß WEG umgewandelt wird (das bedeutet, wenn Teileigentum/Sondereigentum gebildet wird - gemeinhin „Eigentumswohnung“ genannt).
Die Sachverhaltsschilderung enthält keinen Anhaltspunkt, der auf das Zutreffen auch nur einer der Voraussetzungen hindeutet.
Der Mieter müsste also zunächst mal dazu näheres herausfinden, um einschätzen zu können, ob die Art der Wohnung unter BGB § 577 fällt.
Die Einsicht in den Grundsteuerbescheid (Beleg zur Betriebskostenabrechnung) könnte da schon entscheidende Anhaltspunkte liefern. Es ergeht nämlich i.d.R. für jedes Sondereigentum ein gesonderter Grundsteuerbescheid - zumindest wird jedes einzelne Sondereigentum gesondert aufgelistet.
Dazu müsste dann aber auch der Umstand zutreffen, dass die Bildung von Wohneigentum erst nach Mietvertragsabschluss vorgenommen wurde - d.h. dass der Mieter bei Anmietung nicht wusste, dass er eine Eigentumswohnung mietet.
Hintergrund des Gesetzgebers ist u.A., dass Eigentumswohnungen oft als Kapitalanlage gekauft und/oder öfter und leichter mal wieder verkauft werden, dass aber jeder neue Erwerber möglicherweise auch zum Eigengebrauch kauft und der Mieter daher eher mal damit rechnen muss, wegen Eigenbedarfs gekündigt zu werden.
Erst wenn beides zutrifft macht es Sinn über weitere Folgen zu reden …
Unter Doppelhaushälfte verstehe ich eine Hälfte eines Doppelhauses.
Wo sollen aber jetzt 2 Wohnungen sein ?
Sind hier vielleicht BEIDE Hälften gemeint ?
Wie auch immer, geht es wahrscheinlich um normales Hauseigentum,
also KEIN Teileigentum (Eigentumswohung)
Dann wird auch nichts umgewandelt, denn nur eine Haushälfte (mit eigenem Grundbuchblatt) wird verkauft.
Der Käufer kann auf Eigenbadarf kündigen, muss aber den Mietvertrag erst mal übernehmen und sich an die darin getroffenen Vereinbarungen halten.
Sind dort nur die gesetzlichen Kündigungsfristen aufgeführt,
so kann er mit 3-Monatsfrist kündigen.
Grüße
Aira92