Eigenbedarf melden, kurz nach Kauf einer Immobilie

Hallo,
wie ist es eigentlich rechtlich geregel, eine vermietete Wohnung zu kaufen und kurze Zeit später Eigenbedarf anzumelden?
Ist so eine „Gemeinheit“ möglich?
Es geht um Großmutter einer Freundin von mir. Ihre Wohnung wurde vor 3 Monaten verkauf. Nun hat der jetzige Eigentümer Eigenbedarf erhoben, da er eine kranke Mutter hat (zu 50% Schwerbehindert), die er pflegen möchte und da zur Zeit die Mutter etwas weiter weg wohnt als er (vieleicht 30 Kilometer) will der die Mutter zu sich in die Nähe bringen. Kommt er mit dieser „Masche“ durch? Die Großmutter meiner Feunndin bewohnt das Haus bereits seit 17 Jahren!

Danke,
Fabian

Hallo Fabian,

in Deinem Fall spricht man vom sogeannten erkauften Eigenbedarf.

Da die Wohnung vor ca. 3 Monaten verkauft wurde, kann man davon ausgehen dass die Umschreibung im Grundbuch [Wohnungsgrundbuch] noch nicht erfolgt ist. Damit ist die Kündigung nicht zulässig. Lass Dir einfach einmal den Eigentumsnachweis der Wohnung geben.

Da die Oma Deiner Freindin ebenfalls schon alt ist, ist hier eine Güteabwegung zulässig und der Vermieter muss schon den Eigenbedarf ausreichend darstellen. Hier ist noch fragend zu erwähnen, wie schaftt der Vermeiter in kommenden neun Monaten die Pflege der alten Frau, da eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Sind etwaige Alternativmöglichkeiten geprüft wurden. Kann die pflegebdürftige alte Frau überhaupt in der betroffenen Wohnung gepflegt werden ?

Ein Gang zum Anwalt sollte nicht ausgeschlossen werden. Denke bitte an die Widerspruchsfristen !

Christian

Hallo Fabian,

wie ist es eigentlich rechtlich geregel, eine vermietete
Wohnung zu kaufen und kurze Zeit später Eigenbedarf
anzumelden?
Ist so eine „Gemeinheit“ möglich?

Ja, die Ankündigung von Eigenbedarf ist nach Kauf einer Immobilie natürlich möglich.

Es geht um Großmutter einer Freundin von mir. Ihre Wohnung
wurde vor 3 Monaten verkauf. Nun hat der jetzige Eigentümer
Eigenbedarf erhoben, da er eine kranke Mutter hat (zu 50%
Schwerbehindert), die er pflegen möchte und da zur Zeit die
Mutter etwas weiter weg wohnt als er (vieleicht 30 Kilometer)
will der die Mutter zu sich in die Nähe bringen. Kommt er mit
dieser „Masche“ durch? Die Großmutter meiner Feunndin bewohnt
das Haus bereits seit 17 Jahren!

Ja, er kommt mit dieser Eigenbedarfskündigung durch. Aber. Er kann nicht vorher den Eigenbedarf anmelden bevor er im Grundbuch eingetragen ist. Und Du kannst natürlich die Eigenbedarfskündigung durchaus verzögern. Zuerst einmal ist zu klären, dass der Vermieter keine drei Monate Kündigungsfrist hat sondern entsprechend der Mietzeit sich die Kündigungsfrist bis zu 9 Monate verlängert. Die weitere Frage ist, ob nach der Wohnungsübernahme eine Mieterhöhung oder andere Änderungen am Mietvertrag vorgenommen werden sollten, was misslungen ist.
Bei Eigenbedarfskündigungen, denen Mängelanzeigen des Mieters, abgelehnte Mieterhöhungen des Mieters oder zurück gewiesene Vertragsänderungen voraus gegangen sind, ist zudem Vorsicht geboten. Du musst also auch abklären, ob der Vermieter noch andere Wohnungen hat, die noch näher an seiner Wohnung liegen und wenn, dann ist die Frage an den Vermieter gestattet, weshalb er nicht eine leerstehende Wohnung genommen hat, statt diese zu vermieten. Wenn aber „kein Haar in der Suppe zu finden ist“ sollte Deine Oma Ersatzwohnraum suchen.

Doch auch hier beachten, dass wenn Deine Oma krank ist oder z.B. 80 Jahre alt werden Gerichte recht selten Zustimmung zur Räumung erteilen.

Gruss Günter

Frage an die Experten:

Könnte BGB 577a anwendbar sein?

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

Nein, ist nicht anwendbar.

Gruss Günter

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