Hi,
vorweg: Ich schreibe nur so, wie ich es sehe. Die pure Rechtslage könnte andes sein
- wenn man einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen will,
gelten dann die "normalen Kündigungsfristen (3,6 oder 9
Monate), oder gelten hier spezielle Regelungen?
Wenn die normalen Kündigungsfristen gelten sollten, wird eine „Eigenbedarfskündigung“ ja nicht notwendig.
Für ordnungsgemäße Kündigungen muss ja kein Grund angegeben werden.
- wenn ein anderer Mieter ein „Messi“ ist, kann man diesen
dann abmahnen, dass er die Wohnung in einen „ordentlichen
Zustand“ bringt und nach erneutem Verstoß wegen schuldhafter
Vertragspflichtverletzung = Vernachlässigung der Mietsache
kündigen? Wenn ja , wie hat diese zu erfolgen: ordentlich oder
außerordentlich und mit welchen Fristen?
Der Wohnraum wird (durch die Lagerung) ja zweckentfremdet. Eine diesbezügliche Abmahnung, die Wohnung innerhalb einer gewissen Zeit in den bestimmungsgemäßen Zustand zu versetzen, mit Androhung einer außerrordentlichen Kündigung im Wiederholensfall … halte ich für angebracht.
Man sollte dem „Messi“ eine Frist setzen, die der Realität entspricht.
Innerhalb von 3 Tagen wird keiner eine Müllwohnung in einen Normalzustand versetzen können.
Es muss ja auch gereinigt und evtl. renoviert werden.
Vielleicht war dem „Messi“ sein Verhalten seine „Krankheit“ bisher nicht wirklich klar geworden.
Nach Fristablauf sollte man allgemein aber regelmäßige „Überprüfungtermine“ vereinbaren.
Dieses kann den aktuellen (wieder guten) Zustand dann erhalten.
Gruß
BJ
Hallo,
ich kann Dir hier nur eine allgemeingültige, überalll nachlesbare Info geben. Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit kann immer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Allgemein ist auch bekannt, dass Eigenbedarf begründet sein muss und der Mieter die Information erhalten muss, für wen Eigenbedarf geltend gemacht wird.
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wenn man einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen will,
gelten dann die "normalen Kündigungsfristen (3,6 oder 9
Monate), oder gelten hier spezielle Regelungen?
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wenn ein anderer Mieter ein „Messi“ ist, kann man diesen
dann abmahnen, dass er die Wohnung in einen „ordentlichen
Zustand“ bringt und nach erneutem Verstoß wegen schuldhafter
Vertragspflichtverletzung = Vernachlässigung der Mietsache
kündigen? Wenn ja , wie hat diese zu erfolgen: ordentlich oder
außerordentlich und mit welchen Fristen?
Grundsätzlich gilt und ist allgemein bekannt, wenn ein Mangel an einer Sache auftritt, muss der Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages aufgefordert werden. Wer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann oder muss sogar abgemahnt werden, wenn daraus weitere Massnahmen abgeleitet werden sollen.
Dies ist eine allgemeim gehaltene Information. Sie stellt, für die, die sich im Rechtsberatungsgesetz auskennen, keine Rechtsberatung.
Gruss Günter
Gruß
Sonja
Hallo Sonja,
wegen dem Messi-Syndrom des Mieters ist eine fristlose Kündigung mit vorheriger Abmahnung nur extrem schwer durchsetzbar. Selbst in krassen Fällen, in denen es bereits aus der Wohnung stinkt geben die Richter den Mietern recht. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn du z. B. nachweist, dass eine Gefahr für die Bausubstanz besteht, andere Mieter nachhaltig belästigt werden oder Gesundheitsgefahren bestehen (z. B. Rattenansiedlung).
Wegen Eigenbedarf ist innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglich vorgesehen Kündigungsfristen zu kündigen. Also grundsätzlich die 3-Monats-Frist, ausser du hast einen anderslautenden Vertrag. Die Eigenbedarfskündigung muss exakt beschrieben werden mit Namen der Person und den Gründen.
Eine Abfindung sehe ich bei einem Messi als eher unwahrscheinliche Variante, weil gerade Messis wie Kaugummi an ihrer Wohnung kleben.
$
Alles Gute
BM
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Sorry, das kann hier nicht unkommentiert stehenbleiben:
- Natürlich muss jede Kündigung von Wohnraum begründet werden.
- Die 3, 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist sind seit der letzten Reform nicht mehr aktuell.
- Ein Messi „zweckentfremdet“ die Wohnung nicht. „Überprüfungstermine“ sieht das Gesetz nicht vor. Und eine Renovierungspflicht des Mieters scheitert meist an unwirksamen Formularmietverträgen.
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Hi,
schonmal eine Messi-Wohnung mit aufgeräumt. Ich habe es bei einer Bekannten schon gemacht.
Die Nutzung entspricht nciht mehr der eines Wohnraumes, eher einer Lagerfläche mit „eingebauten“ Sitzgelegenheiten.
Die Boden/Deckenbelastung liegt oberhalb eines Wohnraumes.
Was glaubst du wieviel ein ca. 1,90m hoher Zeitungsstapel wiegt ?
Dafür sind Wohnungen nicht ausgelegt… vor allem nicht, wenn es sich um eine bodenbedeckende „Sammlung“ handelt.
Da kommen schnell einige Tonnen zusammen. Ist die Tragfähigkeit für diese Beanspruchung überhaupt ausgelegt ? Ich glaube eher nicht.
Gewichtsbeispiel: Ein Europalette, Packhöhe 1m, wiegt mit Büchern ca. 800 Kg. O.g. Zeitungsstapel würden somit ca. 1,6t. wiegen.
Bei vielen Lagern gibt es Hinweise, dass die Bodenbelastung 1t. pro qm nicht übersteigen darf.
In dieser Wohnung würden also schon Belastungswerte für Lager geherrscht haben. Ob das wirklich auf Dauer der Nutzung von Wohnraum entsprechen kann - eher wohl nicht.
Wenn „Geruch“ aus der Wohnung dringt, handelt es sich nicht nur um eine Belästigung anderer.
Durch den Gestank wird auch Ungeziefer angezogen. Es herrscht also Gesundheitsgefahr.
In diversen TV-Reportagen trat dann immer eine Behörde an (Gesundheitsamt etc.) und sorgte dafür, dass diese Gefahr abgestellt wurde.
Gruß
BJ
Vielen Dank für die Antworten. Allerdings habe ich noch eine kleine Verständnisfrage:
- Die 3, 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist sind seit der
letzten Reform nicht mehr aktuell.
- Welche Fristen gelten denn nun?
Gruß Sonja