Hallo
kann ein Vermieter seinen Mieter wegen Eigenbedarf aus der
Mietwohnung kündigen, auch wenn im Mietvertrag beide Parteien
zu einem Kündigungsverzicht von 3 Jahren verpflichtet sind?
Das kommt darauf an, ob die Formerfordernisse des § 575 I BGB eingehalten sind. Denn sonst ist kein Zeitmietvertrag, sondern einer mit unbestimmter Dauer zustande gekommen, und der ist kündbar nach §§ 573 ff.
Oder gilt der Eigenbedarf dann als „Härtefall“ und diese Frist
ist dann ungültig?
Eigenbedarf ist kein „Härtefall“. Entweder er besteht oder nicht. Die Frage ist nur, ob es ein wirksamer Zeitmietvertrag ist. Falls ja, ist das gesetzliche Recht zur ordentlichen Kündigung - eine Eigenbedarfskündigung zählt hierzu - während der Mietdauer gegenseitig wirksam abbedungen.
Man kann sich allerdings jederzeit auf eine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Vertrags einigen. Klar, dass sich der Vermieter das etwas kosten lassen muss.
Gruß
smalbop