Ein Vermieter rief seine Mietern am Samstag an um ihr mitzuteilen dass er ihre Wohnung (120 qm - 4,5 Zimmer)schnellstmöglichst selbst braucht. Er und seine Frau lassen sich scheiden, er sei inzwischen schon ausgezogen und bewohne derzeit eine Ferienwohnung (gemietet).
Natürlich hatte die Mieterin das heute auch schriftlich im Briefkasten, er wollte nur nett sein und ihr den Sachverhalt persönlich erklären.
Ausserdem bat er sie darum ihm diese Woche eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung zugehen zu lassen.
Das Schreiben:
Betreff: Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf
Sehr geehrte Frau xyz,
wegen Eigenbedarf kündige ich Ihnen meine von Ihnen bewohnte Wohnung zum 01. Juni 2007.
Meine Frau XYZ ABC und ich leben künftig getrennt. Daher wird diese Wohnung für Eigenbedarf von meiner Frau oder mir künftig benötigt.
Bitte bestätigen Sie den Empfang meines Kündigungsschreibens.
Mit freundlichem Gruß
def ABC
Kleinstadt, 24.02.2007
Dann darunter noch ein kleines Feld, wo die Unterschrift der Mieterin vorgesehen ist für die Empfangsbescheinigung - das Ganze in doppelter Ausführung in den Briefkasten eingelegt.
??? Ist das Schreiben so korrekt?
??? Geht dass dass er als Eigenbedürftigen entweder oder einträgt?
Meine Frage ist eher dahingehend kommt er hier - vorrausgesetzt die Kündigung entspricht den formellen Erfordenissen - mit Eigenbedarf durch?
die Mieterin ist alleinerziehend mit 2 Kindern (8+9) Jahre alt
25 h / Woche berufstätig und der Vater der Kinder hat sein Büro nur ca. 3 Min. entfernt - ist somit immer erreichbar was bei einem Umzug zu 99,9% nicht so wäre.
ist die Mieterin erst vor gut 2 Jahren hergezogen, so dass ihr ältester Sohn, der sowieso schon Kontaktschwierigkeiten hat nochmals die Schule wechseln müsste (ebenfalls zu 98%) und somit große Bedenken da sind, dass er damit so wohl psychisch als auch mit den Schulischen Leistungen massive Probleme haben wird.
Die Mieterin müsste beide aus dem gerade frisch aufgebauten sozialen Umfeld herausreissen. Genau aus diesem Grund hat sie die Wohnung überhaupt noch, denn sie hat schon mit dem Gedanken gespielt in eine kleiner billigere Wohnung zu ziehen tat es aber eben aus genau den angeführten Gründen nicht.
Eine gleichwertige Wohnung ist quasi nicht zu finden, denn die Kinder haben nur einen Schulweg von 3 Min, wenn sie mittags aus beruflichen Gründen nicht da bin können sie bei ihrer Nachbarin mit zu Mittag essen.
4.??? kann er ALLEIN dann überhaupt 120 qm beanspruchen oder ist das schon ein überzogener Wohnanspruch?
Ausserdem hat sie absolut kein Geld um einen Umzug überhaupt zu finanzieren.
Wie seht ihr das? Ist da irgendwas dran zu machen? Und st das Kündigungsschreiben ok?
Eigenbedarf ist natürlich immer so eine Sache. Für diese Konstellation habe ich jetzt so kein Beispielurteil finden können, aber gefühlsmäßig halte ich die Situation der Vermieter schon für einen trifftigen Grund, Eigenbedarf anzumelden.
Dass man sich die Option offen läßt, er oder sie, macht die ganze Sache aber auch schon wieder wacklig. Genausogut können sie dann ja kurz drauf wieder sagen: Hat sich erledigt!
Ob die ganze Situation der Mieterin hier überhaupt eine Rolle spielt, halte ich eher für zweifelhaft. Aber der Eigenbedarf muß schon klipp und klar sein, was hier nicht gegeben ist.
Genau da würde ich selber ansetzen. Der Vermieter möge doch bitte mitteilen, ob und wenn ja, wer ab wann Eigenbedarf anmelden möchte.
als erstes möchte ich sagen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Denn das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen.
Bei der sozialen Härte (Sozialklausel) kommt es immer auf den Einzelfall drauf an, ob diese zur Anwendung kommt und der Mieter drin wohnen bleiben kann.
Einige Bsp.:
fehlender Ersatzwohnraum, Schwangerschaft, schwere Krankheit, Geringes Einkommen, lange Wohndauer bei älteren Menschen, Gebrechlichkeit, bevorstehendes Examen, Schwierigkeiten bei Schul- und Kindergartenwechsel.
Das heißt für diesen Fall, gegen die Kündigung schriftlichen Widerspruch einlegen und sich Rechtsbeistand holen.
als erstes möchte ich sagen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Denn das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das
Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte
hinweisen.
Da stimme ich nicht zu bzw. das Gesetz besagt dies anders:
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
…
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen , so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
…
Ein fehlender Hinweis auf die Widerspruchsfrist in der Kündigung hat lediglich zur Folge, dass sich die Widerspruchsfrist verlängert.
Unwirksam wird die Kündigung dadurch aber nicht.
als erstes möchte ich sagen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Aha *breitgrinz*
Einige Bsp.:
fehlender Ersatzwohnraum
Gibt es da eine Vorgabe? Also was ist da dann wichtig? Nur die Größe und der Ort oder auch z.B. die Nähe zur Schule
Schwierigkeiten bei
Schul- und Kindergartenwechsel.
Was ist da massgeblich? Das was die Lehrerin sagt? Kinderpschologin? Soziales Umfeld (Vater eben sehr nah), Mittagessen bei der Nachbarin in der Familie … etc. etc. Ggf. auch dass es wohl jedem Richter einleuchtet dass es für Kinder einfach blöd ist 1x in der 1. Klasse und dann nochmal in der 3. Klasse die Schule und das gesamte Umfeld wechseln zu müssen?
Das heißt für diesen Fall, gegen die Kündigung schriftlichen
Widerspruch einlegen und sich Rechtsbeistand holen.
AHA! Wie lange hab ich da dann Frist? Und wie muss ich den Widerspruch begründen?