Meine Freundin wohnt mit ihrem Partner und Baby in Luxemburg! Nun haben sie sich ziemlich unschön getrennt und sie möchte gerne in ihre Eigentumswohnung nach Deutschland zurück! Da diese jedoch nich vermietet ist weiß sie nicht wie sie vorgehen soll! Zumal sie auch möglichst schnell aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte…
Ich verstehe hier nicht das Problem. Wenn die Eigentumswohnung der Freundin gehört und nicht vermietetg ist, kann sie doch sofort einziehen. Sollte sie vermietet sein, dann muss sie eine dreimonatliche Kündigungsfrist einhalten.
Herta Bassauer
Hallo angia1112,
leider bin ich kein Experte, denke aber, dass sie nur die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung hat. Fristen müssen trotzdem eingehalten werden. Ich würde mich beim Mieterverein oder Haus- und Grundbesitzerverein erkundigen - oder notfalls bei einem Anwalt. Viel Glück.
Blumenhaus
Wenn Deine Freundin wirklich in ihre Wohnung wieder einziehen will, kann sie diese unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen wegen Eigenbedarf kündigen.
Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo
diese jedoch nich vermietet ist weiß sie nicht wie sie
vorgehen soll! Zumal sie auch möglichst schnell aus der
gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte…
Die Wohnung ist „nich“ vermietet? Ich geh mal davon aus, dass sie doch vermietet ist, sont wär ja alles kein Problem. Ich würde die Wohnung sofort kundigen wegen Eigenbedarf und die näheren Umstände zum besseren Verständnis auch mit in der Kündigung angeben. Gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten muss natürlich eingehalten werden. Die Mieter müssen schließlich auch was neues finden, und da sind 3 Monate schon knapp bemessen.
MfG petra
Liebe Grüße
Wenn die Wohnung ja nicht vermietet ist, sollte das doch kein Problem sein.
Oder hast du dich verschrieben? Dann muß sie kündigen wegen Eigenbedarf aber die im Mietvetrag angegebenen Kündigungsfristen beachten. Muß es schneller gehen, kann man sich mit dem Mieter durch versuchen zu einigen und eine andere, vegleichbare Wohnung auf eigene Kosten über Makler suchen lassen und eine Ausgleichzahlung zur Deckung der entstehenden Kosten anbieten.
Gutes Neues Jahr wünscht Armdier
Sorry, aber da kann ich Dir nichts zu sagen.
GUTEN ABEND,
EINE UNSCHÖNE SITUATION; ZU DER MAN BEI DEN WENIGEN ANGABEN AUCH NICHT VIEL SAGEN KANN.
ICH KENNE DEN MIETVERTRAG FÜR DIE EIGENTUMSWOHNUNG NICHT; WEISS NICHT WIE LANGE DIESE SCHON VON DEN MIETERN BEWOHNT IST; WELCHES ALTER DIE DERZEITIGEN MIETER HABEN (AB EINEM GEWISSEN ALTER GIBT ES GESONDERTE REGELN:
INSOFERN KANN ICH NUR ZU EINER NORMALEN ORDENTLICHEN KÜNDIGUNG RATEN, NATÜRLICH ALS EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG. DIE GESETZLICHE KÜNDIGUNGSZEIT MUSS EINGEHALTEN WERDEN.
IST DER MIETER ERST KURZFRISTIG DRIN WIRD DIESER NATÜRLICH BEGEISTERT SEIN; ABER EIN OFFENES WORT BRINGT MANCHMAL MEHR ALS ALLES ANDERE. ICH WÜRDE ANRUFEN UND DIE SITUATION SCHILDERN UND FRAGEN WIE ES VON IHRER SEITE AUSSIEHT OB DA KURZFRISTIG ETWAS MÖGLICH IST, DENN LEIDER WÄRE MAN AUF DIE WOHNUNG WIEDER ANGEWIESEN. DIE SCHRIFTLICHE KÜNDIGUNG WÜRDE KOMMEN. (KÜNDIGUGNSZEITEN BEACHTEN)INSOFERN WOLLTE MAN IM VORFELD REDEN UND SICH AUF EINER VERNÜNFTIGEN EBENE EINIGEN.
VIELE ERFOLG UND GLÜCK WÜNSCHE ICH DABEI UND EIN GESUNDES NEUES JAHR.
VIELE GRÜSSE
MARGRET
Hallo,
grundsätzlich stellt der Wunsch in die eigene Wohnung zu ziehen einen Kündigungsgrund wegen Eigenbedarf dar.
Zu beachten ist jedoch, dass auch hierfür Kündigungsfristen gelten, grundsätzlich abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Daneben könnte es Probleme geben, wenn das Mietverhältnis schon bestand, als die Wohnung erworben wurde oder wenn es spezielle Regelungen zum Eigenbedarf im Mietvertrag gibt.
All dies muß vor Ausspruch der Kündigung bedacht werden. Wegen der Anforderungen an die Kündigungserklärung rate ich dringend dazu einen auf Mietrecht spezialisiereten Anwalt (möglichste einen Fachanwalt für Mietrecht) aufzusuchen.
Abschließend: Sollten sich die Mieter nach der Kündigung weigern auszuziehen müßte Räumungsklage erhoben werden. Dies nimmt in der Regel einige Zeit in Anspruch, so dass mit einem schnellen Einzug nicht gerechnet werden kann.
Ich hoffe dies hilft ein wenig weiter.
Sebastian
sorry, Mietrecht gehört nicht zu meinen Stärken. Denke aber das hier als Grundlage der Mietvertrag gilt und Deine Freundin nicht einfach wegen Eigenbedarf kündigen kann.
Aber wie gesagt, ohne Gewähr!
Grüsse
murmeltier