Eigenbedarf wenn Mieterin schwanger?

Stellt Euch vor der Eigentümer einer DHH in Deutschalnd lebt im Ausland und möchte nun gern seine DHH in Deutschland beziehen weil seine Mutter in Deutschland schwer erkrankt ist und er sie versorgen möchte. Nun stellt euch vor, dass diese DHH vermietet ist und die Mieterin schwanger.

Gruss
Kerstin

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Stellt Euch vor der Eigentümer einer DHH in Deutschalnd lebt
im Ausland und möchte nun gern seine DHH in Deutschland
beziehen

Hallo,

mal ganz dumm gefagt … was ist denn eine DHH?

Gruss
Jasmin

Hallo!

mal ganz dumm gefagt … was ist denn eine DHH?

Doppelhaushälfte denke ich mal.

Der Aufhänger kann hier § 574 BGB sein.

http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Eine fortgeschrittene Schwangerschaft kann (Ich betone: kann - Einzelfallfrage, wie immer) dazu führen, dass die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt.

Gruß,

Florian.

Das ist eine Doppelhaushälfte

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Der Aufhänger kann hier § 574 BGB sein.

http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Eine fortgeschrittene Schwangerschaft kann (Ich betone: kann -
Einzelfallfrage, wie immer) dazu führen, dass die Kündigung
eine unzumutbare Härte darstellt.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian

kann der Vermieter in so einem Fall der Schwangeren anbieten etwas länger zu bleiben zB bis nach der Geburt ? Oder bleibt der Härtefall nach der Geburt fortbestehen ?

Danke für Deine Antwort
Kerstin

Hallo Kerstin,

wie Florian bereits angesprochen hat die Kündigung nach Abwängung aller Umstände des Einzelfalles einen unzumutbaren Härtefall darstellen, wenn der Mutter aufgrund der Schwangerschaft die Strapazen der Wohnungssuche und eines Umzugs nicht zumutbar sind.

Dieser Härtefall kann auch über die Geburt hinaus andauern, solange es der Mutter z.B. weil Alleinversorgend nicht zumutbar ist eine zeit- und kostenintensive Wohnungssuche nebst Umzug zu organisieren. Je nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter kann dies auch länger andauern.

Wenn der im Ausland lebende Eigentümer dennoch unbedingt in seien Doppelhaushälfte ziehen will, wäre es ratsam sich mit der Mutter zu einigen, indem man z.B. die Suche nach einem angemessenen Ersatzmietraum, sowie die Umzugskosten bzw. einen Teil davon übernimmt. Um die Details sollte sich hier jedoch in jedem Fall ein Rechtsanwalt bemühen, da dabei auch z.B. Abstandszahlungen für von der Mutter eingebrachte Einbaumöbel bzw. deren Ersatzbeschaffung, vor allem aber auch die Angemessenheit des Ersatzwohnraums eine heikle Angelegenheit ist, die man sorgfältig handbaben sollte um sich eine gerichtliche Auseinandersetzung im Nachgang zu ersparen.

Hoffe ich konnte noch ein wenig weiterhelfen, auch wenn der eigentliche Knackpunkt ja bereits auf dem Tisch lag.

Viele Grüße aus Dresden
Bernhard

Hallo

Eigebedarf … weil seine Mutter in Deutschland schwer erkrankt ist und er sie versorgen möchte.

Das ist ein durchaus plausibler, nachvollziehbarer, nicht-vorhersebarer Grund für berechtigten Eigenbedarf, den der Vermieter auch nicht selbst herbeigeführt hat.

Dagegen nun als besonderer Härtefallgrund eine Schwangerschaft, die i.d.R. keine schwere Krankheit ist und i.A. auch noch selbst herbeigeführt wird :wink:

Es bringt m.E. nichts, sich nur auf die eine Seite (Schwangerschaft) einzuschiessen.
BGB § 574 gibt dem Mieter ein Widerspruchsrecht, aber nur „wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Eine Risikoschwangerschaft, wenige Wochen vor/nach der Geburt oder andere besondere Schwangerschafts-Umstände haben schon Richter zu einer Verschiebung des Räumungstermins auf einen bestimmten Zeitraum bewogen.
Aber wie ein Richter/Gericht die Sachlage und jeweiligen Einzelfallumstände letztendlich „beurteilt“, d.h. welche Interessen er als schwerwiegender ansehen wird, wird man kaum vorhersagen können.
Letztendlich wird es darauf ankommen, ob der Schwangeren aufgrund besonderer Umstände die Wohnungssuche und ein Umzug (zur Zeit) nicht zugemutet werden kann.
Womöglich würden aber sogar die Interessen der Vermieterseite höher bewertet …

Die Schwangere sollte aber auch bedenken, dass der Versuch den Umzugstermin hinauszuzögern recht teuer werden kann. Denn wenn die von ihr vorgebrachten Härtefallgründe vom Richter/Gericht nicht als schwerwiegender angesehen werden, trägt sie als Unterliegende nicht nur die Verfahrenskosten, eigenen Anwaltskosten - sondern auch die der Gegenpartei.

Oder bleibt der Härtefall nach der Geburt fortbestehen ?

Dauerhaft wird die Schwangere die Kündigung aber nicht aus der Welt schaffen können, denn Kinder (auch kleine) gehören ja zu den ganz normalen Lebensumständen - i.A. geht da das normale Leben weiter.

kann der Vermieter in so einem Fall der Schwangeren anbieten etwas länger zu bleiben zB bis nach der Geburt ?

Sicher - oder (wie Bernhard schon schrieb) der Vermieter könnte der Schwangeren z.B. die Mühen von Wohnungssuche/Umzug abnehmen/vereinfachen.

z.B. hier noch ein paar weitere Infos
http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/ratge…

Rudi

Hallo Rudi

vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Das war sehr hilfreich!

Wäre es vielleicht in so einem Fall auch „nett“ den Mietern einen Aufhebungsvertrag anzubieten in welchem man zum Beispiel anbietet, dass sie trotz gesetzlicher Kündigungsfrist von 3 Monaten weitere 6 Monate bleiben können und dann auch keinen Mietzins zahlen sollten sie z.B. schon nach 2 Monaten neuen Wohnraum findn ?

Nochmals Danke für Deine Mühe und Arbeit !

Kerstin

Wäre es vielleicht in so einem Fall auch „nett“ den Mietern
einen Aufhebungsvertrag anzubieten in welchem man zum Beispiel
anbietet, dass sie trotz gesetzlicher Kündigungsfrist von 3
Monaten weitere 6 Monate bleiben können und dann auch keinen
Mietzins zahlen sollten sie z.B. schon nach 2 Monaten neuen
Wohnraum findn ?

nett: ja
Allerdings hängt auch immer das Damoklesschwert im Raum: was, wenn der Mieter auch dann nicht „freiwillig“ auszieht?

Ein Räumungsanspruch aufgrund eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags, in dem der Mieter spätesten Auszug zum … zusichert, ist i.d.R. einfacher durchsetzbar als ein Anspruch aus Kündigung, wo bei evtl. Widerspruch des Mieters die beiderseitigen berechtigten Interessen abzuwägen sind.
„Sicherer“ im Sinne von Rechtsanspruch/Durchsetzbarkeit ist m.E. der Aufhebungsvertrag, allerdings entsteht der Anspruch aus o.g. Aufhebungsvertrag erst 6 Monate später …

Rudi