Eigenbedarf

Hallo Günter, hallo an alle anderen,

Eigenbedarf ist ja immer wieder ein beliebter Kündigungsgrund. Aber wie weit zählt eigentlich Eigenbedarf?

Kann der Vermieter Eigenbedarf geltend machen, für
– einen Blutsverwandten wie Bruder, Mutter etc.?
– einen angeheirateten Verwanden, bspw. Tochter oder Sohn der 3. Ehefrau?
– einen guten Freund, also ohne irgendein verwandtschaftliches Verhältnis?
Hier sei natürlich angenommen, dass der Vermieter selbst nicht mit in die Wohnung zieht.

Zählt ein „Eigenbedarfmieter“ mehr als ein normaler Mieter? Z. B. wenn ein normaler Mieter Tiere hat (vom Vermieter nur mündlich genehmigt) und der Eigenbedarfsmieter allergisch dagegen ist (oder sie aus einem anderen Grund nicht im Haus haben möchte), kann er dann verlangen, dass die Tiere abgeschafft werden? Oder haben alle Mieter die gleichen Rechte?

Und noch ein kleines Szenario:
Ein Pärchen zieht als Eigenbedarfsmieter in ein Mietshaus. Nach einem Jahr empfinden sie ihre Wohnung als zu klein. Kann dann der Vermieter einen normalen Mieter kündigen, um die Wohnung der Eigenbedarfsmieter zu vergrößern? Geht das unbegrenzt oder gibt’s eine Quadratmetergrenze, so dass z. B. die 5. Wohnung nicht mehr gekündigt werden kann, weil XYqm für eine Partei mit X Personen ausreichen sollte? Gibt es dazu irgendwelche Gesetze o. ä.?
Sonst könnte ein Vermieter ja auch ein Haus mit bspw. 20 unliebsamen Parteien (zB nur ausländische Mieter und der Vermieter sei ein Nazi) mit dem Stichwort Eigenbedarf „leeren“, um für 2 Personen „genug Platz“ zu schaffen. Und nimmt man eine Durchschnittsgröße von 80qm pro Wohnung an sind das über 1500 qm Wohnfläche!

Das sind momentan zwar alles nur von mir erdachte Situationen, aber ich wäre trotzdem sehr dankbar, wenn mir jemand einige Infos dazu geben könnte – man weiß ja nie, ob eine der Situationen nicht früher oder später mal eintritt… :wink:

Liebe Grüße
Timid

Hallo,

http://www.mieterbund.de
Gib hier mal unter Suche „Eigenbedarf“ ein.

Dort werden dann alle deine Fragen ausführlich beantwortet.

Gruß
roland

Die Rechtssprechung fasst den durch die Eigenbedarfskündigung erfassten Personenkreis mittlerweile sehr großzügig. Dazu zählen nun auch Au-pair-Mädchen oder der Eigentümer selbst, wenn er in der betreffenden Stadt eine uneheliche minderjährige Tochter hat, die er ab und an einmal besuchen will.

Für einen guten Freund kann man soweit ich weiß aber nicht kündigen.

Ihre Unterscheidung zwischen „Eigenbedarfsmieter“ und „normaler Mieter“ verstehe ich nicht ganz.

Besitzt ein Vermieter mehrere Wohnungen in einem Haus, kann er entscheiden, welchem Mieter er kündigen möchte, wenn er eine dieser Wohnungen zum Eigenbedarf benötigt. Diese Entscheidung muss er aber sehr gut begründen.

Sind die Mieter ausgezogen, darf der Vermieter die Wohnung nicht einfach wieder weitervermieten. Tut er dies trotzdem, können die bisherigen Mieter Schadensersatz geltend machen.

So weit ich informiert bin, darf er von der durch den Eigenbedarf begünstigten Person keinerlei Mietzins verlangen.

Der Eigenbedarf muss tatsächlich verhältnismäßig in Bezug auf die Größe der Wohnung sein. Wenn also ein alleinstehender Vermieter eine 200m² große Wohnung für sich alleine beansprucht, könnte er damit vor Gericht scheitern.

Ihr gesamtes Szenario in Abschnitt vier ist Humbug.