Hallo
Also ich hab da mal ne Frage zu einer Eigenbedarfskündigung…
Familie A insgesamt 5 Personen davon 3 Kinder (4, 14, 17)
suchen neue Wohnung haben aber noch nichts passendes gefunden
Familie B insgesamt 3 Personen davon 1 Baby (8 Monate) wohnen in einer 50 m2 wohnung und wollen in die wohnung von Familie A
Die Frau der Familie B ist Miteigentümerin des Hauses hat somit Anspruch auf Eigenbedarf. Können aber nicht warten, bis Familie A das passende gefunden hat.
Eigenbedarf liegt hier vor, wurde von Anwalt überprüft.
Was passiert, wenn Familie A keine neue Wohnung gefunden hat oder es sehr genau nimmt mit der Wohnungssuche und die Wohnung 100% so sein muss wie Familie A es will. Kann Vermieter ihnen 3 Wohnungen mit passender Größe vorschlagen und eine davon müsssen sie nehmen? Oder gibt es sogenannte Notwohnungen wo diese Familie einen Platz hätte wenn sie nach Kündigungsfristablauf keine Wohnung gefunden haben?
und macht sich der
nicht ausziehende Mieter Schadensersatzpflichtig?
schon, aber wem entsteht da ein Schaden? Ärger wird nicht
bezahlt.
wenn Familie B selbst aus der gemieteten 50-QM-Wohnung ausziehen muss (dachten ja wahrscheinlich, sie kämen nach Ablauf der Kündigungsfrist in ihre eigene Wohnung und haben ggf. ebenfalls fristgerecht gekündigt) und dann auf der Straße steht, dann dürften doch neue Unterkunftskosten entstehen (und wenns nur die Kaltmiete ist/ ggf. Einlagerungskosten fürs Mobiliar) für die die Familie A ersatzpflichtig wäre, oder sehe ich das falsch?
wo steht das, das die Kosten der Räumungsklage zunächst der Kläger zahlen muß?
Das dürfte doch nur dann der Fall sein, wenn der Vermieter den Prozess verliert oder wenn die Beklagten pleite sind, oder sehe ich das Falsch?
Fragenden Gruß
Tina
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wenn Familie B selbst aus der gemieteten 50-QM-Wohnung
ausziehen muss
da wird’s heikel. Familie B sitzt nah gegug am Geschehen, um zu erkennen, dass A nicht rechtzeitig ausziehen wird. Wenn dann der Eindruck entsteht, B hätte es darauf ankommen lassen, könnte der Schadenersatzanspruch schnell vom Tisch sein.
richtig ist zwar, daß der Kläger mit den Gerichtskosten zunächst in Vorlage geht, jedoch entscheidet am Ende das Gericht wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sollte der Beklagte den Rechtsstreit also verlieren, könnte es durchaus sein, daß er die Gerichtskosten (die ja nun nicht den Hauptteil ausmachen) und die Kosten seines, wie auch die des Klägeranwalts zahlen muß.
Da kann mitunter ein stolzes Sümmchen bei rauskommen. Deshalb würde ich persönlich es nicht auf eine Räumungsklage ankommen lassen.
Vielleicht ist es was anderes wenn man eh schon Pleite ist, da kommt es für manche auf mehr oder weniger Miese vielleicht nicht mehr an.
Gruß
Tina
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jedoch entscheidet am Ende das
Gericht wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
ist das immer so? Ich habe das anders in Erinnerung, ist allerdings auch schon 25 Jahre her, dass ich vor die Wahl gestellt wurde, meine Anwaltskosten extra einzuklagen.
Aaah, jetzt, wo ich’s geschrieben sehe - Anwaltskosten sind keine Gerichtskosten. Alles klar, danke Dir.
da wird’s heikel. Familie B sitzt nah gegug am Geschehen, um
zu erkennen, dass A nicht rechtzeitig ausziehen wird. Wenn
dann der Eindruck entsteht, B hätte es darauf ankommen lassen,
könnte der Schadenersatzanspruch schnell vom Tisch sein.
Dafür werde ich aber eine neue Frage schreiben. Vielleicht magst Du da auch mal gucken.