Hallo erstmal.
Darf ein Mieter eines Hauses in der zwei Wohnungen sind und eine Wohnung mit Untermietvertrag seit 6 Jahren vermietet, darf der Mieter des Hauses wegen Eigenbedarf kündigen um eine nicht eheliche Wohngemeinschaft zu gründen.
Der Untermieter hat 1/2 Jahr vorher noch ordentlich saniert und renoviert,sowie mit Zustimmung des Hauptmieters einen Anbau zum Wohnraum umgebaut und mehrere tausend Euro investiert.
Danke für jede Antwort.
Hallo,
soweit ich weiß, darf jemand wegen Eigenbedarf kündigen, solange er sich an die Kündigungsfristen hält.
Wenn du auf die nicht eheliche Wohngemeinschaft anspielst, ich denke, es ist schon Eigenbedarf wenn man mit seiner Liebsten zusammenleben will.
Der Mieter darf ja auch kündigen, wenn er sich verbandelt, da muss er auch nicht gleich heiraten.
Ich glaube aber, dass der Untermieter ggf eine Entschädigung für seine Renovierungen bekommen kann. Da kommt es dann drauf an: abgesprochen, erwünscht, notwendig…und nachweisbar???
Ich hoffe, ich konnte helfen
Susanne
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Wenn er erlaubt bekam umzubauen also mehr als renoviert gewinnt er ein Abwohnrecht.
also so einfach kündigen ist nicht.
WP.
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Ein „Abwohnrecht“? Was soll das bitte sein?
Wegen Eigenbedarf kann immer eine Kuendigung ausgesprochen werden, es sei denn es stehen anderslautende vertragliche Vereinbarungen zwischen Vermieter-Hauptmieter und dem Untermieter entgegen.
Wenn er erlaubt bekam umzubauen also mehr als renoviert
gewinnt er ein Abwohnrecht.
also so einfach kündigen ist nicht.WP.
Korrekt ist, es gibt kein Abwohnrecht durch den Mieter, es sei denn es ist vertraglich vereinbart.
Aber, wer vorher fragt ob er investiert in eine Wohnung und die Erlaubnis bekommt muss nach Treu und Glauben so gestellt sein daß z.B.
Seine Maßnahmen nicht als Grund für Mieterhöhungen dienen werden und…
er muss auch nicht nach so kurzer Zeit mit der Kündigung rechnen.
Komm Vermieter - lass es darauf ankommen ob der Eigenbedarf duchgeht.
Arglistig modernisiere meine Wohnung und Du fliegst???
Also so ungünstig steht der Modernisierungsmieter nicht dar. Persönliche unmaßgebliche Meinung des Verfassers.
WP.
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Korrekt ist, es gibt kein Abwohnrecht durch den Mieter, es
sei denn es ist vertraglich vereinbart.Aber, wer vorher fragt ob er investiert in eine Wohnung und
die Erlaubnis bekommt muss nach Treu und Glauben so gestellt
sein daß z.B.
Seine Maßnahmen nicht als Grund für Mieterhöhungen dienen
werden und…
er muss auch nicht nach so kurzer Zeit mit der Kündigung
rechnen.Komm Vermieter - lass es darauf ankommen ob der Eigenbedarf
duchgeht.Arglistig modernisiere meine Wohnung und Du fliegst???
Also so ungünstig steht der Modernisierungsmieter nicht dar.
Persönliche unmaßgebliche Meinung des Verfassers.WP.
Wieder nicht korrekt. Dabei uebersiehst du, dass es hier um das Kuendigungsrecht Hauptmieter-Untermieter geht und nicht Vermieter-Mieter. Wenn Vermieter die Untervermietung gestattet hat, kann der Hauptmieter dem Untermieter kuendigen.
Schon rein nach dem gesunden Menschenverstand, ist doch da etwas faul, wenn dem (Unter-)Mieter zunächst erlaubt wird erhebliche Investitionen zu tätigen, wenn erst abgewartet wird, bis der (Unter-)Mieter alles schön renoviert hat … und wenn sich der Vermieter (= Hauptmieter) kurz nach Fertigstellung der Arbeiten überlegt, nun kündige ich mal eben …
Darf ein Mieter eines Hauses in der zwei Wohnungen sind und
eine Wohnung mit Untermietvertrag seit 6 Jahren vermietet,
darf der Mieter des Hauses wegen Eigenbedarf kündigen um eine
nicht eheliche Wohngemeinschaft zu gründen.
Grundsätzlich: JA (soweit eben Eigenbedarf i.S.d. § 573 BGB vorliegt, d.h. vernünftige und nachvollziehbare Gründe - z.B. nicht „überhöhter Wohnraumbedarf“)
Bei 1 Haus - 2 Whng wäre m.E. auch eine erleichterte Kündigung gem. § 573 a BGB möglich.
Der Untermieter hat 1/2 Jahr vorher noch ordentlich saniert
und renoviert,sowie mit Zustimmung des Hauptmieters einen
Anbau zum Wohnraum umgebaut und mehrere tausend Euro
investiert.
Hier würde dann allerdings m.E. das gesetzl. Widerspruchsrecht des Mieters gem. § 574 BGB greifen > „unzumutbare Härte“. Bei einer Investition von 12.500 Euro hat z.B. ein Gericht entschieden, dass das Mietverhältnis 3 Jahre nicht gekündigt werden darf.
Wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Renovierung/erlaubtem Umbau dürfte eine Kündigung m.E. auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen - und damit schlichtweg unwirksam sein. > Bei einer Kündigung kurz nach Mietbeginn muss sich der Vermieter z.B. unterstellen lassen, dass er Eigenbedarf 2-4 Jahre im voraus absehen muss - lt. div. ergangenen Urteilen
sehr schön nachzulesen ist das z.B. in der Broschüre des BMJ unter:
http://www.bmj.bund.de/enid/Ratgeber/Mieterschutz_be…
Und mal angenommen, die Kündigung ginge trotzdem durch, dann dürfte der (Unter-)Mieter m.E. nach dem Grundsatz der „Ungerechtfertigten Bereicherung“ > § 812 ff BGB zu entschädigen sein.