Eigenbedarfsanmeldung Härtefall

A vermietet an B eine Wohnung. A meldet fristgerecht Eigenbedarf an und es erfolgt schriftlich mit der Kündigung die umfassende Erläuterung des Eigenbedarfs. A hat in puncto der Wohnungsauswahl auch eine begründete Sozialauswahl getroffen. B verweigert nun den Auszug mit der Begründung, das Kind von B hätte in der Nähe einen Kita-Platz. Ist dies ein Härtefall, oder nicht?

Hallo.

Der Vermieter muss keine „Sozialauswahl“ bei der Begründung seines gerechtfertigten Eigenbedarf treffen. Er hat grundsätzlich die freie Auswahl.

Ein Härtefall auf Seiten des Mieters liegt bei einem Krippenplatz in der Nähe nicht vor. Ein Härtefall wäre z. B. die 90jährige Mieterin, die seit 50 Jahren in der Wohnung lebt, eine Schwangerschaft oder ein erhebliches körperliches Gebrechen des Mieters. Die soziale Verwurzelung oder der Arbeitsplatz in der Nähe stellt kein zu berücksichtigender Härtefall dar.