Eigenbedarfskündigung

Mieterin wohnt in einem Zweifamilienhaus seit knapp zwei Jahren im EG und die Vermieter im OG. Es wurde ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen.

Plötzlich kündigt der Vermieter der Mieterin wegen Eigenbedarf.

Begründung: Da nach Jahren der Kontakt wieder zur Tochter hergestellt wurde und diese 14-tägig zu Besuch kommt ist dem Vermieter die Wohnung zu klein und er will sobald als möglich beide Wohnungen haben. Ist dies ein Grund für Eigenbedarf?

Die Mieterin will möglichst auf den Rechtsweg verzichten, da dies ein sehr teurer und langwieriger Prozess ist und das Zusammenleben im Haus sicherlich nicht einfach macht.

Kann die Mieterin aufgrund der kurzen Mietzeit und der vorausgegangenen Auslagen (wie Makler, Renovierung, Mögelanschaffung, etc.) eine Abfindung/Entschädigung verlagen wenn Sie die Kündigung akzeptiert und innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten auszieht??

Freue mich über Antworten und Tipps

Hallo,

Begründung: Da nach Jahren der Kontakt wieder zur Tochter
hergestellt wurde und diese 14-tägig zu Besuch kommt ist dem
Vermieter die Wohnung zu klein und er will sobald als möglich
beide Wohnungen haben. Ist dies ein Grund für Eigenbedarf?

ja

Kann die Mieterin aufgrund der kurzen Mietzeit und der
vorausgegangenen Auslagen (wie Makler, Renovierung,
Mögelanschaffung, etc.) eine Abfindung/Entschädigung verlagen
wenn Sie die Kündigung akzeptiert und innerhalb der
vorgegebenen Frist von drei Monaten auszieht??

nein

Die Gefahr einer berechtigten Eigenbedarfskündigung besteht bei Mietverhältnissen immer, darüber hätte sich der Mieter im Klaren sein müssen.
Hätte er diese Gefahr ausschließen wollen, so hätte er mit dem Vermieter dies vertraglich vereinbaren müssen.
Weitere Möglichkeiten: einen beidseitigen (oder nur für den Vermieter) Kündigungsverzicht für eine gewisse Dauer vereinbaren oder aber einen Zeitmietvertrag abschließen.

Gruß

Joschi

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html
und spätestens dann ist Schluss. Auch ohne Begründung und natürlich ohne Abfindung.

vnA

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