Eigenbedarfskündigung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor eine ETW zu kaufen. Leider ist die zur Zeit noch vermietet. Da ich selbst einziehen möchte muss ich der Mieterin kündigen.

Sie ist alleinstehend und verdient gut. Wohnt seit einem guten Jahr in der Wohnung.

Ist es richtig, das ich Ihr mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen kann ?
Wenn ich auf den 1. April einziehen möchte, sollte ich dann 3 Monate vorher kündigen - ich dachte eigentlich lieber kündige ich Ihr gleich (Anfang Sept.), aber auf den 31. März, dann hat sie länger Zeit zu suchen.

Ich lebe auch in einer Mietwohnung die ich kündigen muss. Was wäre wenn Sie nicht auszieht/eine Wohnung findet, ich aber gekündigt habe und raus muss.

Bedanke mich im voraus vielmals für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Ixora

Wenn das nicht nahtlos funktioniert haben Sie ein Problem! Bauen Sie für sich sicherheitshalber 1 Monat Zeit ein. Sie können die Mieterin erst dann auf Eigenbedarf mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn Sie selber im Grundbuch als neue Eigetümerin eingetragen sind. Das dauert in der Regel ca. 4 bis 6 Wochen nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages. Während der Zeit haben Sie noch die Mieteinnahmen der scheidenden Mietrerin, so dass Sie daraus wenigtens zumgrößten Teil Ihre Darlehensbelastung tragen können.

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Liebe Ixora,

Sie sollten auf keinen Fall Ihre eigene Wohnung kündigen, bevor die Mieterin nicht definitiv ausgezogen ist. Wenn Sie noch nicht gekauft haben, könnten Sie am besten mit den Alt-Eigentümern verhandeln, dass diese mit der Mieterin eine Aufhebungsvereinbarung abschliessen und sie für einen vorzeitigen Auszug entschädigen.

Die dreimonatige Kündigungsfrist ist nicht ganz korrekt. Es gibt bei Eigenbedarfskündigungen sog. Sperrfristen, die Sie einhalten müssen. Ob in Ihrem Einzugsgebiet eine derartige Sperrfrist existiert, können Sie beim örtlichen Haus- und Grundeigentümerverband erfragen.

Insgesamt sollten Sie sich eine Mieterin nicht unbedingt antun. In den meisten Fällen ist der Rechtsstreit vorprogrammiert, gerade wenn der Mieter günstig in der Wohnung lebt. Wenn, dann sollten Sie wegen der existierenden Mieterin entweder den Kaufpreis drücken oder aber mit den Alteigentümern verhandeln, dass diese der Altmieterin eine Abfindung zahlen und die Mieterin zu einem bestimmten Termin auszieht.

Alles Gute und viel Erfolg.

Hallo aus Bernburg,

eigentlich berate ich hier kostenlos bedürftige Mieter, die Probleme mit Vermietern haben. Wer sich eine ETW leisten kann ist sicher nicht bedürftig und kann sich Rat bei Haus und Grund, dem Verein der Vermieter, holen. Auch wenn z.Z. noch Mieter freuen sich die Kollg. vor Ort auf diesen Fall.

MfG BernburgerKerl

ich habe vor eine ETW zu kaufen. Leider ist die zur Zeit noch vermietet. Da ich selbst einziehen möchte muss ich der Mieterin kündigen.
Ist es richtig, das ich Ihr mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen kann ?
Wenn ich auf den 1. April einziehen möchte, sollte ich dann 3 Monate vorher kündigen - ich dachte eigentlich lieber kündige ich Ihr gleich (Anfang Sept.), aber auf den 31. März, dann hat sie länger Zeit zu suchen.
Ich lebe auch in einer Mietwohnung die ich kündigen muss. Was wäre wenn Sie nicht auszieht/eine Wohnung findet, ich aber gekündigt habe und raus muss.

Hallo Ixora,

ich weiß nicht wer Dir das mit den 3 Monaten erzählt, aber leider sieht es so aus, dass Du sogar 3 Jahre warten musst.
„Kauf bricht nicht Miete“ und der Gesetzgeber schützt den jetzigen Mieter, indem er ihm ein 3 jährigen Kündigungsschutz bei Verkauf einräumt.
Hoffe Du hast noch nicht gekauft?

LG Chris

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist hier sicherlich möglich.
Ob die Mieterin dann wirklich auszieht oder erst einmal versucht durch gerichtliche Schritte in der Wohnung zu bleiben, kann ihnen leider niemand beantworten. Da bleibt natürlich ein Risiko. Durch den längeren Zeitraum, den Sie ihr zur Suche einer neuen Wohnung gewähren wollen minimieren Sie dieses natürlich.

Hallo Ixora, diese Frage kann ich Ihnen leider nicht korrekt beantworten, da „Eigenbedarfs-Kündigungen“ immer mit Sonderregelung zu betrachten sind. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen über den Rechtsweg(Anwalt), Erkundigungen einzuholen.
MfG Waldi 64

Hallo Ixora,

die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Mietvertrages ab. Das können drei Monate sein, aber auch neun. Außerdem gibt es in vielen großen Städten besondere Schutzfristen für Mieter in Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden. Mehr dazu findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaelt…

Wenn die Mieterin nach Ablauf der Frist nicht auszieht, hast du ein Problem. Du mußt sie dann herausklagen und so lange woanders wohnen. Finanziellen Schaden kannst du dann zwar geltend machen, aber das hilft in den betreffenden Wochen erst mal nicht.

Ich würde so eine Wohnung nicht kaufen. Das Risiko ist zu hoch.

Hallo und guten Morgen.

Von dem Kauf einer ETW mit einer vorhandenen Mieterin rate ich ab. Kaufen Sie die Wohnung nur dann, wenn sie wirklich günstig ist. Ansonsten sollten Sie mit dem Verkäufer der ETW nachverhandeln, damit die Wohnung geräumt verkauft wird. Sofern die Mieterin sich weigert auszuziehen, kann sich das gerichtliche Räumungsverfahren über 2 bis 3 Jahre hinziehen und endet meist damit, dass der Eigentümer eine „Ablöse“ zahlt. Ferner sind bei einer Eigenbedarfskündigung in Ballungsgebieten Sperrfristen zu beachten. Auf keinen Fall sollten Sie vor einer Räumung der Wohnung Ihre eigene Wohnung kündigen, denn selbst dann, wenn die Mieterin Ihnen zusichert, dass Sie auszieht, kann sie Sie blockieren, in der Wohnung verbleiben und so Ihnen gegenüber ein Druckmittel aufbauen, dass Sie letztendlich doch eine „Ablöse“ zahlen, nur damit die Mieterin geht.

Für Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren. Viele Grüße

Hallo Ixora,

natürlich kannst du wegen Eigenbedarfs kündigen und auch den Zeitpunkt kannst du frei bestimmen.

Du hast eine dreimonatige Kündigungsfrist, kannst aber natürlich die Kündigung sofort losschicken und für den 31.03. aussprechen.

Wenn du ihr gekündigt hast und sie keine Wohnung gefunden hat, muss sie trotzdem die Wohnung räumen.

Klar kann es da immer Schwierigkeiten geben, es kann sogar bis zum Räumungsurteil gehen, aber davon solltest du erst einmal nicht ausgehen.

Schönen Gruß
Lendzy

Nach dem Kauf einer Eigentumswohnung hat der Mieter der Eigentumswohnung erst einmal grundsätzlich drei Jahre Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung. In manchen Gemeinden oder auch Gemeinde teilen kann diese Schutzfrist durch Satzung bis auf zehn Jahre verlängert Sein. Erst nach Ablauf dieser Zeit können sie eine Kündigung aussprechen, die dann drei Monate läuft.

Hallo, liebe Ixora
Sofern mit der Mieterin kein Zeitmietvertrag durch beiderseitigen Kündigungsverzicht geschlossen wurde, kannst Du nach § 573c BGB mit einer Frist von drei Monat das Mietverhältnis Kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo,
ich würde ein persönliches Gespräch mit der Mieterin führen und ihr die Kündigung übergeben.Bis Ende März 2011
hat sie wohl mehr als ausreichend Zeit sich ein neues Domizil zu besorgen.
Ich glaube nicht,das Du befürchten mußt,das sie die Wohnung nicht, bis zum Termin,räumt.

Viel Glück mit der neuen Wohnung

Andrea

Hallo

Und danke für die Anfrage.

Vollkommen richtig, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Ihr Kündigungsschreiben vom September auf den 31.März nächsten Jahres können wir nur unterstützen.

Richtig sind Ihre Bedenken in Bezug auf einen fehlenden Auszug Ihrer Mieterin. Sie müssen wohl oder übel dieses Risiko eingehen. Sollte jedoch ein Verzug eintreten, der zu Ihren persönlichen Lasten geht, dann können Sie Ihre Mieterin dafür haftbar machen. Abgesehen davon, dass Sie ausreichend Zeit hatte die Wohnung aufzugeben. Denn wenn Sie sie jetzt davon in Kenntnis setzen, dann sollte ein halbes Jahr ausreichen für einen fristgerechten Umzug.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Hallo,
eine Eigenbdarfskündigung ist hier durchaus möglich, wenn man selbst einziehen will; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn die Mieterin nich länger als 5 Jahre darin wohnte.
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist immer möglich, da nicht zum Nachteil der Mieterin.
!!Bedenken Sie aber, dass evtl. ein Klage notwendig ist, um die Kündigung durchzusetzen!!
Diese Fristen könnten für Ihren eigen Auszug nachteilig werden. Wenn sich so etwas andeutet, dann unbedingt einen RA einschalten.
Gruß suver

Hallo Ixora,

dieser Fall ist sehr problematisch, da eine Kündigung nach so kurzer Zeit (auch bei Eigenbedarf) gegen ‚Treu und Glauben‘ verstoßen würde und damit unzulässig wäre.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das ‚mietrechtslexikon.de‘, aus dem ich die folgende Passage zitiere:
„Auch der Erwerber vermieteten Wohnraums muß sich die Erwartung des Mieters auf den längeren Bestand des Mietverhältnisses ebenso zurechnen lassen. Vorausetzung ist, dass das Mietverhältnis, in welches der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite durch den Eigentumswechsel eingetreten sind, besondere Umstände aufweist, die eine kurzfristige Kündigung nach Übernahme (Erwerb) des Objektes als widersprüchlich zum früheren Verhalten auf Vermieterseite erscheinen lassen. Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Mieter erst relativ kurzfristig vor dem Erwerb mit hohen Kosten in die Wohnung eingezogen ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarf greift in diesem Fall nicht durch, wie es das LG Arnsberg 6. Zivilkammer, Beschluß vom 4. Dezember 1992, Az: 6 T 508/92 ausdrückte. Der Erwerber handelt dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gericht ließ offen, ob die Kündigung auch dann noch als treuwidrig zu beurteilen wäre, wenn die Erwerber den Mietern von vornherein eine Abstandssumme im Hinblick auf ihre Investitionen in der Wohnung und die durch einen doppelten Umzug innerhalb eines knappen Jahres veranlaßten Mehrkosten angeboten hätten. (LG Arnsberg a.a.O.)“.

Vielleicht kannst Du mit der Mieterin verhandeln und einen Kompromiss finden oder Du erwirbst eine andere Wohnung.

Liebe Grüße,
walser

Hallo Ixora,

ich weise vorsorglich darauf hin, dass eigenbedarfskündigungen im zweifel von gerichten bis ins letzte detail geprüft werden können.

Will der Käufer die Wohnung selbst nutzen, so muss er das bestehende Mietverhältnis kündigen, wobei die Rechte zu Gunsten des Mieters zu beachten sind. Grundsätzlich ist es so, dass eine ordentliche, fristgerechte Kündigung eines Mietvertrages nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat und dieses notfalls auch nachweisen kann. Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung, dass allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht genügt. Es reicht aber aus, wenn der Vermieter vernünftige Gründe hierfür hat. Bei der Entscheidung, ob Eigenbedarf anzunehmen ist, kommt es ausschließlich auf die Belange des Vermieters an.

Der Mieter kann der Kündigung indes widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn diese für ihn und seine Angehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde. Dabei sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die entgegenstehenden Interessen des Mieters und des Vermieters zu berücksichtigen. Von einer Härte auf Seiten des Mieters ist auszugehen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

Empfehlenswert VOR dem kauf ist es hier ggf. mit der mieterin zu sprechen und eine einigung zu erzielen.