Liebe Experten,
Angenommen, ein Vermieter wünscht in seine bisher seit 3 Jahren vermietete ETW wieder einzuziehen. Im Mietvertrag wurde seinerzeit folgendes vereinbart:
§ 2 Mietzeit:
Es handelt sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden ( Anmerkung vergl. § 573 c BGB ). Dieser sagt in der Anlage folgendes:
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
-
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unterheblich verletzt
-
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt
- Die weiteren Absätze finden keine Relevanz, lediglich unter Absatz 4 steht: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Darf der Vermieter nun die Wohnung unter dem Grund kündigen, dass die Wohnung seine Altersvorsorge darstellt, sich seine Lebensumstände geändert haben und er aufgrund dessen, die ETW wieder selbst beziehen möchte.
Wie muss eine Eigenbedarfskündigung abgefasst sein? Gibt es bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in Erwägung gezogen werden müssen?
Hinzu kommt noch, dass die Wohnung trotz sehr guter Ausstattung damals recht günstig vermietet worden ist und heute zu der Bruttomiete nicht mehr angemietet werden könnte.
Der VM selbst wohnt derzeit noch in einer Mietwohnung, möchte aber -wie gesagt.- in sein Eigentum zurück.
Danke allen, die hierzu ihr Expertenwissen bekanntgeben!
Einen schönen Tag wünscht Broesel 109