Nehmen wir mal an, ein Haus wird gekauft, die bestehenden Mietverträge muss der neue Eigentümer ja mitübernehmen. Wenn dieser jetzt plant, einen nahen Familienangehörigen mit Zweitwohnsitz dort anzumelden, damit dieser bei Bedarf sozial betreut werden kann, rechtfertigt dies dann eine Kündigung ? Wenn das Haus dann auch noch zwei Wohnungen hat, gibt es ja einen Paragraphen, ich glaube es ist der 573 a, der die Kündigung für den Vermieter erleichtert.Können Zweitwohnungen auch nur besuchsweise genutzt werden oder werden die Eigenbedarfskündigungen dann hinfällig ?
Wenn 573a anwendbar ist, bedarf es keiner weiteren Begründung. Die formvorschrift muss allerdings beachtet werden.
vnA
Leider geht der 573 a nicht, der gilt ja leider nur für den Vermieter selber, aber nicht für nahe Angehörige, man müsste dann also doch wohl eine Eigenbedarfskündigung machen, das hab ich inzwischen rausgefunden. Danke für deine Mühe und Antwort. Grüsse Valinn