Wir wohnen seit 2 Jahren in einem Mietverhältniss in einem 3 Familienhaus, die Mietdauer wurde mündl. für mehrere Jahre festgelegt, nur mündlich. Nach 1,5 Jahren wurde uns die Wohnung zum Kauf angeboten, wir haben uns informiert und wollten die Wohnung kaufen. Es wurde uns jedoch verschwiegen, das der Bruder der Vermieterin, der auch in unserem Haus wohnt ein Vorkaufsrecht hat. Dieser Bruder will jetzt die Wohnung kaufen, um jedoch noch dieses Jahr die Eigenheimzulage zu bekommen will er uns die Wohnung kündigen. Der Bruder ist Single und hat eine ausreichende Wohnung in diesem Haus, unsere Wohnung hat 96 qm und währe für einen Single nicht notwendig. Frage: Kann der Bruder die Wohnung einfach kündigen um Eigenbedarf anzumelden, obwohl dieser eine Wohnung hat(Eigentum).
Kann er die Kündigung mit Eigenbedarf auf die Eigenheimzulage stützen. Ändert sich evtl. die Kündigungsfrist ? Frage 2: Kann ich in irgendeiner Weise Schadenersatz oder ähnliches von unseren jetzigen Vermietern verlangen, da wir die Wohnung kostenintensiv renoviert haben, da wir ein längjähriges Mietverhältniss abgesprochen haben?
Hallo Andreas,
auf die Eigenheimzulage kann natürlich eine Eigenbedarfskündigung nicht gestützt werden. Eine Eigenbedarfszulage setzt voraus, dass die Wohnung selbst oder von einen gem. dem Gesetz nahen Verwandten bewohnt werden soll.
Wir wohnen seit 2 Jahren in einem Mietverhältniss in einem 3
Familienhaus, die Mietdauer wurde mündl. für mehrere Jahre
festgelegt, nur mündlich. Nach 1,5 Jahren wurde uns die
Wohnung zum Kauf angeboten, wir haben uns informiert und
wollten die Wohnung kaufen. Es wurde uns jedoch verschwiegen,
das der Bruder der Vermieterin, der auch in unserem Haus wohnt
ein Vorkaufsrecht hat. Dieser Bruder will jetzt die Wohnung
kaufen, um jedoch noch dieses Jahr die Eigenheimzulage zu
bekommen will er uns die Wohnung kündigen. Der Bruder ist
Single und hat eine ausreichende Wohnung in diesem Haus,
unsere Wohnung hat 96 qm und währe für einen Single nicht
notwendig.
Es wird hier auch kein Eigenbedarf begründet werden können. Ausserdem tritt in diesem Fall eine Entscheidung des BGH VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02 in den Vordergrund. Der Vermieter muss euch eine Ersatzwohnung im gleichen Haus wenn diese Wohnung euren bisherigen Ansprüchen in etwa entspricht. Selbstverständlich muss bei einer Eigenbedarfskündigung noch beachtet werden, ob möglicherweise eine allein stehende Person wegen einer Familiengründung nun die eigene größere Wohnung beziehen will und dann kommt hinzu, wie groß die andere Familie, der gekündigt werden soll ist. In euren Fall wird er möglicherweise sehr genau begründen müssen, weshalb die kleinere Wohnung nicht mehr ausreicht.
Im übrigen wird eine Kündigung , noch in diesem Jahr, wenn die Wohnung noch nicht gekauft und vor allem solange sie nicht im Grundbuch eingetragen ist, für den Bruder der Vermieterin keine Kündigung erlauben.
Frage: Kann der Bruder die Wohnung einfach kündigen
um Eigenbedarf anzumelden, obwohl dieser eine Wohnung
hat(Eigentum).
Nein, er muss zuerst mal nachweisne, mit einem Auszug aus dem Grundbuch, dass er überhauüt Eigentümer der Wohnung ist. Dann muss er die Eigenbedarfskündigung begründen, insbesondere muss er erklären, weshalb die kleinere Wohnung nicht mehr benötigt wird und ob er diese künftig vermieten will.
Kann er die Kündigung mit Eigenbedarf auf die Eigenheimzulage
stützen. Ändert sich evtl. die Kündigungsfrist ?
Zweimal Nein
Frage 2: Kann
ich in irgendeiner Weise Schadenersatz oder ähnliches von
unseren jetzigen Vermietern verlangen, da wir die Wohnung
kostenintensiv renoviert haben, da wir ein längjähriges
Mietverhältniss abgesprochen haben?
Wo keine vertragliche Vereinbarung ist, gibt es keinen Anspruch, sondern die Hoffnung, dass der andere Teil anerkennt, was ihr investiert habt.
Gruss Günter