Hallo, angenommen eine vermietete Doppelhaushälfte wird veräußert. Ab welchem Zeitpunkt kann der neue Vermieter dem Mieter kündigen und Eigenbedarf anmelden (Kaufvertrag/ Grundbucheintrag). Welche Möglichkeiten hat der Mieter den Termin der Eigenbedarfskündigung zu verschleppen. Gibt es eine „Sperrfrist“ etc.?
Ich bedanke mich schon mal für alle Antworten
Mike
Hallo, angenommen eine vermietete Doppelhaushälfte wird
veräußert. Ab welchem Zeitpunkt kann der neue Vermieter dem
Mieter kündigen und Eigenbedarf anmelden (Kaufvertrag/
Grundbucheintrag). Welche Möglichkeiten hat der Mieter den
Termin der Eigenbedarfskündigung zu verschleppen. Gibt es eine
„Sperrfrist“ etc.?
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Hallo Mike,
der neue Eigentümer kann ab Eintragung in das Grundbuch die Eigenbedarfskündigung aussprechen. In der Eigenbedarf muss er benennen, für wen er Eigenbedarf geltend macht und weshalb Eigenbedarf geltend gemacht wird. Er hat auf Anfrage zu beantworten, ob er noch weitere Wohnungen hat, wenn ja, ob eine dieser Wohnungen erst seit wenigen Monaten vermietet ist und weshalb dann ausgerechnet der VM diese Wohnung als Eigenbedarf wünscht.
Grundsätzlich muss man jedoch jedem Mieter raten, wenn der Eigenbedarf nachgewiesen und berechtigt ist, dass der Mieter einer Kündigung zwar vorsorglich widersprechen sollte - wegen besonderer Härte, weil zu angemessenen Bedingungen innnerhalb der Kündigungsfrist kein angemessener Ersatzwohnraum zu finden ist - er sollte jedoch auch im Widerspruch hinweisen, dass er sich um den Ersatzwohnraum bemüht und - bei Eigenbedarf gibt es meist Zustimmung - beim VM beantragen, dass er innerhalb einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende das Mietverhältnis kündigen kann. Bitte aber nur schriftlich solche Vereinbarungen treffen.
Bei gerechtfertigten Eigenbedarf ist einem Mieter nicht anzuraten sich mit Ausreden und Tricks eine längere Kündigungsfrist zu erschleichen oder gar mit Tricks den Auszug zu verhindern. Der Mieter wird in den Fällen - wenn der VM Räumungsklage einreichen lässt - erhebliche Kosten aus den Anwalts- und den Gerichtskosten haben, denn hier richtet sich der Streitwert nach der Jahresmiete.
Ich empfehle keine Tricks zur Verschleppung eines Auszuges, weil ein solcher Tipp den betroffenen Mieter in erhebliche Kosten stürzt. In der Praxis wird man zu diversen Massnahmen greifen müssen. Solche Massnahmen muss man je nach Sachstand und Zeit entscheiden und unter Abwägung beiderseitiger Interessen, zumindest aber im Rahmen einer Schadensminderung sollte man einem Mieter nie empfehlen Eigenbedarfskündigungen - wenn gerechtfertigt - zu verschleppen.
Gruss Günter
Danke für die Antwort. Ich hatte ähnliches gehofft/erwartet.
Danke für die Antwort. Ich hatte ähnliches gehofft/erwartet.
Es gibt eventuell durchaus Sperrfristen gem. §577a BGB.
Im Raum München z.B. ist mir dies bekannt.
Vor der Regelung im BGB hat die Bayrische Staatsregierung davon über die WoGeV bereits davon Gebrauch gemacht.
Gruß Ivo
Angenommen die Frau des Mieters schwanger. Zählt der Zeitraum des Mutterschutzes auch im Mietrecht? Oder gibt es für diesen Fall noch andere Fristen?