Eigenbedarfskündigung kommt Mieterkündigung zuvor

Hallo,

angenommen folgende Situation liegt vor:

Mietvertrag besteht seit 2 Jahren und 9 Monaten.
Die Mieter kaufen ein Haus. Bezugstermin September.
Der Vermieter erfährt das und kündigt den Mietern auf Eigenbedarf zum April.
Eigenbedarf besteht, Kündigungsfrist von 3 Monaten wird eingehalten.

Die Mieter wissen aber nicht, wo sie übergangsweise für die 4 Monate unterkommen sollen. Kein anderer Vermieter ist daran interessiert nur für 4 Monate zu vermieten. Ausserdem fallen ggf. Maklergebühren an und Unterstellkosten für die Möbel.

Meine Frage: Ist das für die Mieter zumutbar?
Hat man hier Möglichkeiten sich zu wehren?

Falls die Kündigung vom Mieter VORHER zum August ausgesprochen (schriftlich per Einschreiben) wird, kann der Vermieter den Auszugstermin trotzdem vorziehen?
(Eigenbedarf, Kündigung vom Mieter nicht annehmen oder so???)

Gibt es einen Gesetzestext hierzu?

Vielen Dank für die Antworten!

Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB.
Sie ist dann wirksam, wenn eine Sperrfrist eingehalten wurde, in der der Wohnraum ordentlich vermietet war.
Sie ist zu begründen.

In dem geschilderten fall sind alle Voraussetzungen gegeben.

Ob die Kündigung mit Kenntnis des beabsichtigten Immobilienkaufs der gekündigten Mieter in Zusammenhang steht, sind unerheblich.

HTH
G imager

Hallo!

Es gibt hier die formaljuristische und die realistische Sichtweise.

Eine Frage zum Nachdenken: kann ein Vermieter in Deutschland einen auszugsunwilligen Mieter realistisch(!!) innerhalb von 4 Monaten loswerden?

Ich würde dem Vermieter einen Deal anbieten.

Gruß,
M.

Hallo,

mit so tipps wäre ich sehr vorsichtig! Straftaten und Prozesskosten können einem ruck zuck die Laune verderben.

hth

Vielen Dank für die Antwort… Was bedeutet das nun für den Mieter? Er muss sich für die 3 Monate zwischen Kündigung vom Vermieter und Einzugstermin in die eigene Immobilie was einfallen lassen?

Gibt es hierzu nicht den sogenannten Härtefall?

Hallo.

Sofern der Eigenbedarf tatsächlich bestehen sollte und formell ordnungsgemäß gekündigt wurde, hat man keine Möglichkeit, einen Hauskauf mit einem Einzug im Herbst oder dergleichen entgegenzusetzen.

Rein rechnerisch lohnt es sich dahingegen den Räumungsprozess „auszusitzen“. Bis der Vermieter Räumungsklage erhebt und ein Urteil ergeht, ist das eigene Haus bezugsfertig. Die Kosten für den Anwalt der Gegenseite und die Gerichtskosten sind - worst case - billiger als die Anmietung eines Hotels, Maklergebühren und doppelter Umzug. Vorab kann man dem Eigenbedarf widersprechen und darauf hinweisen, dass für die kurze Zeitspanne von wenigen Monaten es dem Vermieter zugemutet werden kann, auf den Eigenbedarf zu verzichten. Man könnte im gerichtlichen Verfahren mit § 242 BGB (treuwidrige Kündigung und treuwidriges Auszugsverlangen) argumentieren. Die Treuwidrigkeit könnte sich zum einen aus der relativ kurzen Mietvertragsdauer ergeben (vielleicht war Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluss schon absehbar) und zum anderen damit, dass den Vermietern bekannt ist, dass die Mieter in wenigen Monaten sowieso ausziehen und es ihnen zumutbar ist, für diese kurze Zeitspanne auf den Eigenbedarf zu verzichten. Die Interessen des Mieters an einem Verbleib in der Wohnung für wenige Monate dürften hier wohl die Interessen des Eigentümers überwiegen.

Bitte auch die Antworten lesen. Wie ich oben bereits schrieb, findet immer eine Abwägung der Interessen statt. In diesem Fall würde diese Abwägung meiner Meinung nach zu Gunsten der Mieter ausfallen, weil es nur um wenige Monate geht, auf die der Eigentümer zu Gunsten des Mieters verzichten müsste.