Eigenbedarfskündigung Mehrfamilienhaus

Liebe/-r Experte/-in,

es geht um folgendes Problem:

Ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen (EG + 1.OG lehrstehend, 2.OG vermietet) wird verkauft.
Der Käufer möchte das komplette Haus selbst nutzen (insg. ca. 270qm) - und zwar mit nur 3 Personen.
Er spricht eine Eigenbedarfskündigung aus.

Ist diese Kündigung zulässig? Man könnte ja argumentieren, dass genug freier Wohnraum vorhanden ist!??

Die vermietete Wohnung wird von einer Familie mit 2 kleinen Kindern bewohnt. Reicht das für eine Einstufung als Härtefall? Oder was müsste noch vorliegen?

Vielen Dank im Voraus für alle Tipps! :wink:

Das Problem in Ihrem Fall dürfte sein, dass es auf den Eigenbedarf im Ergebnis gar nicht mehr ankommt. Es handelt sich um eine sogenannte „Einliegerwohnung“ mit einem erleichterten Kündigungsrecht des Vermieters. Selbst wenn Sie argumentieren würden, der Vermieter soll auf die verbleibende Wohnung bzw. die verbleibenden Wohnungen ausweichen, könnte er ohne jegliche Begründung eine Kündigung aussprechen.

Gem. § 573 a BGB gibt es nämlich keinen Kündigungsschutz des Mieters mehr, wenn der Vermieter mit im gleichen Haus wohnt.

Sie sollten am besten auf eine „Abfindung“ hinarbeiten, so dass Sie die Wohnung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages zu einem bestimmten Termin räumen.

Hallo,
der neue Eigentümer müsste genau begründen, warum er all 3 Wohnungen nutzen will. Eigenbedarf kann er zwar ankündigen, aber nach Verkauf gilt sowieso 3 Jahre Kündigungsschutz für Dich und Deine Familie. Gerichtlich wird es sicherlich schwer für neuen Eigentümer diese Kündigung zu begründen. Härtefall würde hier sicherlich nicht zutreffen. Hoffe konnte etwas helfen.

warum handelt es sich um eine einliegerwohnung???
es ist ein 3 familienhaus, mit 3 abgeschlossenen wohnungen, das bisher auch von 3 familien bewohnt wurde!!?

…das sind ja nun 2 komplett unterschiedliche antworten!? :wink:

der käufer will ins eg die oma einquartieren und das 1. und 2. og zu 1 wohnung verbinden.
reicht sowas als begründung?

und wieso gilt 3 jahre kündigungsschutz? das habe ich noch nie gehört!?

warum handelt es sich um eine einliegerwohnung???
es ist ein 3 familienhaus, mit 3 abgeschlossenen wohnungen,
das bisher auch von 3 familien bewohnt wurde!!?

Sie sagten, dass in dem Haus die 2 Wohnungen leerstehen.
Wenn die neuen Eigentümer in das Haus ziehen und aus den beiden leerstehenden Wohnungen eine Einheit bilden, dann gibt es in dem Haus nur noch 2 Wohnungen (Ihre Wohnung und die der neuen Eigentümer). Den neuen Eigentümern steht auf dieser Grundlage ein erleichtertes Kündigungsrecht zur Verfügung.

jein :wink:

es stehen die eg wohnung und das 1. og leer.

verbunden werden sollen aber 1. og und 2. og - was ja erst möglich ist, wenn die familie, die das 2. og bewohnt ausgezogen ist.

wie würden sie den fall dann bewerten?

Vor dem Gesetz gilt „Kauf bricht nicht Miete“. Um den Mieter zu schützen, hat das Gesetz einen Kündigungsschutz von 3 Jahren nach Kauf vorgesehen.
Dass er die Oma einquartieren will ist ja nett und sicherlich als Begründung so sicherlich auch akzeptabel. Das ändert allerdings nichts daran, dass Ihr noch 3 Jahre dort wohnen könntet. Wenn Du mir das nicht glaubst, mach Dich ruhig nochmal kundig (habe aber trotzdem recht :smile:). Wie gesagt „Kauf bricht nicht Miete“

Zu Eigenbedarf kann ich nichts Hundertprozentiges sagen,
allerdings ist mir bekannt, dass es seit kurzem (Jan.2010…)ein neues Gesetz gibt, was für den Eigentümer sehr!!! viel mehr Möglichkeiten einräumt, diese Kündigung durchzusetzen. Unter anderem auch bis hin zu Cousinen usw.(falls er die gesamte Verwandtschaft mit rein nehmen möchte). Das allerdings MUSS er Ihnen nicht mitteilen, das reicht wenn er sich selbst als Eigenbedarf angibt.
Mit zwei Kindern haben SIe kein Recht, in der Wohung zu bleiben, das wird nicht als Grund anerkannt, nur-wenn Sie mehr als 30Jahre in dem Haus wohnen, die Frau schwanger ist-dann bis zur Entbindung-, oder wenn jemand blind ist usw.
Es wird in Ihrem Fall doch besser sein, sich eine geeignete Wohnung zu suchen. Der Vermieter wird keine Ruhe lassen, bis Sie „draußen“ sind und das wird erfahrungsgemäß oft für den Mieter teuer und nervig…
Ich wünsche Ihnen alles Gute-trotz allem…
Waldi64

Grundsätzlich kann der Vermieter frei darüber entscheiden, wie groß sein Eigenbedarf ist, so lange nicht eine übertriebene Fläche zur alleinigen Nutzung geltend gemacht wird (z. B. eine 200 qm-Wohnung für die 20-jährige Tochter, die noch studiert).

Im vorliegenden Fall könnte der Vermieter seinen etwas sehr hohen Eigenbedarf damit geltend machen, dass er gerne alleine in dem Haus leben möchte und mit niemandem teilen möchte oder dass er z. B. Familienzuwachs plant. Letztlich bleibt alles eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts. Sie sollten die Begründung in der Kündigung dahingehend prüfen, ob die Gründe des Vermieters plausibel sind oder nur an den Haaren herbeigezogen.

Ich bin allerdings nach wie vor der Meinung, dass es für Sie vielleicht mehr Sinn machen könnte, eine Abfindung herauszuholen und das Objekt zu verlassen, als sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit mit dem Vermieter einzulassen, der sicher bald das Haus mit Ihnen bewohnen wird und den sie tagtäglich sehen werden.

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich hat jede Kündigung schriftlich zu erfolgen. Auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gegenüber dem Mieter einzuhalten. Nur der Mieter darf egal wie lang er schon in dem Mietobjekt wohnt immer mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen.
Der Vermieter muss je nach Laufzeit des Mietvertrages immer längerer Kündigungsfristen einhalten max. 12 Monate.

Generell zur Kündigung wegen Eigenbedarf
Wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt, ist nach dem BGH vom 9. Juli 2003 - Az.: VIII ZR 311/02, Az.: VIII ZR 276/02 - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 b BGB möglich. Das Kündigungsschreiben sollte wegen des Begründungszwanges Angaben zur Bedarfsperson (Familienangehöriger, Name, Alter), die aktuelle Wohnsituation der Bedarfsperson und Gründe, weshalb die Wohnsituation geändert werden soll, enthalten.
Härtefälle im Mietrecht § 574 BGB
Selbst dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat, kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Das Mietrecht gewährt ihm durch § 574 BGB einen solchen Rechtsanspruch. Der Mieter kann nur eine befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, so lange, bis der Härtegrund für Ihn nicht mehr besteht. Es müssen aber schon außergewöhnlich Gründe vorliegen. Einer der wichtigsten Härtefälle ist der, wenn es dem Mieter nicht gelingt angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen ( vgl § 574 Abs 2 BGB).
Mietrecht: Die fehlende Ersatzwohnung als Härtefall
Der Mieter kann nach einer gerechtfertigten Kündigung eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen ausreichenden Zeitraum verlangen, wenn es ihm nicht gelingt, zumutbaren Ersatzwohnraum zu besorgen (§ 574 Abs. 2 BGB). Der Mieter muss sich weder auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, noch im Hotel oder einer Pension Quartier nehmen.
Welche Ersatzwohnung für einen gekündigten Mieter angemessen und zumutbar ist, muss von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Mieter zumutbar ist, können folgende Kriterien ein Rolle spielen:
(1) Gesundheitszustand des Mieters: Für einen 70 jährigen gebrechlichen Mieter ist eine DG-Wohnung im 5. Stock ohne Aufzug nicht zumutbar.
(2) Das Wohnumfeld und besonders bei sehr langfristigen Mietverhältnissen auch die soziale Verwurzelung des Mieters. Jeweils ist eine Interessensabwägung der Interessen der Mietvertragsparteien vorzunehmen (LG Bremen 2. Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003, Az: 2 S 315/02). Der Mieter muss bei der Ersatzwohnraumsuche auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen und die Suche nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken (LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2003, Az: 307 S 118/02, ZMR 2003, 265-266
(3) Die Größe der Ersatzwohnung. Angemessen ist die Wohnung nur dann, wenn die Größe der Wohnung eine Unterbringung der Personen in menschenwürdigen Verhältnissen erlaubt. In erster Linie wird auf die bisherige Wohnungsgröße der bisherigen Wohnung abzustellen sein. Anerkannt ist aber, dass der Mieter, der sich auf fehlenden Ersatzraum beruft, auch eine gewisse Verschlechterung der künftigen Wohnverhältnisse in Kauf nehmen muss - zumindest, soweit sein sozialer Status hiervon nicht betroffen wird (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 311; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 204) LG Hamburg 16. Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 1989, Az: 16 S 98/89. Das gilt auch im Hinblick auf die für die Ersatzwohnung zu zahlenden Miete.
Fristen, Obliegenheit des Mieters bei der Suche einer Ersatzwohnung:
Der Mieter ist verpflichtet, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Er genügt dieser Obliegenheit nur, wenn er alle ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren, also auch mit finanziellem Aufwand verbundenen Schritte unternimmt, um eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Hierzu ist es notfalls erforderlich, mehrere Zeitungsinserate aufzugeben und einen Makler einzuschalten. Insofern ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig. LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 22. Juni 1999, Az: 64 S 32/99.
Sofern es zu einem Räumungsprozess nach ordentlicher Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter kommt, ist vom Mieter grundsätzlich erst ab Rechtskraft des Räumungsurteils verpflichtet, sich auf die Wohnungssuche zu begeben. Ein Räumungsurteil wird wie jedes Gerichtsurteil 4 Wochen nach Zustellung des Urteils rechtskräftig, sofern kein Rechtmittel dagegen eingelegt wird. LG Wuppertal 6. Zivilkammer, Beschluss vom 17. Oktober 1994, Az: 6 T 792/94, WuM 1996, 429-430
Die Pflicht des Mieters, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen, setzt nur dann zu einem früheren Zeitpunkt ein, wenn er von der Berechtigung der Kündigung oder der Erfolglosigkeit seiner sonstigen Verteidigung ausgehen muss LG Wuppertal (a. a. O.).
Wie lange die dem Mieter zuzubilligende Frist ist, hängt wiederum vom Einzelfall und insbesondere davon ab, wie die konkrete Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Eine extreme Wohnungsknappheit kann zu sehr langen Fristen führen. Üblich sind 6 Monate bei regulären Verhältnissen. Einem „Single“ müssten 3 Monate Frist genügen, bei einer 6-köpfigen Familie sind 6 Monate eher zu kurz usw.
Mietrecht 08- 2004 Mietrechtslexikon Härtefall - Ersatzwohnraum

ich würde dir sehr gerne glauben!!! :smile:

habe aber natürlich auch schon mal gegoogelt und da finde ich nur eine 3monatige kündigungsfrist. von 3 jahren ist nirgends die rede!??

Hallo nochmal,
kann es natürlich nicht so einfach im Raum stehen lassen (Geht gegen die Berufsehre :wink:).
Hier die gesetzl. Grundlage:

§ 577a

Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

BGB § 577a Absatz 1

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs.2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

Bin ich jetzt reabilitiert?
LG Chris

Hallo lillyms,

Der Käufer möchte das komplette Haus selbst nutzen (insg. ca.
270qm) - und zwar mit nur 3 Personen.
Er spricht eine Eigenbedarfskündigung aus.

Das wird für den Eigentümer sehr schwer nachweisbar, dass er mit drei Personen 270 qm braucht. Es sei denn, es handelt sich wirklich um drei getrennte Haushalte von z.B. Großmutter, Mutter und Kind.

Ist diese Kündigung zulässig? Man könnte ja argumentieren,
dass genug freier Wohnraum vorhanden ist!??

s.o.

Die vermietete Wohnung wird von einer Familie mit 2 kleinen
Kindern bewohnt. Reicht das für eine Einstufung als Härtefall?

Nein, es sei denn eines der Kinder wäre krank und ein Umzug nicht zumutbar.

Oder was müsste noch vorliegen?

schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, fortgeschrittene oder komplikationsreiche Schwangerschaft oder ahndere Gründe, warum man genau jetzt aus der Wohnung nicht ausziehen kann.

Hier reicht es nicht zu sagen, aber ich habe doch gerade renoviert etc.

Schönen Gruß,
Lendzy

Hallo Lillyms,

grundsätzlich gilt natürlich, dass der Eigentümer/ Vermieter bei Eigenbedarf zur Kündigung berechtigt ist, daher wird der Eigenbedart häufig als Kündigungsgrund vorgeschoben.
Ein „vorgeschobener“ Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter oder die Person zu deren Gunsten gekündigt werden soll, die Mietwohnung nicht ersthaft nutzen will. Ist dies der Fall, ist der Vermieter voll schadensersatzpflichtig.
Den Eigengbedarf von vornherein zu bestreiten ist schwierig, auch wenn es wenig glaubwürdig ist, dass 3 Personen 3 Wohnungen benötigen und auch tatsächlich bewohnen werden. Es ist daher nur möglich, dem Vermieter mitzuteilen, dass der Kündigungsgrund nicht glaubhaft ist, dass er ihn detailliert begründen soll. Vorsorglich sollte Du den Vermieter darauf hinweisen, dass Du andernfalls den Kündigungsgrund bestreiten wirst und bei ‚vorgeschobenen Eigenbedarf‘ vollen Schadensersatz forden bzw. einklagen wirst.

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen muss der Vermieter darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Auch dann ist er schadenserstatzpflichtig.

Selbst dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat, kann der Mieter in einem berechtigten Härtefall eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Es müssen aber schon außergewöhnlich Gründe vorliegen.
Der Vermieter muss das Mietverhältnis aber in aller Regel nur für eine angemessene Zeit, und nicht auf unbestimmte Zeit fortsetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Walser

Hallo,
Ihre Angaben sind leider zu allgemein, um Ihre Möglichkeiten einschätzen zu können.
Wenn der neue Eigentümer wirklich Eigentümer ist und im Grundbuch eingetragen, kann er auch kündigen mit entsprechender Begründung. Diese müssten Sie rechtlich beurteilen lassen, das kann nur ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt, der Sie dann auch ggf. vertreten sollte.
Gruß suver

Hallo,
es ist die Frage wann der neue Eigentümer das Haus gekauft hat. Kurz nach dem Kauf gibt es ein Sonderkündigungsrecht für den Käufer, da spielt Eigenbedarf keine Rolle.

Ansonsten werden Sie wohl kaum entscheiden, wie viel Platz der Käufer haben darf. Selbst im Härtefall führt dies nur dazu, dass es eine längere Kündigungsfrist gibt, aber es führt nicht zum dauerhaften Wohnrecht.

Markus

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

ja, das haben wir jetzt auch getan.
die antworten hier gingen nämlich in alle erdenklichen richtungen, so dass wir schliesslich gar nicht mehr wussten, was richtig ist!?

trotzdem danke! :smile:

Guten Tag,

was ist denn aus der Angelegenheit geworden? Ich hoffe, es ist gut für Sie ausgegangen.

Beste Grüße, jboe