Eigenbedarfskündigung unwirksam? Folgen?

Gesetzt folgenden Fall:
Mieter wohnt seiten einigen Jahren in der ELW eines „vom VM selbst-bewohnten 2-Familienhauses“.; ein schriftl. Mietvertrag wurde nicht geschlossen.

M plant einige Investitionen (z.B. Einbauküche, Wandfliesen in Küche - da vermieterseits nicht vorhanden etc. etc.) und allumfassende SchönhRep.
M fragt daher VM, ob er in den nächsten Jahren mit einer Kündigung rechnen müsse.
Die VM verneinen und erklären, dass sie für die geplante Heilpraktiker-Praxis schon anfgefangen haben, einen 40m²-Tageslicht-Kellerraum auszubauen. Schriftl. wurde jedoch nichts fixiert.

Knapp 2 Jahre später - VM haben gerade noch die fast fertiggestellten Arbeiten des Mieters begutachtet - überreichen sie jetzt dem Mieter die Kündigung - als Begründung ist angegeben:
„Wir kündigen wegen Eigenbedarfs zum …, da uns der vorhandene Platz nicht genügt und wir ein eigenes Schlafzimmer brauchen. Weiterhin planen wir die Heilpraktikerpraxis in die Einliegerwohnung einzurichten.“

Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des M. fehlt.
Auf Einwände des M erklären die VM, der durch die überraschende Kündigung nun vergebliche Aufwand des Mieters sei nicht ihr Problem - man habe sich entsprechend informiert.

Tatsächlich besitzen die VM schon immer ein eigenes Schlafzimmer; - seit letztem Familienzuwachs im neu ausgebauten DG.
Der Praxis-Keller ist inzwischen fertiggestellt; - steht aber leer !
Stattdessen haben VM für die Praxis das Wohnzimmer geräumt und haben daher derzeit nur ein kombiniertes Wohn-/Elternschlaf-Zimmer.

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M.E. ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam, da Gewerbefläche = kein Kündigungsgrund i.S. § 573 BGB; allerdings wäre VMseits ja auch eine „erleichterte Kündigung“ nach § 573 a BGB möglich …

Nachdem im Bekanntenkreis die Diskussionswogen recht hoch schlagen - würde mich sehr interessieren, was ihr dazu meint …

  • Der Mieter will bzw. kann durch den inzwischen bereits eingegangenen neuen Mietvertrag nicht mehr weiter dort wohnen und ist nun auch gezwungen irgendetwas zu tun, da er bereits vor dem gesetzen Kündigungstermin (9 Monate) ausziehen wird.
    > Soll der Mieter etwa selbst kündigen? = hier Kündigungsfrist 3 Monate, weil BGB-neu gilt ??
    Zur Vermeidung evtl. Rechtsnachteile denke ich hier eher an eine „Mitteilung“ unter Bezugnahme auf die Kündigung der VM.

> Wie stehen die Chancen des Mieters auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die VM?
> wegen unwirksamer, rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündung ?
> weil es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass die Vermieter 2 Jahre lang zusehen, wie der Mieter im Vertrauen auf deren Erklärung „keine Kündigung beabsichtigt“ investiert und renoviert und ihnen dann plötzlich einfällt, dass sie doch mehr Platz brauchen?
> weil dem Mieter ein Widerspruchsrecht aufgrund „unzumutbarer Härte“ zustünde - selbst bei „erleichterter Kündigung“?

Erst einmal gibt es ein Sonderkündigungsrecht des VM.
Er braucht dann keine Gründe anzugeben er muss nur die Kündigungsfrist um 3 Monaate verlängern.

Außerdem BVerfG AZ 1 BvR 2048/93 Arbeitsplatz des VM im gleichen Haus…

Aus:
http://www.haus-und-markt.de/print.php4?id=950&rubri…

Unter dem Stricht verhandeln über einen Ausgleich

letztlich wird der Mieter seine Wohnung aufgeben müssen.

Jakob.

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Hallo,

die Eigenbedarfskündigung wird der Vermieter durchsetzen können. Er hätte sebstverständlich nach § 573 a BGB kündigen könnne, Dann hätte sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate auf 12 Monate verlängert. Da der Mieter selbst vorzeitig ausziehen will sollte er mit dem Vermieter schriftlich einen einvernehmlichen Termin zur Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren.

Das Vorhaben, hieraus etwas herauszuholen, kann nur auf freiwilliger Basis des Vermieters gehen. Zieht der Mieter freiwillig schon vor dem Ende der Frist aus kann er nicht wegen Missbrauch der Eigenbedarfsregel Schadenersatz verlangen. Voraussetzung ist nämlich auch bei dem Vorhaben, dass der Vermieter nach dem Termin der Eigenbedarfsnutzung nicht dort wohnt sondern anderweitig die Räume benutzt. Wer aber Monate zuvor auszieht kann sich zwar darauf berufen, der Vermieter würde den Eigenbedarf nicht nutzen, nur steht der Mieter hier in der Beweispflicht, dass der Vermieter auch schon Monate vor dem Temrin, bei Auszug des Mieters wusste, das er nicht einzieht. Ich sehe kaum eine Chance auf irgend eine Form von Schadenersatz.

Gruss Günter

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