Eigenbedarfskündigung -Widerspruch,späterer Auszug

Fallbeispiel:

Vermieter (V) kündigt Mieter (M) fristgerecht zum 01.08. wegen Eigenbedarf.

Der Hinweis auf Widerspruch nach § 574 BGB fehlt im Kündigungsschreiben. Die Gründe für den Eigenbedarf sind nur kurz dargestellt.

—(aufgrund einer beruflichen, unvorhersehbaren Situation möchte der Vermieter den Wohnraum selber nutzen)—

Der Mieter (M) bemüht sich redlich für sich und seine Familie (+Frau und 2 kleine Kinder) Ersatzwohnraum zu beschaffen und ist generell auszugswillig.
Nach etwas Suche nach geeigneten Mietobjekten entschließt sich M zum Kauf eines Hauses.
Dieses Objekt wird jedoch erst zum 01.11. (also 3 Monate über der Kündigungsfrist) frei.

Widerspruch/Einspruch gegen die Kündigung ist noch nicht erfolgt, da auf eine etwaige Frist im Kündigungsschreiben (noch) nicht hingewiesen wurde. (Hinweis auf §574 BGB kann der V bis max. 01.06. nachreichen)

Kann M von V verlangen, das Mietverhältnis bis zum Einzug in das neue Objekt aufrecht zu erhalten?

Kann V vom M Schadensersatz in einer evtl. Räumungsklage verlangen, wenn ja, wie hoch könnte dieser ausfallen?

Was wäre, wenn M bereit ist, doch noch einen Zwischen/Doppelumzug vorzunehmen, kann M von V im Gegenzug Aufwandsentschädigungszahlungen verlangen?

Welche rechtlichen Möglichkeiten kommen hier in Betracht?

MfG

Kann M von V verlangen, das Mietverhältnis bis zum Einzug in
das neue Objekt aufrecht zu erhalten?

wenn die kündigung so in ordnung und damit gültig ist - nein. andernfalls erübrigt sich das, weil die kündigung nicht wirksam wird.

Kann V vom M Schadensersatz in einer evtl. Räumungsklage
verlangen, wenn ja, wie hoch könnte dieser ausfallen?

natürlich kann er. ist im prinzip die gleiche situation, wie wenn ein normaler mieter der nachfolger in der wohnugn wird. der neue „mieter“ müsste ja vermutlich seinen hausstand irgendwo einlagern und selbst in ein hotel oder ziehen - denn die eigene wohnung wird ja auch schon gekündigt sein. und die hierdurch entstandenen kosten kann sich der nachfolger natürlich vom verursacher ersetzen lassen. wie hoch das sein kann? kommt eben drauf an, welche kosten durch den nicht erfolgten auszug entstanden sind (das sind nicht nur die, die durch eine räumungsklage entstehen!)

Was wäre, wenn M bereit ist, doch noch einen
Zwischen/Doppelumzug vorzunehmen, kann M von V im Gegenzug
Aufwandsentschädigungszahlungen verlangen?

wenn die kündigung so in ordnung und gültig ist - natürlich nicht. andernfalls erübrigt sich die frage wieder.