Fallbeispiel:
Vermieter (V) kündigt Mieter (M) fristgerecht zum 01.08. wegen Eigenbedarf.
Der Hinweis auf Widerspruch nach § 574 BGB fehlt im Kündigungsschreiben. Die Gründe für den Eigenbedarf sind nur kurz dargestellt.
—(aufgrund einer beruflichen, unvorhersehbaren Situation möchte der Vermieter den Wohnraum selber nutzen)—
Der Mieter (M) bemüht sich redlich für sich und seine Familie (+Frau und 2 kleine Kinder) Ersatzwohnraum zu beschaffen und ist generell auszugswillig.
Nach etwas Suche nach geeigneten Mietobjekten entschließt sich M zum Kauf eines Hauses.
Dieses Objekt wird jedoch erst zum 01.11. (also 3 Monate über der Kündigungsfrist) frei.
Widerspruch/Einspruch gegen die Kündigung ist noch nicht erfolgt, da auf eine etwaige Frist im Kündigungsschreiben (noch) nicht hingewiesen wurde. (Hinweis auf §574 BGB kann der V bis max. 01.06. nachreichen)
Kann M von V verlangen, das Mietverhältnis bis zum Einzug in das neue Objekt aufrecht zu erhalten?
Kann V vom M Schadensersatz in einer evtl. Räumungsklage verlangen, wenn ja, wie hoch könnte dieser ausfallen?
Was wäre, wenn M bereit ist, doch noch einen Zwischen/Doppelumzug vorzunehmen, kann M von V im Gegenzug Aufwandsentschädigungszahlungen verlangen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten kommen hier in Betracht?
MfG