Eigenbedarfskündigung

Hallo an alle,

angenommen jemand erwirbt eine Wohnung. Diese ist zum Zeitpunkt des Erwerbs erst seit einigen Monaten vermietet. Der Käufer hat davon Kenntnis, daß der Mieter nicht in der Lage ist, auszuziehen.
Der neue Eigentümer kündigt aber trotzdem wegen Eigenbedarf. Kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, da ihm ja die gleichen Kosten für einen Umzug entstehen, die er erst ein paar Monate zuvor geleistet hat. Also Maklerprovision, Umzugskosten (Spedition, Ummelden bei Gemeinde, Telefon usw.) Kann der Mieter auf soziale Härte (wegen Umzugskosten und weil der Mieter zur Zeit eine Weiterbildung macht und deshalb kaum Zeit hat eine adäquate Wohnung zu finden)pochen?

Für die Beantwortung bedanke ich mich jetzt schon.

Michaela

Hallo an alle,

angenommen jemand erwirbt eine Wohnung. Diese ist zum
Zeitpunkt des Erwerbs erst seit einigen Monaten vermietet. Der
Käufer hat davon Kenntnis, daß der Mieter nicht in der Lage
ist, auszuziehen.
Der neue Eigentümer kündigt aber trotzdem wegen Eigenbedarf.
Kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, da ihm ja die
gleichen Kosten für einen Umzug entstehen, die er erst ein
paar Monate zuvor geleistet hat. Also Maklerprovision,
Umzugskosten (Spedition, Ummelden bei Gemeinde, Telefon usw.)
Kann der Mieter auf soziale Härte (wegen Umzugskosten und weil
der Mieter zur Zeit eine Weiterbildung macht und deshalb kaum
Zeit hat eine adäquate Wohnung zu finden)pochen?

Für die Beantwortung bedanke ich mich jetzt schon.

Hallo Michaela,

diesen durchgespielten Fall kann es in der Realität durchaus auch geben. Der Mieter hat dabei schlechte Karten. Besteht ein unbefristetes Mietverhältnis kann hier der Vermieter jederzeit kündigen, wenn er den Eigenbedarf nachweisen kann und auch hat. Ausnahmen bilden hier in einigen Landesteilen Vorgaben des Gesetzgebers, der für die Umwandlung von Mietwehnungen in Eigentumnswohnungen - trifft vor allem Baugesellschaften, die nun vor der Sanierung ihre Immobilien nach der Sozialbindung abstossen - längere Kündigungsfristen vorgweschrieben hat.

Ob ein neuer Eigentümer bereit ist, dass er dem Mieter Geld gibt, damit dieser umziehen kann, ist Verhandlungssache. Selbstverständlich würde in einem solchen Fall dem Mieter auch das Widerspruchsrecht gegen die Kündigung wegen einer besonderen Härte ( kein zumutbarer Wohnraum in angemessener Zeit finden ) zustehen. Wegen beruflicher Bildung oder wegen eines erst kürzlich erfolgten Umzuges gibt es aber keine Härteklausel. Eine ganz andere Frage, die aber dann bei einem Anwalt zu klären wäre ist, ob der Vermieter noch vermietet hat, obwohl er bereits den Verkauf konkret kannte. Hier müsste aber der Nachweis der arglistige Täuschung sehr schwer zu führen sein. Schlichtweg. In einem solchen Fall kann man durchaus davon ausgehen, dass ein Mieter in die Hände eine geldgeilen Vermieters gefallen ist, der rücksichtslos jeden Schaden bei Anderen in Kauf nimmt, wenn es dem eigenen Vorteil dient. Nur. Das ist nicht strafbar. Das ist lediglich assozial.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für Deine Antwort. Es war schon anzunehmen, daß die Sachlage so ist, wie Du sie beschreibst. Man kann sich aber dieses „asoziale“ Verhalten nur nicht wirklich vorstellen. Ich kann Dir nur versichern, es gibt den Fall wirklich.

Nun muß erst einmal gesehen werden, ob der Vermieter nicht doch noch zu einer Verhandlung bereit ist. Denn der Mieter könnte sich ja auch einfach stur stellen, der Kündigung widersprechen und einfach auf eine Räumungsklage warten. Was aber einem „normal“ Denkenden nicht unbedingt angenehm ist.

Vielen Dank

Michaela