Eigenbedarfskündigung nach gesetzlicher Frist - incl. Künsigungsfrist?

Hallo,

angenommen jemand wohnt als Mieter in einer Wohnung, die vor 10 Jahren zwangversteigert wurde.
Es gilt in der Region nach Kauf eine 10 Jahresfrist für Eigenbedarfskündigung.

Der Eigentümer meldet Eigenbedarf an, so dass der Mieter exakt 10 Jahre nach dem kauf die Wohnung räumen muss.
Darf der Eigentümer das, oder kann er erst ab Ablauf der 10 Jahre nach Kauf kündigen (also Auszugstermin 10 Jahre plus Kündigungsfrist)?

Ich hoffe, das war halbwegs verständlich.

Vielen Dank für Infos,
Paran

Der Vermieter darf erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist fristgerecht kündigen, sofern nicht Sonderrechte wie z. B. fristlose Kündigung wegen Mietnichtzahlung vorher greifen.

https://www.promietrecht.de/Vermieterkuendigung/Ordentliche-Kuendigung/Eigenbedarfskuendigung/Kuendigungsschutz/Sperrfrist/Eigenbedarf-Mietwohnung-wird-Eigentumswohnung-Sperrfrist-E1851.htm

hätte wohl auch gleich gekündigt werden können sieh dazu https://dejure.org/gesetze/ZVG/57a.html

so etwas ist mir neu, kenne nur einen Kündigungsschutz bei Umwandlung in WEG

Daher bitte mal den entsprechenden § einstellen, der bei euch das so regelt.

Oder wurde das Ganze im zuge der Versteigerung in WEG umgewandelt?

… nach Umwandlung in Eigentumswohnung?
… nach Zwangsversteigerung? andere Fristen
Immer Fristbeginn ab Eintragung im Grundbuch als Eigentuemer

Hallo,

stimmt, bis 1 Monat nach Zwangsversteigerung kann gekündigt werden. Wurde halt nicht.

Die 10 Jahresfrist nach Kauf einer vermieteten Wohnung in Berlin kenne ich aus div. Berichten und der Aussage eines Anwalts - § kann ich dazu nicht nennen.

Gruß,
Paran

Hallo,

danke für die konkrete Antwort.

Gruß,
Paran

Hallo,

habe nochmal gegoogelt - Du hast recht, die Sperrfrist gilt ab Umwandlung in Eigentumswohnung, nicht ab späterem Erwerb.
Da hat mir ein Anwalt vor Jahren Unfug erzählt.

Danke für den Hinweis.

Gruß,
Paran

Hallo,

stimmt. Der Anwalt hat Käse erzählt.
Damit hat sich die Frage erledigt.

Danke und Gruß,
Paran

1 Like

Hi,

nein, nicht ganz.
Die Sperrfrist gilt nur für den ersten Erwerb nach der Umwandlung und beginnt mit Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch.

Gruß
.

Danke für die Rückmeldung