Eigenbehalt Kinder, bei Elternunterhalt

schönen guten tag,

meine name ist matthias komme aus baden-württemberg. ich habe mich bereits im netz umgeschaut aber keine genaue antwortauf meine frage gefunden.

es geht darum, der vater meiner freundin hatte vor 6 jahren einen schlaganfall und bekommt seither pflegestufe 1. nun ist er vor einer woche ins krankenhaus gekommen, wegen einer darm infektion. im krankenhaus hat er dann noch einen herzinfakt.

die pflege hatte seither seine frau übernommen,diese ist aber körperlich jetzt nicht mehr dazu fähig.

da die rente nicht ausrreichen wird für die pflege, wird das sozialamt einsringen müßen.

da meine freundin kein sonderlich gutes verhältniss zu ihren elter hat, ist sie auch nicht bereit etwas dafür bezusteuern, freiwillig.

meine frage nun, ich habe gelesen dass der eigenbehalt bei 1400.- euro netto liegt bei nicht verheirateten kindern.trifft dass auch zu bei einem gemeischaftlichen haushalt, wir leben seit 10jahren zusammen.
wir wohnen in einer eigentumswohnung die mir gehört.
haben meine ersprnisse bzw. meine gehalt auswirkungen auf den eigenbehalt von 1400.- euro meiner freundin.

sprich, erst wenn meine freundin über diesem betrag verdienen würde, wären sie gesetztlich dazu verpflichtet elternunterhalt zu bezahlen???
ihr nettogehalt beträgt ca.1180.- euro.

auf die frage wie es mit ihren ersparnissen aussieht habe leider keine antwort gefunden.
diese sehen wie folgt aus, bausparvertrag 5000.- euro, der im mai ausbezahlt wird sowie sparbuch mit der selben summe ungefähr.

bedanke mich ganz herzlich im voraus für alle antworten und tips.

beste grüsse
matthias

> Pfändungsfreigrenze s. BGB
> Als Komplex übersteigt d. mein Fachwissen.
Bitte hier einen Fachanwalt f. Familienrecht konsultieren.

Hallo, Matthias,

ich glaube, dass ich Dir Deine Zweifel bzw. Unsicherheit nehmen kann.

Dazu folgendes:

Nach § 117 SGB XII Abs. 1 müssen Auskunft erteilen:

  • der Unterhaltspflichtige (in dem Fall Deine Freundin)

  • dessen nicht getrenntlebender Ehegatte bzw. Lebenspartner*

*Mit Lebenspartner ist hier der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint.

Der Lebensgefährte oder Freund ist nicht auskunftspflichtig. Dies wäre er nur, wenn seine Partnerin Sozialhilfe beantragen würde.

Unterm Strich heißt das in Eurem Fall, dass Deine Freundin keinen Unterhalt zu zahlen braucht. Das Einkommen und das Vermögen, welches sie hat, ist zu gering und Dein Einkommen bzw. Vermögen spielt keine Rolle.

Ich weiß z. B. von einem befreundeten Paar (Mann+Frau) welches zusammenlebt, dass es wegen Elternunterhalt nicht heiratet (obwohl sie beide es gerne möchten.) Ihr Anwalt hat es ihnen so geraten.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruß W.

Hallo Matthias,

in der Praxis sieht es so aus, dass kaum noch Kinder zur Leistung heran gezogen werden.

Theoretisch müsste sie von einem Mehrverdienst, der über den Mindestselbstbehalt hinaus geht, (also 1.400 €) 25 % an die Sozialbehörde abführen. Tatsächlich werden nur noch Verwandte mit einem Jahreseinkommen von über 100.000 € heran gezogen

Hallo Matthias,

Unterhaltsansprüche bestehen nur gegenüber direkten Verwandten. Also Eltern gegenüber den Kindern, sowie Kinder gegenüber den Eltern.

Bei den Unterhaltsansprüchen wird natürlich das jährliche Einkommen und das vorhandene Vermögen berücksichtigt. Es darf einen bestimmten Höchstsatz nicht übertreffen, wenn man nicht zum Unterhalt heran gezogen werden soll. Da solltest Du einfach mit dem Sozialamt der Stadt oder des Landkreises sprechen. Auskunft muss man so und so geben, wenn man sich nicht strafbar machen will.

Herzliche Grüße
efuessl

Hallo, vielen dank für Deine schnell Antwort.

Nun habe ich noch 2 Frage an Dich. Der Vater meiner Freundin wurde gestern von seinem Leiden erlöst, und hat seinen Frieden gefunden. Nun kam heraus dass keine Ersparnisse für die Beerdigung anscheinend da sind, laut Aussage von Ihrem Bruder der die letzten 7 Jahre die Finanzen regelte für dir Elter.
Ihr Vater wiederm hat vor Jahren aber bereits immer gesagt, dass alles geregelt sein in Finanzieller hinsicht.
Ihr Bruder wiederum sagt dass von dem Geld nicht mehr übrig ist. Die Mutter von meiner Freundin kann dass aber auch nicht verstehne.

Meine beiden fragen wären nun, wer muß nun die Beerdigungskosten übernehmen die Betragen ca.3500.- Euro, kann da meine Freundin auch zu Zahlungen gezwungen werden, bzw. oder verhält es sich so wie wenn Ihr Vater ein Pflegefall geworden wäre, sprich hier liegt der Eigenbehalt bei 1400.- und die Ersparnisse sind zu niedrig.

Dann meine zweite Frage. Ihre Mutter hat nur eine Rente von ca.300.- Euro. Sie bekommt nun ja noch eine Witwenrente die Beträgt so wie ich gelesen habe 55%, das wären dann 715.- Euro zusammen also 1015.- Euro.
Ihre Mutter wohnt in eine Betreuten Wohnheim eine 2 Zimmerwohnung Warmmiete ca. 850-900.- Euro.
meine Frage, ist es hier ebenso dass der Eigenbehalt bei 1400.- Euro liegt die Ersparnisse zu niedrig sind von meiner Freundin so dass Sie vom Sozialamt nicht zu Zahlungen gezwungen werden kann.
Wäre Ihr Vater ein Pflegefall geworden, hätte mein Einkommen ja auch keine Rolle gesielt da wir nicht verheiratet sind, ist dass hier auch so???

Bedanke mich im voraus für Deine Antwort, und wünsche einen guten Wochenstart.

Grüsse
Matthias

Hallo, Matthias!

In diesen Fragen kenne ich mich nicht so gut aus, aber ich weiß von meiner Frau, die in der Kommunalverwaltung arbeitet, dass grundsätzlich die Mutter für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss. Da die dies aber nachweislich nicht kann, wird sich die Kommune an die Kinder wenden. Falls diese erklären, dass sie kein Geld haben, wird dies genauestens überprüft. Ob es diesbezüglich eine Regelung zum Eigenbehalt gibt, entzieht sich unserer Kenntnis. Aber das werdet Ihr früh genug erfahren wenn sich das zuständige Amt meldet.
Die Kommune wird aber in jedem Fall die Beerdigung durchführen lassen und versucht dann hinterher bei Euch die Kosten bzw. eine Kostenbeteiligung einzutreiben. Zur Not bietet sie auch Ratenzahlungen an.

Aber auch hier gilt: Die Lebensgefährten der kostenpflichtigen Kinder bzw. deren Vermögen spielen hierbei keine Rolle.

Gruß W.

Hallo, war lange krank, daher habe ich auf Deine Anfrage nicht geantwortet. Die andere Antwort hast Du heute bekommen.

In der neuen Anfrage war das schlechte Verhältnis Deiner Freundin zu Mutter nicht erwähnt - aalso vergiss den Hnweis zur Pflegeversicherung :smile:)
Ingeborg
Ingeborg