Eigenbeteiligung Reperaturen Mietwohnung

In Mietverträgen ist bei Reparaturen oftmals eine Eigenbeteilgung über einen gewissen Betrag festgelegt (meist 75 oder 100 EUR). Ein Mieter stellt jetzt einen Schaden an seiner Duschvorrichtung fest und ruft den Klempner. Dieser stellt fest, dass der Schaden durch einen defekten Duschschlauch hervorgerufen wurde; der Klempner ersetzt den Duschschlauch und schreibt eine Rechnung von sagen wir 75 EUR, die nun ja der Mieter vollständig bezahlen muss.

Die Frage ist jetzt: wenn der Mieter auszieht, darf er dann den Duschschlauch mitnehmen bzw. ist er dessen Eigentum? Er hat ihn ja schließlich auch bezahlt.

Diese Frage hat nichts mit der Kleinreparaturklausel zu tun.
Kleinreparaturklausel läuft so:
M meldet Schaden an VM
VM beauftragt Firma
Firma arbeitet und schreibt Rechnung an VM
VM fordert von M Rechnungsbetrag

Hier ist es anders gelaufen. Mieter kann daher die Duscharmatur mitnehmen, muss allerdings bei Auszug eine Armatur in der gleichen Qualität wie beim Einzug vorgefunden, hinterlassen. Er kann aber auch den Weg über die Kleinreparaturklausel gehen (wenn er das defekte Teil noch hat) um möglicherweise über die Höchstgrenzenregelung doch noch um den Ausgleich zu kommen.

vnA