Ausgangssituation 1:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem Privatvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als Büro.
Ausgangssituation 2:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem Firmenvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als Büro.
Fragen:
Wie kann die kalkulatorische Miete für die Einnahmen-Überschuß-Rechnung ermittelt werden?
Ist es überhaupt möglich In der EÜR kalkulatorische Mietkosten anzusetzen?
Wie wirkt sich das steuerlich aus? Miete in EÜR ansetzen und die Mieteinnahmen dann bei Zuschreibung im Privatvermögen in der Einkommensteuererklärung?
Gibt es elegante Lösungen?
Hallo Andreas,
Ausgangssituation 1:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über
X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem
Privatvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als
Büro.
Die Immobilie ist zwangswiese Betriebsvermögen.
Ausgangssituation 2:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über
X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem
Firmenvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als
Büro.
Fragen:
Wie kann die kalkulatorische Miete für die
Einnahmen-Überschuß-Rechnung ermittelt werden?
Ist es überhaupt möglich In der EÜR kalkulatorische Mietkosten
anzusetzen?
Nein! Anzusetzen ist die Abschreibung für das Gebäude und die Nebenkosten.
Wie wirkt sich das steuerlich aus? Miete in EÜR ansetzen und
die Mieteinnahmen dann bei Zuschreibung im Privatvermögen in
der Einkommensteuererklärung?
Das ist wohl hinfällig.
Grüße
Chris
Hi "
Ausgangssituation 1:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über
X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem
Privatvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als
Büro.
Das geht leider nicht. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50%ist steuerrechtlich zwingend von „notwendigem Betriebsvermögen“ auszugehen.
Ausgangssituation 2:
Ein Freiberufler erwirbt eine Immobilie (Finanzierung über
X-Jahr noch nicht abgeschlossen), welche er seinem
Firmenvermögen zuschreibt und nutzt diese dann zu 100% als
Büro.
Das ist dann wohl der korrekte Weg!
Fragen:
Wie kann die kalkulatorische Miete für die
Einnahmen-Überschuß-Rechnung ermittelt werden?
kalkulatorische Kosten wirken sich lediglich in der Kosten-Leistungs-Rechnung aus. Auf die steuerliche Gewinnermittlung haben sie keinerlei Einfluss.
Ist es überhaupt möglich In der EÜR kalkulatorische Mietkosten
anzusetzen?
man kann das zwar in einem Buchhaltungsprogramm einbuchen. Das Programm wird aber stets diese Kosten wieder rausschmeißen. Sie werden lediglich als ein Merkposten ausgewiesen.
Wie wirkt sich das steuerlich aus? Miete in EÜR ansetzen und
die Mieteinnahmen dann bei Zuschreibung im Privatvermögen in
der Einkommensteuererklärung?
Wer schon öfter mal was mit GmbH`s zu tun hatte, kennt sich mit dem § 181 BGB sog. Selbstkontrahierungsverbot aus. Der Freiberufler kann also nicht mit sich selbst einen Mietvertrag schließen.
Auch steuerrechtlich würde ein solcher Vertrag keinen Sinn machen. DENN: Wenn man das ganze mal global sieht, heben sich die Mietzahlung (Aufwand beim Freiberufler) und die Mieteinnahme (beim Vermieter) gegeneinander auf. Es bleiben nur noch die Kosten übrig. Und ob die nun bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) angesetzt werden, ist steuerrechtlich irrelevant.
Im Zweifel müssen eine zweite oder eine dritte Person zwischengeschaltet werden. Das halte ich aber wieder für ziemlich umständlich.
Daher hier noch mal die Frage: WARUM müssen die Kosten unbedingt bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden. Wenn der Grund sinnvoll erscheint, können wir ja noch weiter über Gestalltungen nachdenken.
BARUL76